European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0270DS00009.18G.0124.000
Spruch:
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 1. Oktober 2018 wurden nach Zustellung des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs vom 11. September 2018, AZ 27 Ds 4/18x, die Kosten des Disziplinarverfahrens gemäß § 41 DSt mit insgesamt 330 Euro bemessen. Der Disziplinarbeschuldigte wurde aufgefordert, diesen Betrag binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die mit 7. Oktober 2018 datierte Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten.
Der Disziplinarbeschuldigte macht geltend, ihm sei seit 3. März 2017 die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt, er befinde sich seit 28. März 2018 in Untersuchungshaft und er sei darüber hinaus derzeit ohne Einkommen und Vermögen.
Die Beschwerde ist fristgerecht und zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen.
Die aus Pauschalkosten und Barauslagen bestehenden Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen (vgl 26 Os 16/15w; 20 Os 10/14f; RIS-Justiz RS0078291; RS0057094). Es bedarf keiner Aufschlüsselung in Pauschalkosten und Barauslagen (RIS-Justiz RS0057104; vgl auch Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 § 41 DSt Rz 1).
Die vom Disziplinarbeschuldigten ins Treffen geführten Umstände betreffen ausschließlich seine wirtschaftliche Situation. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Sorgepflichten des Disziplinarbeschuldigten sind nicht die alleinigen Komponenten für die Bemessung der Pauschalkosten, denen gegenüber der Verfahrensumfang gänzlich zurücktreten müsste (RIS-Justiz RS0057112).
Der Disziplinarrat hat die Verfahrenskosten zulässigerweise mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag bemessen und den konkret erheblichen Umfang des Verfahrens und demgegenüber die deutlich reduzierten Einkommensverhältnisse sowie die Sorgepflichten des Disziplinarbeschuldigten ausreichend berücksichtigt.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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