OGH 1Ob656/90; 1Ob535/92; 5Ob501/93; 7Ob629/94; 3Ob184/94; 1Ob549/95; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z; 4Ob2025/96i; 9Ob302/97w; 1Ob12/98s; 7Ob52/98t; 3Ob395/97b; 9Ob256/98g; 4Ob319/98k; 5Ob38/99w; 1Ob97/99t; 4Ob102/99z; 7Ob48/00k; 1Ob179/00f; 4Ob293/00t; 2Ob91/01y; 3Ob248/00t; 9Ob68/01t; 3Ob202/01d; 5Ob29/04g; 3Ob181/04w; 2Ob294/03d; 7Ob143/05p; 5Ob254/05x; 1Ob156/06g; 10Ob8/07k; 4Ob203/07t; 3Ob250/07x; 3Ob134/09s; 7Ob80/10f; 4Ob97/10h; 4Ob229/10w; 4Ob194/11z; 7Ob30/12f; 7Ob226/11b; 7Ob80/13k; 2Ob150/13t; 6Ob186/14t; 3Ob175/14b; 3Ob188/15s; 1Ob8/16g; 10Ob110/15x; 7Ob220/16b; 4Ob87/17y; 6Ob89/17g; 8Ob5/17v; 3Ob46/18p; 5Ob103/18k; 1Ob13/19x; 2Ob211/18w; 3Ob127/19a; 8Ob131/19a; 8Ob130/19d; 9Ob74/19a; 10Ob10/20y; 8Ob111/20m; 4Ob228/22s; 6Ob174/23s (RS0053251)

OGH1Ob656/90; 1Ob535/92; 5Ob501/93; 7Ob629/94; 3Ob184/94; 1Ob549/95; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z; 4Ob2025/96i; 9Ob302/97w; 1Ob12/98s; 7Ob52/98t; 3Ob395/97b; 9Ob256/98g; 4Ob319/98k; 5Ob38/99w; 1Ob97/99t; 4Ob102/99z; 7Ob48/00k; 1Ob179/00f; 4Ob293/00t; 2Ob91/01y; 3Ob248/00t; 9Ob68/01t; 3Ob202/01d; 5Ob29/04g; 3Ob181/04w; 2Ob294/03d; 7Ob143/05p; 5Ob254/05x; 1Ob156/06g; 10Ob8/07k; 4Ob203/07t; 3Ob250/07x; 3Ob134/09s; 7Ob80/10f; 4Ob97/10h; 4Ob229/10w; 4Ob194/11z; 7Ob30/12f; 7Ob226/11b; 7Ob80/13k; 2Ob150/13t; 6Ob186/14t; 3Ob175/14b; 3Ob188/15s; 1Ob8/16g; 10Ob110/15x; 7Ob220/16b; 4Ob87/17y; 6Ob89/17g; 8Ob5/17v; 3Ob46/18p; 5Ob103/18k; 1Ob13/19x; 2Ob211/18w; 3Ob127/19a; 8Ob131/19a; 8Ob130/19d; 9Ob74/19a; 10Ob10/20y; 8Ob111/20m; 4Ob228/22s; 6Ob174/23s23.10.2023

Rechtssatz

Erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (hier: niedergelassener Arzt), ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der drei letzten, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen.

Normen

ABGB §140 Abs1 Ba
ABGB §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Bb
EStG §4 Abs1
EStG §4 Abs3

1 Ob 656/90OGH12.09.1990

Veröff: SZ 63/153

1 Ob 535/92OGH18.03.1992

Auch; Veröff: JBl 1992,702

5 Ob 501/93OGH19.01.1993

Beisatz: Ebenso, wenn die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG (Gewinnermittlung durch Bilanzierung) erfolgt. (T1)

7 Ob 629/94OGH21.12.1994

Auch; Beisatz: Die Beurteilung, dass ein solcher Zeitraum zur Gewinnung eines verlässlichen Ergebnisses nicht ausreiche und daher ein längerer Zeitraum der Entscheidung zugrundezulegen ist, stellt eine Tatfrage dar, die das Rekursgericht endgültig entscheidet. (T2)

3 Ob 184/94OGH30.11.1994

Veröff: SZ 67/221

1 Ob 549/95OGH02.04.1995

Vgl; Beisatz: Muss jedoch für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen einer Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, dann ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Unterhaltsperioden zu ermitteln. (T3)

1 Ob 2040/96yOGH23.04.1996

Beis wie T1

1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Diese Grundsätze gelten im allgemeinen auch im Sicherungsverfahren. (T4)

4 Ob 2025/96iOGH14.05.1996

Auch

9 Ob 302/97wOGH01.10.1997
1 Ob 12/98sOGH27.01.1998

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Es sollen Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeit zurückzuführen sind, ausgeschalten werden, weil nur so eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden kann. (T5)

7 Ob 52/98tOGH24.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre ist ganz allgemein bei selbständig Erwerbstätigen maßgeblich, sofern nicht gesicherte aktuelle Daten zur Verfügung stehen. (T6)

3 Ob 395/97bOGH23.02.1998

Beis wie T3; Beisatz: Wobei allerdings auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen ist. (T7)

9 Ob 256/98gOGH25.11.1998

Beis wie T6; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Grundsatz nur dann gelten soll, wenn nicht aktuellere Daten zur Verfügung stehen, sondern nur, dass nicht nur (allein) auf Grundlage des bisher vorliegenden Ergebnisses die Unterhaltsbemessung vorgenommen werden soll. (T8)

4 Ob 319/98kOGH15.12.1998

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5

5 Ob 38/99wOGH13.04.1999

Vgl auch; Beisatz: "Betriebseinnahmen - Betriebsausgabenrechner" gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988. (T9)<br/>Beis wie T4; Beis wie T1; Beis wie T5

1 Ob 97/99tOGH27.04.1999

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre ist ganz allgemein bei selbständig Erwerbstätigen maßgeblich. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Steuerberater. (T11)

4 Ob 102/99zOGH18.05.1999

Auch; Beis wie T11

7 Ob 48/00kOGH29.03.2000
1 Ob 179/00fOGH25.07.2000

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 293/00tOGH28.11.2000

Auch; Beis wie T3

2 Ob 91/01yOGH26.04.2001

Auch; Beis wie T10

3 Ob 248/00tOGH23.05.2001

Beis wie T3

9 Ob 68/01tOGH07.06.2001

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10

3 Ob 202/01dOGH29.08.2001

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 29/04gOGH11.05.2004

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T5 nur: Es sollen Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeit zurückzuführen sind, ausgeschalten werden. (T12)<br/>Beisatz: Der in Anlehnung an eine Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz EFSlg 67.920 vertretenen Auffassung, Unterhaltsbemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige könnte auch ein Zeitraum von nur sieben Monaten im letzten Jahr sein, kann nicht zugestimmt werden. (T13)<br/>Beisatz: Wird der Unterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist, soweit feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend. Soll jedoch der Unterhalt für die Zukunft festgesetzt werden, so ist bei selbständig Erwerbstätigen regelmäßig das Durchschnittseinkommen der letzten drei, der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre festzustellen. Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist nämlich immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. (T14)

3 Ob 181/04wOGH20.10.2004

Auch; Beis wie T3

2 Ob 294/03dOGH11.08.2005

Auch

7 Ob 143/05pOGH19.10.2005

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T1

5 Ob 254/05xOGH21.03.2006

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6

1 Ob 156/06gOGH12.09.2006

Vgl auch; Beis wie T14 nur: Wird der Unterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist, soweit feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend. (T15)

10 Ob 8/07kOGH27.02.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T15<br/>Veröff: SZ 2007/30

4 Ob 203/07tOGH11.12.2007

Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T14 nur: Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. (T16)<br/>Bem: Ob diese Überlegungen auch auf freie Dienstnehmer zutreffen, wird hier bewusst offen gelassen. (T17)

3 Ob 250/07xOGH19.12.2007

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 134/09sOGH25.11.2009

Auch; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2009/156

7 Ob 80/10fOGH30.06.2010
4 Ob 97/10hOGH09.11.2010

Vgl; Beis wie T10

4 Ob 229/10wOGH18.01.2011

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall des Zusammentreffens von Einkünften aus selbständiger und aus unselbständiger Tätigkeit. (T18)

4 Ob 194/11zOGH20.12.2011

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T16; Beisatz: Die heranzuziehenden Beobachtungszeiträume hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T19)

7 Ob 30/12fOGH28.03.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T15

7 Ob 226/11bOGH25.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die unterhaltsberechtigte Person musste zu Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit einen geringen Verlust hinnehmen, der ihr Einkommen schmälerte, was auch berücksichtigt wurde. Dass die Vorinstanzen analog wie beim selbständigen Unterhaltspflichtigen das Durchschnittseinkommen der unterhaltsberechtigten Person für die letzten drei Wirtschaftsjahre heranzogen, wurde als zweckmäßig nicht beanstandet. (T20)

7 Ob 80/13kOGH03.07.2013

Auch; Auch Beis wie T14; Auch Beis wie T15; Auch Beis wie T16

2 Ob 150/13tOGH29.08.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T19

6 Ob 186/14tOGH19.11.2014

Auch

3 Ob 175/14bOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T19

3 Ob 188/15sOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T15

1 Ob 8/16gOGH28.01.2016

Vgl; Beis wie T14; Beis wie T19

10 Ob 110/15xOGH22.02.2016

Beis wie T14; Beis wie T19

7 Ob 220/16bOGH25.01.2017

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10

4 Ob 87/17yOGH27.07.2017

Auch; Beis wie T14; Beis wie T15

6 Ob 89/17gOGH07.07.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Bei Unterhalt für konkrete vergangene Zeiträume ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im „jeweiligen Zeitraum“ maßgebend, worunter regelmäßig das konkrete Kalenderjahr zu verstehen ist. Dies gilt auch für den Zuspruch eines für die Vergangenheit geltend gemachten Sonderunterhaltsbegehrens. (T21)

8 Ob 5/17vOGH28.09.2017

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T10; Beis wie T16; Beisatz: Bei schwankenden Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist immer auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen. (T22)

3 Ob 46/18pOGH23.05.2018

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T15

5 Ob 103/18kOGH03.10.2018

Vgl auch; Beis wie T15

1 Ob 13/19xOGH03.04.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T21 nur: Bei Unterhalt für konkrete vergangene Zeiträume ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im „jeweiligen Zeitraum“ maßgebend, worunter regelmäßig das konkrete Kalenderjahr zu verstehen ist. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“. Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T24)

2 Ob 211/18wOGH24.06.2019

Auch; Veröff: SZ 2019/53

3 Ob 127/19aOGH04.11.2019

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T14

8 Ob 131/19aOGH24.01.2020

Auch; Beis wie T2

8 Ob 130/19dOGH24.01.2020

Auch; Beis wie T2

9 Ob 74/19aOGH26.02.2020

Vgl; Beis ähnlich wie T2

10 Ob 10/20yOGH27.03.2020

Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Unterhaltsschuldner in der Phase des Unternehmensaufbaus. (T25)

8 Ob 111/20mOGH25.03.2021

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T19

4 Ob 228/22sOGH28.02.2023

Beisatz: Hier: Einbeziehung thesaurierter Gewinne bei Bemessung von Kindesunterhalt. (T26)

6 Ob 174/23sOGH23.10.2023

Beisatz wie T18; Beisatz wie T19<br/>Beisatz: Hier: Unterhalt für den Zeitraum ab Pensionsantritt. (T27)

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0010OB00656_9000000_001