European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0230DS00009.17A.0315.000
Spruch:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten werden auf 1.400 Euro herabgesetzt.
Gründe:
Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg vom 10. November 2016, GZ D 17/15 (Dv 17/15) wurde ***** wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes zu einer Geldbuße von 1.500 Euro verurteilt. Einer Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. August 2017, AZ 23 Ds 2/17x, 23 Ds 3/17v, 23 Ds 4/17s, teilweise stattgegeben, das Erkenntnis, das im Übrigen unberührt blieb, im Strafausspruch aufgehoben und in Neubemessung der Geldbuße über den Beschuldigten eine solche von 1.200 Euro verhängt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Vorsitzende des Disziplinarrats die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten mit 1.700 Euro (Pauschalkosten).
Der dagegen gerichteten Beschwerde, die auf eine Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf 120 Euro, in eventu auf 200 Euro, gerichtet ist, ist dahin Folge zu geben, dass die zu ersetzenden Pauschalkosten auf 1.400 Euro herabgesetzt werden.
Gemäß § 41 Abs 1 DSt ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses vom Vorsitzenden des Senats des Disziplinarrats mit Beschluss festzusetzen. Nach Abs 2 leg cit sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags (45.000 Euro), derzeit daher 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen. Dabei ist es nicht unzulässig, zur Erhöhung der Transparenz in der Begründung aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Pauschalkosten auf das Verfahren erster Instanz und in welcher Höhe sich diese Kosten auf das Berufungsverfahren beziehen (RIS-Justiz RS0078291 [T5]).
Die Bemessung der Pauschalkosten hat einerseits vor allem Umfang und Aufwand des Verfahrens, andererseits, um unbillige Härten zu vermeiden, auch die Leistungsfähigkeit des rechtskräftig verurteilten Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit Blick darauf, dass die Verhandlungen vor dem Disziplinarrat einerseits über eine Stunde (Verhandlung am 5. Oktober 2016 von 17:00 Uhr bis 18:05 Uhr) und andererseits 2,5 Stunden (Verhandlung am 10. November 2016 von 17:30 Uhr bis 20:00 Uhr) dauerten und jene vor dem Obersten Gerichtshof am 26. August 2017 37 Minuten in Anspruch nahm, erweist sich nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens die Bemessung eines Pauschalkostenbetrags von 1.400 Euro als angemessen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vergleich mit dem Kostenersatz nach dem Verwaltungsstrafverfahren ist schon deshalb nicht berechtigt, weil die Kosten nicht perzentuell fixiert, sondern nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens festzusetzen sind (RIS-Justiz RS0101395).
Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass die Festsetzung des Kostenbeitrags in keinem Verhältnis zur Höhe der verhängten Geldbuße stehe, überzeugt nicht. Eine Relation der Kosten zu der im konkreten Fall verhängten Geldbuße sieht das Gesetz nicht vor (RIS-Justiz RS0096847). Die Pauschalkosten orientieren sich nämlich im Wesentlichen am tatsächlichen Verfahrensaufwand.
Eine in seiner Person liegende unbillige Härte der Kostenbemessung macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des § 46 DSt hegt der Oberste Gerichtshof nicht.
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