OGH 9Ob1775/91

OGH9Ob1775/9111.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. R***** S*****, vertreten durch die eheliche Mutter B***** S*****, wegen Unterhaltsbemessung, infolge außerordentlichen Rekurses des ehelichen Vaters J***** O*****, Oberwachtmeister, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 22. Mai 1991, GZ 43 R 291/91-27, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des ehelichen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers darf unabhängig davon, ob die seinerzeitige Unterhaltsbemessung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte, eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann erfolgen, wenn wegen Änderung der Verhältnisse (etwa Alter des Kindes, höheres Einkommen des Unterhaltspflichtigen) die seinerzeitige Unterhaltsbemessung (5. Juni 1984) wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend ist (5 Ob 564/90; 8 Ob 1508/91; EFSlg. 61.419 u.a.). Von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht ausgegangen; ein Fall des Art. XLI Z 9 WGN 1989 (vgl. JBl. 1991, 40) liegt nicht vor.

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