OGH 26Os16/15w

OGH26Os16/15w11.3.2016

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 43/12 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. Juni 2015 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0260OS00016.15W.0311.000

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. Mai 2013, Zl D 43/12, DV 88/12, 77/12, DV 23/13, wurde der Beschuldigte Rechtsanwalt Mag. ***** der Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt, weil er 1. bei seiner Einvernahme als Kläger vor dem Bezirksgericht Graz‑Ost am 19. Dezember 2011 behauptete, RA Dr. ***** hätte in seinem Schreiben vom 8. August 2011 unterstellt, der Disziplinarbeschuldigte hätte gewerbsmäßigen Betrug begangen (D 43/12), und 2. in einem mit 10. Februar 2012 datierten, an den Verein „*****“ adressierten Schreiben Kostenersatz für seine Äußerung vom 24. November 2011, welche er über Ersuchen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. November 2011 im ‑ aufgrund einer Anfrage des Vereins „*****“ eingeleiteten ‑ Verfahren GZ 06/03 2011/6012 erstattet hatte, begehrte.

Zudem wurde der Disziplinarbeschuldigte zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens verpflichtet.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 29. April 2015, GZ 26 Os 2/14k‑15, (teilweise) keine Folge gegeben, jedoch wurde der Beschuldigte aus Anlass der Berufung gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO, § 77 Abs 3 DSt in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vom Vorwurf 1. freigesprochen, über ihn für das ihm weiterhin zur Last liegende Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt und ausgesprochen (Punkt 4. des Erkenntnisses), dass ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen (ES 3).

Die Kosten des Verfahrens wurden vom Disziplinarrat mit Beschluss vom 16. Juni 2015 gemäß § 41 DSt mit 480 Euro bestimmt. Begründend wurde unter einem auf den Umfang des Verfahrens sowie der Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten verwiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen. Dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden in Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO; RIS‑Justiz RS0078291), es spielt aber für die kostenmäßige Berücksichtigung deren Arbeitsaufwands keine Rolle, ob und in welcher Weise die Tätigkeit des Disziplinarrats und der Anwaltsrichter tatsächlich abgegolten wird (24 Os 4/14i; 20 Os 10/14t).

Grundsätzlich hat das Gericht in Fällen, in denen ein Strafverfahren über mehrere Straftaten teils mit Schuld-, teils mit Freispruch erledigt wird, dem Beschuldigten nur die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, das sich auf die Straftaten bezieht, hinsichtlich derer er schuldig gesprochen worden ist. Sie erstreckt sich ‑ fallbezogen ‑ nur auf die Erledigung der Berufung, nicht auf die amtswegig getroffene Maßnahme (vgl Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 7, 12; Fabrizy StPO12 § 389 Rz 1a).

Dass der Disziplinarbeschuldigte über die ‑ angedachte ‑ Höhe der Kosten zu hören ist, ist weder im DSt noch in der StPO vorgesehen, weil der grundsätzliche Eingriff in seine Vermögensrechte bereits durch die mit dem Schuldspruch erfolgende, insoweit konstitutive Kostenentscheidung (§§ 389, 390a StPO; §§ 38 Abs 2 letzter Satz; 54 Abs 5 DSt) erfolgt. Eine Aufgliederung in einzelne Positionen ‑ „zur Erhöhung der Transparenz“ ‑ kann, muss aber nicht vorgenommen werden (24 Os 9/14z [24 Os 4/15s]; RIS‑Justiz RS0078291 [T5]).

In Anbetracht des Umfangs des Verfahrens im Ausmaß einer Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarrat und des Rechtsmittelverfahrens kann ‑ angesichts der ersichtlichen Berücksichtigung des Teilfreispruchs durch eine entsprechend geringere Bemessung (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 38 DSt 946), auch im Vergleich mit anderen Fällen (24 Os 9/14z: 1.285 Euro; 20 Os 19/14t: 825,75 Euro, herabgesetzt auf 725,75 Euro; 28 Os 11/14v: 1.435,92 Euro, herabgesetzt auf 750 Euro; 24 Os 4/14i: 1.036,15 Euro, herabgesetzt auf 800 Euro) ‑ von einer überhöhten Bemessung des Pauschalkostenbetrags innerhalb des bis 2.250 Euro reichenden Rahmens (5 % des im § 16 Abs 1 Z 1 DSt genannten Betrags) nicht gesprochen werden, sodass der Beschwerde ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ ein Erfolg zu versagen war.

Stichworte