Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Gewinnes von selbständig Erwerbstätigen (auch Einnahme-Ausgaberechnern) für die Unterhaltsbemessung regelmäßig die Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen sind (SZ 63/153, 67/221; JBl 1992, 702, RdW 1993, 146; 9 Ob 302/97w, 3 Ob 395/97b, 1 Ob 12/98s; 7 Ob 52/98t), bildet es keine Verkennung der Rechtslage, wenn die Vorinstanzen dem Sachverständigen die Prüfung und Ermittlung der Einkünfte nicht nur des Jahres 1996, sondern auch der vorangegangenen Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 aufgetragen haben. Soweit in der Entscheidung EFSlg 65.190 ausgesprochen wurde, daß der oben angeführte Grundsatz nicht zur Anwendung gelange, wenn aktuellere Daten über das Einkommen und die Privatentnahmen ohne nennenswerte Verzögerung zur Verfügung stehen - womit der Rechtsmittelwerber offensichtlich das aufgrund des Sachverständigengutachtens bereits vorliegende Ergebnis des Jahresabschlusses 1996 meint - so übersieht er einerseits, daß sich aus dem entschiedenen Fall nicht ergibt, daß dieser Grundsatz nur dann gelten soll, wenn nicht aktuellere Daten zur Verfügung stehen, sondern nur, daß nicht nur (allein) auf Grundlage des bisher vorliegenden Ergebnisses die Unterhaltsbemessung vorgenommen werden soll (3 Ob 395/97b). Andererseits ist auch für die Entscheidung über das Begehren auf rückwirkende Unterhaltserhöhung ab 1. 12. 1994 jedenfalls das tatsächliche Einkommen des Antragsgegners in den Jahren 1994 und 1995 zu ermitteln. Eines weiteren Vorbringens der Antragstellerin über steuerliche Gestaltungen durch den Antragsgegner in den Jahren 1994 und 1995, die eine Änderung gegenüber dem vorliegenden Ergebnis für 1996 hervorgerufen haben, bedurfte es daher nicht.
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