Rechtssatz
Unabhängig davon, ob die seinerzeitige Unterhaltsbemessung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte, darf eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann erfolgen, wenn wegen Änderung der Verhältnisse (ganz allgemein!) die seinerzeitige Unterhaltsbemessung wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb.
5 Ob 564/90 | OGH | 23.10.1990 |
Veröff: SZ 63/181 = RZ 1991/52 S 147 |
8 Ob 1582/92 | OGH | 09.07.1992 |
Auch; Beisatz: Auch Unterhaltsvereinbarungen nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regressanspruch des anderen Elternteils unterliegen der Umstandsklausel. (T1) |
8 Ob 596/93 | OGH | 30.11.1993 |
Beisatz: Dies gilt sowohl für den rückwirkenden Zuspruch als auch für die rückwirkende Enthebung von der Unterhaltspflicht. Dies gilt auch bei einer tiefgreifenden Änderung der Rechtsprechung, soweit nicht die Rechtskraft einer Entscheidung die Abänderung verhindert (hier: das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings ist nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen). (T2) |
1 Ob 549/95 | OGH | 02.04.1995 |
Auch; Beisatz: Zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gehören sowohl neue Sorgepflichten als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. (T3) |
6 Ob 81/00f | OGH | 13.04.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Neufestsetzung des Unterhalts ist dann zulässig, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben als jene, die dem Vergleich zugrunde lagen, wobei dies auch für einen Unterhaltsherabsetzungs- oder -erhöhungsantrag gilt, wenn im Unterhaltsvergleich irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen wurde. Eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums im streitigen Verfahren ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. (T4) |
1 Ob 5/00t | OGH | 25.07.2000 |
Vgl; Beisatz: Als wesentliche Änderung werden unter anderem Einkommensminderungen von 8 beziehungsweise 10 % angesehen. (T5) |
6 Ob 148/06t | OGH | 29.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Es bedarf keiner negativen Feststellungsklage mehr, wenn der Unterhaltspflichtige einer Exekutionsführung zuvorkommen will. (T6) |
10 Ob 67/08p | OGH | 14.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Im Außerstreitverfahren ergangene Beschlüsse, wie etwa Unterhaltsbemessungs- und Unterhaltsvorschussgewährungsbeschlüsse, sind der materiellen Rechtskraft zugänglich und können nur bei Änderung der Sachlage oder der Rechtslage abgeändert werden. (T7)<br/>Beisatz: Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung wird einer Änderung der Rechtslage gleichgehalten. (T8) |
7 Ob 16/14z | OGH | 26.02.2014 |
Auch; Beisatz: Jede Unterhaltsregelung, ob durch gerichtliche Entscheidung oder (gerichtlichen) Vergleich, unterliegt der Umstandsklausel, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse auf Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2014/19 |
10 Ob 59/16y | OGH | 13.09.2016 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Umstände ist eine solche, die über bloß unbedeutende oder unerhebliche Veränderungen hinausgeht und sich in einer merkbaren Unterhaltsdifferenz niederschlägt. (T10) |
1 Ob 131/16w | OGH | 23.11.2016 |
Auch; Beisatz: Wegen ihres Alimentationszwecks schließen alle gesetzlichen Unterhaltspflichten die Umstandsklausel ein. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Sonderbedarf (Schulgeld). (T12) |
8 Ob 89/17x | OGH | 24.08.2017 |
Beisatz: Die wesentliche Änderung der Verhältnisse hat sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zu beziehen. Eine solche Änderung liegt darüber hinaus auch bei einer Änderung der gesetzlichen Regelungen oder bei tiefgreifenden Änderungen der Rechtsprechung vor. (T13)<br/>Veröff: SZ 2017/86 |
4 Ob 228/19m | OGH | 28.01.2020 |
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Die Behauptungslast trifft denjenigen, der eine Neubemessung begehrt. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0050OB00564_9000000_002
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