OGH 4Ob566/91; 2Ob508/92; 4Ob508/93; 1Ob568/93; 7Ob525/94; 1Ob550/94; 7Ob632/94; 6Ob586/95; 5Ob520/95; 1Ob590/95; 3Ob2202/96m; 1Ob4/97p; 9Ob261/97s; 1Ob281/98z; 6Ob207/98d; 1Ob217/99i; 7Ob241/00t; 5Ob258/05k; 2Ob237/06a; 4Ob203/07t; 6Ob57/09i; 2Ob253/08g; 2Ob90/09p; 9Ob28/10y; 8Ob75/10b; 3Ob83/11v; 8Ob93/11a; 9Ob49/13s; 2Ob145/13g; 1Ob158/15i; 8Ob89/17x; 5Ob113/17d; 4Ob22/18s; 7Ob77/18a; 6Ob175/18f; 5Ob17/20s; 9Ob30/23m (RS0047471)

OGH4Ob566/91; 2Ob508/92; 4Ob508/93; 1Ob568/93; 7Ob525/94; 1Ob550/94; 7Ob632/94; 6Ob586/95; 5Ob520/95; 1Ob590/95; 3Ob2202/96m; 1Ob4/97p; 9Ob261/97s; 1Ob281/98z; 6Ob207/98d; 1Ob217/99i; 7Ob241/00t; 5Ob258/05k; 2Ob237/06a; 4Ob203/07t; 6Ob57/09i; 2Ob253/08g; 2Ob90/09p; 9Ob28/10y; 8Ob75/10b; 3Ob83/11v; 8Ob93/11a; 9Ob49/13s; 2Ob145/13g; 1Ob158/15i; 8Ob89/17x; 5Ob113/17d; 4Ob22/18s; 7Ob77/18a; 6Ob175/18f; 5Ob17/20s; 9Ob30/23m27.9.2023

Rechtssatz

Im Allgemeinen hat die Neubemessung der Unterhaltsansprüche infolge einer Änderung der Verhältnisse nicht völlig losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze zu erfolgen. Das gilt aber - von einer ausdrücklichen bezüglichen Vereinbarung der Parteien abgesehen - jedenfalls dann nicht, wenn die Bemessung des bisher auf Grund des Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände (geänderte Bedürfnisse oder Sorgepflichten) vorgenommen werden muss.

Normen

ABGB aF §140 Ad
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ad
ABGB §936 VIIc

4 Ob 566/91OGH03.12.1991

Veröff: ÖA 1992,157

2 Ob 508/92OGH15.01.1992

nur: Im Allgemeinen hat die Neubemessung der Unterhaltsansprüche infolge einer Änderung der Verhältnisse nicht völlig losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze zu erfolgen. (T1)

4 Ob 508/93OGH23.02.1993

nur T1

1 Ob 568/93OGH22.06.1993

Auch; Beisatz: Es darf aber nicht zu einer Versteinerung des im Zeitpunkt der Ehescheidung tatsächlich geleisteten Unterhalts kommen. (T2)

7 Ob 525/94OGH23.03.1994

Beisatz: Mangels entgegenstehender Vereinbarung. (T3)

1 Ob 550/94OGH03.05.1994

Auch

7 Ob 632/94OGH23.11.1994

nur T1

6 Ob 586/95OGH29.06.1995

nur T1

5 Ob 520/95OGH27.06.1995

Beisatz: Hier: Insolvenzsituation des Vaters. (T4)

1 Ob 590/95OGH27.07.1995

Auch

3 Ob 2202/96mOGH10.09.1996
1 Ob 4/97pOGH29.04.1997

Beis wie T4

9 Ob 261/97sOGH27.08.1997

Auch

1 Ob 281/98zOGH30.10.1998

Auch; Beis wie T2

6 Ob 207/98dOGH18.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Auslegungsfrage, was die Parteien mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten, ist entscheidend, wobei es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze ankommt. (T5)

1 Ob 217/99iOGH22.02.2000

nur: Das gilt aber - von einer ausdrücklichen bezüglichen Vereinbarung der Parteien abgesehen - jedenfalls dann nicht, wenn die Bemessung des bisher auf Grund des Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände (geänderte Bedürfnisse oder Sorgepflichten) vorgenommen werden muss. (T6)<br/>Beisatz: Diente die Unterhaltsvereinbarung nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, so tritt die Vereinbarung bei erheblicher Änderung der Bemessungskriterien außer Kraft, sodass der Unterhalt ohne Bedachtnahme auf die Vereinbarung nach dem Gesetz neu auszumessen ist. (T7)

7 Ob 241/00tOGH14.03.2001

Auch; Beis ähnlich wie T5

5 Ob 258/05kOGH10.01.2006

Auch; nur T6

2 Ob 237/06aOGH30.11.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. (T8)

4 Ob 203/07tOGH11.12.2007

Auch; Beisatz: Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden. (T9)

6 Ob 57/09iOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: Die im Vergleich seinerzeit vereinbarte Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen des Unterhaltspflichtigen für die Neubemessung spielt dann keine Rolle, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T10)

2 Ob 253/08gOGH16.07.2009

Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; auch Beis wie T10; Beisatz: Ergänzung zu T8: Diese Auslegung richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und wirft - von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T11)<br/>Beisatz: Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, ist regelmäßig mit einer von den Vergleichsrelationen losgelösten Neubemessung des Unterhalts vorzugehen. (T12)<br/>Beisatz: Aber auch in solchen Fällen kann im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung das Ergebnis erzielt werden, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden soll. (T13)

2 Ob 90/09pOGH18.12.2009

Auch; nur T6; Beis wie T12; Veröff: SZ 2009/171

9 Ob 28/10yOGH11.05.2010

Vgl aber; Beis wie T13

8 Ob 75/10bOGH18.08.2010

Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Der in der Judikatur für eine relevante Einkommenserhöhung zur Umstandsklausel angeführte Prozentsatz von 10 % stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Richtwert dar. Auch bei einer Änderung mehrerer Parameter für die Bemessung des Unterhalts kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht zu vernachlässigen ist. In diesem Fall müssen sich dem Vergleich oder der Aktenlage genügende Anhaltspunkte für eine zukünftige Regelung des Unterhalts entnehmen lassen. (T14)<br/>Veröff: SZ 2010/98

3 Ob 83/11vOGH09.06.2011

Auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12

8 Ob 93/11aOGH24.10.2011

Auch; nur T1; Beis auch wie T8

9 Ob 49/13sOGH26.11.2013

Auch; nur T1

2 Ob 145/13gOGH22.05.2014

Vgl auch

1 Ob 158/15iOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T9

8 Ob 89/17xOGH24.08.2017

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Auch bei einer Änderung mehrerer Bemessungsparameter kann die (allenfalls ergänzende) Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führen, dass die im Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen den Bemessungsfaktoren, insbesondere zwischen dem Einkommen und der Unterhaltshöhe (die Vergleichsrelation) nicht zu vernachlässigen ist. (T15)<br/>Beisatz: Für die Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, was die Parteien im Einzelfall mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten. Maßgebend ist demnach, ob dem Vergleich eine unterhaltsrelevante Aussage für die Zukunft entnommen werden kann. (T16)<br/>Veröff: SZ 2017/86

5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

Auch

4 Ob 22/18sOGH19.04.2018

Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16

7 Ob 77/18aOGH21.11.2018

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13

6 Ob 175/18fOGH24.01.2019

Beis wie T16

5 Ob 17/20sOGH03.04.2020

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13

9 Ob 30/23mOGH27.09.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15

Dokumentnummer

JJR_19911203_OGH0002_0040OB00566_9100000_004