European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0250DS00004.17F.0328.000
Spruch:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten auf 800 Euro herabgesetzt werden.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen ***** ergangenen Disziplinarerkenntnisses vom 14. Jänner 2015, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) mit 1.300 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten, mit der er eine Herabsetzung der Kosten beantragt.
Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen fünf Prozent des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags, derzeit sohin 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen, wobei erstinstanzliches Verfahren und Rechtsmittelverfahren auf Basis des Erfolgsprinzips als Einheit zu behandeln sind (RIS-Justiz RS0078291 [T5, T6]). Zur Vermeidung unbilliger Härten ist auch die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0118083).
Im vorliegenden Fall waren zwei angezeigte Vorwürfe zu beurteilen. Nach einem Vorverfahren fanden eine Disziplinarverhandlung in der Dauer von rund einer Stunde sowie eine Berufungsverhandlung in der Dauer von rund einer halben Stunde statt. In erster Instanz erfolgte eine Verurteilung hinsichtlich beider Vorwürfe, der dagegen gerichteten Berufung des Beschuldigten wegen Schuld wurde hinsichtlich eines der beiden Vorwürfe Folge gegeben und er hievon freigesprochen, während hinsichtlich des von ihm erfolglos angefochtenen weiteren Schuldspruchs gemäß § 39 DSt von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wurde (s dazu 25 Os 7/15i).
Mangels Angaben des für Ehegattin und drei Kinder sorgepflichtigen Beschuldigten zu seinem steuerpflichtigen Einkommen war von einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von zumindest 3.500 Euro auszugehen (vgl ON 27 S 2).
Unter Rücksichtnahme auf den Verfahrensaufwand – auch mit Blick auf den in zweiter Instanz erfolgten Freispruch hinsichtlich eines der beiden Vorwürfe (RIS-Justiz RS0057035) – und die Einkünfte des Beschuldigten ist der vom Disziplinarrat mit knapp 60 % des möglichen Höchstbetrags festgesetzte Pauschalkostenbetrag überhöht und war auf einen nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien angemessenen Betrag von 800 Euro zu reduzieren.
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