OGH 9ObA37/92 (RS0028233)

OGH9ObA37/923.8.2023

Rechtssatz

Der die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzende Fortsetzungsanspruch kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.

vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Entlassung — Austritt — Angestellte — Geltendmachung — Frist — Entschädigung — Schadenersatz

 

Normen

ABGB §1162 IV
ABGB §1162b
AngG §29 I
VBG §26 Abs9

9 ObA 37/92OGH29.04.1992

Veröff: WBl 1992,301 = Arb 11023

9 ObA 270/97iOGH05.11.1997

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, obwohl eine Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches im VBG nicht enthalten ist. (T1)

9 ObA 160/99sOGH30.06.1999

Beisatz: Dies wird mit einem Klarstellungsinteresse des Vertragspartners begründet, das aus dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als synallagmatisches Dauerschuldverhältnis und aus der Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers zwischen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Geltendmachung entlassungs- bzw. kündigungsabhängiger Ansprüche abgeleitet wird. (T2)<br/>Beisatz: Auch bei der unzulässigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Zuge von Betriebsübergängen nach § 3 AVRAG ist der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers befristet. (T3)<br/>Veröff: SZ 72/112

9 ObA 276/99zOGH01.12.1999

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vehementes Klarstellungsinteresse sowohl des Arbeitgebers als auch der Belegschaft bei Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. (T4)

9 ObA 322/99iOGH26.01.2000

Beis wie T2; Beisatz: Die zeitliche Grenze ist unter Bedachtnahme auf § 863 ABGB zu ziehen und zu beurteilen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers als stillschweigendes Einverständnisses mit der Beendigung bzw als Verzicht auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Beendigung aufzufassen ist. Die bloße Nichtgeltendmachung durch längere Zeit dokumentiert für sich allein in der Regel noch keinen Verzicht; vielmehr müssen Umstände hinzukommen, die die spätere Geltendmachung als unzulässig erscheinen lassen. (T5) <br/>Beisatz: Der Anspruch des Arbeitgebers auf alsbaldige Klarstellung der Interessen des Arbeitnehmers, die mit dem Zeitverlauf immer mehr abnehmen, bedingt eine Aufgriffsobliegenheit des Arbeitnehmers, sein Gestaltungsrecht und Interesse an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ohne Verzug geltend zu machen. Zur Beurteilung dieser Unverzüglichkeit ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein angemessener zur Erkundung und Meinungsbildung objektiv ausreichender Zeitraum heranzuziehen. (T6)

9 ObA 122/00gOGH14.06.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verschlechternde Versetzungen ohne Zustimmung des Betriebsrates oder deren Ersetzung durch das Gericht. (T7)

8 ObA 177/00pOGH26.04.2001

Beisatz: Hat der Arbeitnehmer bereits die Wahl getroffen, anstatt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung geltend zu machen, ist er daran gebunden und kann seine Wahl mehr als ein Jahr nach der Entlassung nicht auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abändern. (T8)

9 ObA 342/00kOGH27.06.2001

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6

9 ObA 102/02vOGH22.05.2002

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: 11-monatige Untätigkeit - Klage verfristet. (T9)

8 ObA 82/02wOGH08.08.2002

Vgl auch; Beis ähnlich T8; Beisatz: Der ungerechtfertigt entlassene Behinderte (§ 8 abs 2 BEinstG) muss das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen und kann wählen, ob er nicht stattdessen seine Entgeltansprüche aus der ungerechtfertigten Entlassung geltend machen will. Hat er aber die Wahl getroffen, ist er daran gebunden. (T10)

8 ObA 224/02bOGH23.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung der "Aufgriffsobliegenheit" im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung, also dass diese verspätet erfolgt sei, kann nicht angenommen werden, wenn die Klage noch während des aufrechten Dienstverhältnisses erfolgte und die Klägerin im Rahmen des Kündigungsschreibens mit komplexen und umfangreichen Kündigungsgründen konfrontiert wurde. (T11)

8 ObA 44/03hOGH25.11.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Es geht also darum, dass der Arbeitnehmer, sein Recht - dessen Geltendmachung ihm freisteht -, die Beendigungserklärung als unwirksam anzufechten, im Hinblick auf die synallagmatische Arbeitsrechtsbeziehung (Geldansprüche, ohne dass dafür Arbeitsleistung erbracht wurde) in angemessener Zeit geltend zu machen hat. Können doch sonst dem anderen Vertragspartner - dem Arbeitgeber -, der auf die Wirksamkeit die von ihm getroffenen Rechtsgestaltung (Kündigung) vertraut, Nachteile entstehen. (T12)

9 ObA 81/03gOGH17.12.2003

Beisatz: Die Aufgriffsobliegenheit, die Unwirksamkeit der Beendigung zeitgerecht aufzuzeigen, wird mit einem eminenten Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers am Bestand oder Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses begründet. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Entlassung des Geschäftsführers durch Gesellschaftermehrheit ohne Beiziehung der Minderheitsgesellschafterin. (T14)

8 ObA 123/04bOGH22.12.2004

Vgl auch; Beis wie T13

9 ObA 15/05dOGH23.02.2005

Beis ähnlich wie T13

9 ObA 74/06gOGH12.07.2006

Beis wie T6

8 ObA 48/06aOGH19.06.2006

Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Diese Erwägungen sind auch auf den Fall einer „ex lege" Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 26 Abs 9 NÖ VBG wegen krankheitsbedingter Verhinderung der Dienstleistung von mehr als einem Jahr zu übertragen, da der Dienstgeber ein genauso großes Interesse an der Klarstellung hat, ob eine „exlege" Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam erfolgt ist, wie an der Klarstellung der Wirksamkeit einer von ihm getroffenen Rechtsgestaltung. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei erstmaliger Mitteilung an den Arbeitgeber rund 10 Monate nach der Mitteilung des Arbeitgebers von der „ex lege" Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 29 Abs 6 NÖVBG, über sechsMonate nach Erhalt des Bescheides über die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und 18 Monate nach Antragstellung des Arbeitnehmers beim Bundesministerium für soziale Sicherheit. (T16)

9 ObA 105/06sOGH22.10.2007

Beisatz: Eine Verletzung der „Aufgriffsobliegenheit" des Arbeitnehmers führt zum Verlust seiner Ansprüche. (T17)

8 Ob 90/10hOGH15.07.2011

Beis wie T17<br/>Veröff: SZ 2011/91

9 ObA 116/11sOGH25.10.2011

Beis wie T6; Beis wie T13

8 ObA 55/12iOGH13.09.2012

Beis wie T1; Beis wie T5; Auch Beis wie T13; Beisatz: Rücksichtswürdige Gründe für die Untätigkeit sind vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T18)

9 ObA 12/13zOGH19.03.2013

Auch

9 ObA 142/12sOGH24.04.2013

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T13

9 ObA 51/13kOGH24.07.2013

Vgl; Beis wie T5

9 ObA 99/13vOGH27.08.2013

Auch; Beisatz: Eine Aufgriffsobliegenheit des Dienstnehmers besteht jedoch nicht, wenn ein Dienstverhältnis ohne Veränderung des Aufgabenbereichs des Dienstnehmers bei bloßer Änderung der Kündigungsmöglichkeit fortgesetzt werden soll. (T19)

9 ObA 109/14sOGH18.12.2014

Auch; Beis ähnlich wie T7

8 Ob 7/17pOGH22.02.2017

Auch; Beis wie T17; Beisatz: Der behauptete Anspruch auf Fortsetzung eines Dienstverhältnisses muss innerhalb angemessener Frist durch Klage (Feststellungsklage oder Rechtsgestaltungsklage) geltend gemacht werden. Dies betrifft nicht die Verjährung oder den Verfall der Ansprüche, sondern die Verletzung der Aufgriffsobliegenheit, die zum Verlust der Ansprüche aus der (nicht erfolgten) Fortsetzung des Dienstverhältnisses führt. (T20)<br/>Beis wie T1 nur: Dies gilt auch für Vertragsbedienstete. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Vertragsbediensteter nach der Wiener VBO 1995. (T22)<br/>

9 ObA 55/18fOGH30.08.2018

Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6

9 ObA 13/19fOGH27.02.2019

Auch; Beis wie T5; Beis wie T12

8 ObA 5/19xOGH24.05.2019

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufgriffsobliegenheit verneint. Unzulässige Mehrfachbefristung eines Facharztes nach § 2 Abs 5 VBO 1995, da weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung zu einer besonderen Berufsberechtigung führen. (T23)

9 ObA 68/19vOGH23.07.2019

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T21; Beisatz: Zur Beurteilung der Unverzüglichkeit ist ein angemessener, zur Erkundigung und Meinungsbildung objektiv ausreichender Zeitraum heranzuziehen. (T24)

9 ObA 42/19wOGH25.06.2019

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T13

9 ObA 55/20hOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Fortsetzungsanspruch wegen unzulässiger Mehrfachbefristung. Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei einem Anspruch auf Abfertigung nicht relevant. (T25)

9 ObA 28/22sOGH24.03.2022

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Dass bei Ausspruch der Eventualkündigung ein Verfahren über den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses anhängig ist, hindert die Aufgriffsobliegenheit des Arbeitnehmers nicht. (T26)

8 ObA 24/23xOGH03.08.2023

Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_009OBA00037_9200000_001

Stichworte