OGH 5Ob258/05k

OGH5Ob258/05k10.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Günter M*****, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Klaus Krebs und Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Anastasia M*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Mai 2005, GZ 43 R 178/05b-47, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 7. Jänner 2005, GZ 2 C 13/02s-41, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig:

1. Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht sei von seiner im Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang (43 R 193/04g; ON 34) geäußerten Rechtsansicht, wonach die Verneinung einer Unterhaltsherabsetzung zu einer unbilligen Lösung des Sachverhalts führe, abgegangen.

Das Berufungsgericht hat als seinerzeitiges Rekursgericht im genannten Aufhebungsbeschluss die Rechtsfrage - ausdrücklich - nicht abschließend beurteilt, sondern dazu die aufgetragene weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten. Im Übrigen ist selbst gegebenenfalls ein Abgehen des Rekursgerichts von der geäußerten Rechtsansicht bei einer neuerlichen Entscheidung unerheblich und bildet keinen Revisionsgrund (Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 499 ZPO Rz 20), weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Rekursgerichts zu lösen ist (6 Ob 72/05i).

2. Der Kläger bemängelt, die Vorinstanzen hätten im Rahmen der Neufestsetzung seiner Unterhaltspflicht nicht alle maßgeblichen „Bemessungskriterien" bedacht; insbesondere sei weiteres - zumindest erzielbares - Einkommen und Vermögen der Beklagten resultierend aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Wien und dem Liegenschaftsbesitz in Griechenland nicht berücksichtigt worden, wozu die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre. Der Kläger habe nach dem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts erwarten dürfen, dass alle maßgeblichen Tatfragen geklärt würden, ohne dass er von der Neufestsetzung seiner Unterhaltspflicht überrascht werde.

Nach den - bindenden - erstgerichtlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte aus der Vermietung ihrer Wohnungen in Griechenland monatlich etwa 480 Euro - vor Berücksichtigung der damit verbundenen Ausgaben (Ersturteil S. 14) - verdient und sonst keine Einkünfte bezieht. Soweit der Kläger (tatsächliche) Mieterlöse aus einer Eigentumswohnung in Wien berücksichtigt haben will, setzt er sich - unzulässig - über diese Feststellungen hinweg. In der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erzielbaren Einnahmen der Beklagten hat des Berufungsgericht schon deshalb keinen Verfahrensmangel erkannt, weil der Kläger dazu kein ausreichendes Prozessvorbringen in erster Instanz erstattet habe. Die einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein hinreichend substanziiertes Prozessvorbringen erstattet wurde, bildet solange keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, als nicht eine grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vorliegt (RIS-Justiz RS0042828); eine solche zeigt der Kläger in diesem Punkt aber nicht auf. Soweit sich der Kläger durch die Neufestsetzung seiner Unterhaltspflicht überrascht fühlt, könnte in der unterbliebenen Erörterung dieser Rechtsansicht durch das Erstgericht nur eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erblickt werden, die der Kläger in seiner Berufung allerdings nicht geltend gemacht hat. Ein allfälliger Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann aber in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043111; RS0042963).

3. Die von den Vorinstanzen vorgenommene, vom Kläger bekämpfte Neubemessung seiner Unterhaltspflicht ohne Berücksichtigung früherer Vergleichsrelationen entspricht gesicherter Rechtsprechung, haben sich doch im vorliegenden Fall nicht nur das Einkommen des Klägers, sondern auch die Anzahl seiner Sorgepflichten geändert (RIS-Justiz RS0047471; RS0019018; RS0105944). Der Kläger meint, diese Rechtsprechung sei hier deshalb nicht anzuwenden, weil bei Abschluss der früheren Vergleiche die Sorgepflichten gegenüber seinen Kindern für den Unterhaltsanspruch der beklagten Gattin keine Auswirkung gehabt hätten; mit dieser Ansicht setzt sich der Kläger allerdings erneut - unzulässig - über die erstgerichtlichen Feststellungen hinweg, wonach die Unterhaltspflicht des Klägers für seine Kinder bei der Ausmittlung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt worden ist (Ersturteil S. 5, 6 und 8).

Da der Kläger somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend macht, ist dessen Revision unzulässig und zurückzuweisen.

4. Die vor deren Freistellung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und ist daher nicht zu honorieren.

Stichworte