OGH 8ObA177/00p

OGH8ObA177/00p26.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Manhard und Walter Darmstädter als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei A*****bund ***** vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte und widerklagende Partei Peter W*****, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 121.450,63 sA und Herausgabe (Streitwert S 40.000,--) bzw S 40.255,-- sA netto (Widerklage) und Zwischenfeststellungsanträgen (Revisionsinteresse - nur Zwischenfeststellungsantrag der beklagten und widerklagenden Partei - S 100.000,--), infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 2000, GZ 11 Ra 52/00x-21, mit dem infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. April 1999, GZ 11 Cga 50/98h-17, teilweise bestätigt und teilweise als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren ist nur strittig, ob der Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten, es möge festgestellt werden, dass sein Dienstverhältnis zur klagenden Partei (einem Verein nach dem Vereinsgesetz) weiterhin aufrecht ist, berechtigt ist.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass dies nicht der Fall sei, zutreffend ist, genügt es, auf dessen Begründung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen des Beklagten ist zu erwidern:

Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass nach

herrschender Lehre und Rechtsprechung zwar die in

Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen

Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung

befugten Organe auch im Außenverhältnis wirksam sind, dass dies aber

nicht für privatrechtliche Körperschaften wie einen Verein gilt; bei

Letzterem kommt es ausschließlich darauf an, ob die

rechtsgeschäftliche Erklärung vom zuständigen Organ abgegeben wurde,

nicht aber, ob diese Erklärung auch auf einem satzungsgemäßen

Beschluss im Innenverhältnis beruht. Es trifft zwar zu, dass der

Oberste Gerichtshof von der eben dargelegten, mit der Entscheidung 4

Ob 61/75 = Arb 9407 begründeten Ansicht zwischenzeitig vereinzelt

(andeutungsweise 1 Ob 771/81 = GesRZ 1982, 198 = EvBl 1982/177

betreffend einen Verein; deutlicher 9 ObA 160/89 = GesRZ 1990/98 =

RdW 1991, 117 betreffend eine Stiftung) von diesem Grundsatz abgewichen war; er ist aber zu der oben dargelegten Ansicht in der Folge (6 Ob 542/94) wieder zurückgekehrt. Auch der erkennende Senat hat sich erst kürzlich (8 ObA 72/99t = ARD 5121/25/00) dazu bekannt, dass nur bei juristischen Personen öffentlichen Rechts die Beachtung interner Organisationsvorschriften Gültigkeitserfordernis für Rechtshandlungen des vertretungsbefugten Organs sein kann.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht - vom Revisionswerber unbekämpft - auch zutreffend dargelegt, dass eine weitere Erörterung dieser Frage schon deshalb unterbleiben könne, weil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung einerseits der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers wegen rechtsunwirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zeitlich unbegrenzt (9 ObA 160/99s = DRdA

1999, 495 [Binder 311] = ecolex 2000, 62 [Mazal] = ZAS 2000/13

[Gahleitner] = Arb 11.892; 9 ObA 276/99z = RdW 2000/748) und

insbesondere dann nicht mehr geltend gemacht werden könne, wenn dieser bereits die Wahl getroffen habe, anstatt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung geltend zu machen (Kuderna, Entlassungsrecht2 11, 44). Für letztere Variante hat sich der Beklagte unmittelbar nach der Entlassung entschieden; er ist daran gebunden und kann nicht nach mehr als einem Jahr, lange nach Ablauf der Fallfrist für die Geltendmachung der Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung, nunmehr seine Wahl auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 iVm § 52 Abs 1 erster Satz ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte