OGH 9ObA74/06g

OGH9ObA74/06g12.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stefanie H*****, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rainer H. Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 2006, GZ 7 Ra 17/06f-27, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Beklagte im Rechtsmittelverfahren auf einen früheren als den der Entscheidung zugrundeliegenden Kündigungstermin beruft, um die behauptete Verfristung zu untermauern, ist ihr entgegenzuhalten: Abgesehen davon, dass dieser frühere Termin nach § 49 Abs 1 des KollV „Dienstordnung 2000" fristwidrig gewesen wäre (- bei einer über 15 Jahre währenden Dienstzeit beträgt die Kündigungsfrist nicht drei, sondern 4 Monate! -), hat sich die Beklagte selbst im Verfahren erster Instanz nur auf die Wirksamkeit der zum 31. 12. 2002 ausgesprochenen Kündigung gestützt (AS 14, 15).

Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass im Falle eines (hier: durch Kollektivvertrag gesicherten) Bestandschutzes die Unwirksamkeit einer ohne Kündigungsgrund ausgesprochenen Kündigung wegen der den Arbeitnehmer treffenden „Aufgriffsobliegenheit" nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann und zitiert hiezu auch die einschlägige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0028233). Da sich die Dauer der Aufgriffsmöglichkeit immer an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0028233 [T6]) und im vorliegenden Fall eine krasse Fehlbeurteilung nicht dargetan werden konnte, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gegeben.

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