OGH 5Ob564/90; 8Ob1508/91; 9Ob1775/91; 3Ob1570/91; 8Ob1582/92; 8Ob596/93; 1Ob622/93; 6Ob653/93; 2Ob541/94; 1Ob549/95; 6Ob643/95; 4Ob2327/96a; 9Ob302/97w; 6Ob207/98d; 6Ob81/00f; 1Ob5/00t; 5Ob289/01p; 4Ob37/06d; 10Ob8/06h; 6Ob148/06t; 7Ob293/06y; 10Ob67/08p; 10Ob82/08v; 10Ob85/08k; 6Ob243/09t; 8Ob75/10b; 3Ob134/10t; 1Ob159/13h; 1Ob152/13d; 7Ob16/14z; 10Ob59/16y; 1Ob131/16w; 8Ob89/17x; 4Ob22/18s; 1Ob38/18x; 9Ob53/18m; 9Ob77/18s; 6Ob175/18f; 4Ob228/19m; 1Ob25/21i; 10Ob25/21f; 2Ob93/22y; 3Ob41/23k; 5Ob213/22t (RS0053297)

OGH5Ob564/90; 8Ob1508/91; 9Ob1775/91; 3Ob1570/91; 8Ob1582/92; 8Ob596/93; 1Ob622/93; 6Ob653/93; 2Ob541/94; 1Ob549/95; 6Ob643/95; 4Ob2327/96a; 9Ob302/97w; 6Ob207/98d; 6Ob81/00f; 1Ob5/00t; 5Ob289/01p; 4Ob37/06d; 10Ob8/06h; 6Ob148/06t; 7Ob293/06y; 10Ob67/08p; 10Ob82/08v; 10Ob85/08k; 6Ob243/09t; 8Ob75/10b; 3Ob134/10t; 1Ob159/13h; 1Ob152/13d; 7Ob16/14z; 10Ob59/16y; 1Ob131/16w; 8Ob89/17x; 4Ob22/18s; 1Ob38/18x; 9Ob53/18m; 9Ob77/18s; 6Ob175/18f; 4Ob228/19m; 1Ob25/21i; 10Ob25/21f; 2Ob93/22y; 3Ob41/23k; 5Ob213/22t31.5.2023

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob die seinerzeitige Unterhaltsbemessung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte, darf eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann erfolgen, wenn wegen Änderung der Verhältnisse (ganz allgemein!) die seinerzeitige Unterhaltsbemessung wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Aa
ABGB §936 VIIc
ABGB §1418

5 Ob 564/90OGH23.10.1990

Veröff: SZ 63/181 = RZ 1991/52 S 147

8 Ob 1508/91OGH14.02.1991
9 Ob 1775/91OGH11.09.1991
3 Ob 1570/91OGH23.10.1991
8 Ob 1582/92OGH09.07.1992

Auch; Beisatz: Auch Unterhaltsvereinbarungen nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regressanspruch des anderen Elternteils unterliegen der Umstandsklausel. (T1)

8 Ob 596/93OGH30.11.1993

Beisatz: Dies gilt sowohl für den rückwirkenden Zuspruch als auch für die rückwirkende Enthebung von der Unterhaltspflicht. Dies gilt auch bei einer tiefgreifenden Änderung der Rechtsprechung, soweit nicht die Rechtskraft einer Entscheidung die Abänderung verhindert (hier: das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings ist nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen). (T2)

1 Ob 622/93OGH17.11.1993

Auch

6 Ob 653/93OGH22.02.1994
2 Ob 541/94OGH16.06.1994
1 Ob 549/95OGH02.04.1995

Auch; Beisatz: Zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gehören sowohl neue Sorgepflichten als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. (T3)

6 Ob 643/95OGH21.12.1995
4 Ob 2327/96aOGH12.11.1996

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

9 Ob 302/97wOGH01.10.1997
6 Ob 207/98dOGH18.12.1998
6 Ob 81/00fOGH13.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine Neufestsetzung des Unterhalts ist dann zulässig, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben als jene, die dem Vergleich zugrunde lagen, wobei dies auch für einen Unterhaltsherabsetzungs- oder -erhöhungsantrag gilt, wenn im Unterhaltsvergleich irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen wurde. Eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums im streitigen Verfahren ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. (T4)

1 Ob 5/00tOGH25.07.2000

Vgl; Beisatz: Als wesentliche Änderung werden unter anderem Einkommensminderungen von 8 beziehungsweise 10 % angesehen. (T5)

5 Ob 289/01pOGH11.12.2001

Vgl auch

4 Ob 37/06dOGH20.04.2006
10 Ob 8/06hOGH25.04.2006

Auch

6 Ob 148/06tOGH29.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Es bedarf keiner negativen Feststellungsklage mehr, wenn der Unterhaltspflichtige einer Exekutionsführung zuvorkommen will. (T6)

7 Ob 293/06yOGH31.01.2007
10 Ob 67/08pOGH14.10.2008

Vgl; Beisatz: Im Außerstreitverfahren ergangene Beschlüsse, wie etwa Unterhaltsbemessungs- und Unterhaltsvorschussgewährungsbeschlüsse, sind der materiellen Rechtskraft zugänglich und können nur bei Änderung der Sachlage oder der Rechtslage abgeändert werden. (T7)<br/>Beisatz: Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung wird einer Änderung der Rechtslage gleichgehalten. (T8)

10 Ob 82/08vOGH14.10.2008

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8

10 Ob 85/08kOGH14.10.2008

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8

6 Ob 243/09tOGH18.12.2009

Auch; Beis wie T7

8 Ob 75/10bOGH18.08.2010

Vgl auch; Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 2010/98

3 Ob 134/10tOGH13.10.2010
1 Ob 159/13hOGH19.09.2013

Auch

1 Ob 152/13dOGH17.10.2013

Auch

7 Ob 16/14zOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Jede Unterhaltsregelung, ob durch gerichtliche Entscheidung oder (gerichtlichen) Vergleich, unterliegt der Umstandsklausel, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse auf Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2014/19

10 Ob 59/16yOGH13.09.2016

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Umstände ist eine solche, die über bloß unbedeutende oder unerhebliche Veränderungen hinausgeht und sich in einer merkbaren Unterhaltsdifferenz niederschlägt. (T10)

1 Ob 131/16wOGH23.11.2016

Auch; Beisatz: Wegen ihres Alimentationszwecks schließen alle gesetzlichen Unterhaltspflichten die Umstandsklausel ein. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Sonderbedarf (Schulgeld). (T12)

8 Ob 89/17xOGH24.08.2017

Beisatz: Die wesentliche Änderung der Verhältnisse hat sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zu beziehen. Eine solche Änderung liegt darüber hinaus auch bei einer Änderung der gesetzlichen Regelungen oder bei tiefgreifenden Änderungen der Rechtsprechung vor. (T13)<br/>Veröff: SZ 2017/86

4 Ob 22/18sOGH19.04.2018

Auch

1 Ob 38/18xOGH30.04.2018

Auch

9 Ob 53/18mOGH02.10.2018

Auch

9 Ob 77/18sOGH28.11.2018
6 Ob 175/18fOGH24.01.2019

Auch; Beis wie T9; Beis wie T13

4 Ob 228/19mOGH28.01.2020

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Die Behauptungslast trifft denjenigen, der eine Neubemessung begehrt. (T14)

1 Ob 25/21iOGH07.09.2021

Vgl; Beis wie T13

10 Ob 25/21fOGH16.11.2021
2 Ob 93/22yOGH06.09.2022

Vgl

3 Ob 41/23kOGH19.04.2023

vgl

5 Ob 213/22tOGH31.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0050OB00564_9000000_002