Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des ehelichen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers darf unabhängig davon, ob die seinerzeitige Unterhaltsbemessung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte, eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann erfolgen, wenn wegen Änderung der Verhältnisse (etwa Alter des Kindes, höheres Einkommen des Unterhaltspflichtigen) die seinerzeitige Unterhaltsbemessung (5. Juni 1984) wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend ist (5 Ob 564/90; 8 Ob 1508/91; EFSlg. 61.419 u.a.). Von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht ausgegangen; ein Fall des Art. XLI Z 9 WGN 1989 (vgl. JBl. 1991, 40) liegt nicht vor.
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