Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Die Ehe der Streitteile wurde gemäß §§ 55 iVm 61 Abs 3 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden.
Der Beklagte hat jeweils mit Notariatsakt in die V***** Privatstiftung schenkungsweise folgende Werte eingebracht: Im Jahr 2008 172 Millionen EUR, im Jahr 2009 sämtliche ihm zur Zeit und zukünftig zustehende Patentrechte sowie eine Vielzahl von Liegenschaften.
Die Klägerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von derzeit zumindest 46.447,98 EUR. Der Beklagte leistet an die Klägerin keinen Unterhalt.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr über alle seine Einkünfte sowie über alle seine Vermögensverhältnisse im Zeitraum ab 1. 10. 2008 vollständig Rechnung zu legen und einen Eid zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig seien. Hilfsweise sei der Beklagte schuldig, ihr über alle seine Einkünfte und über seine möglichen Einkünfte aus dem von ihm der V***** Privatstiftung und der G***** Privatstiftung gestifteten Vermögen im Zeitraum ab 1. 10. 2008 sowie über seine Vermögensverhältnisse und die Vermögensverhältnisse der V***** Privatstiftung und der G***** Privatstiftung zum 31. 12. 2008, 31. 12. 2009, 31. 12. 2010 und 31. 12. 2011 vollständig Rechnung zu legen und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig seien. Weiters sei der Beklagte schuldig, ihr ab 27. 6. 2011 den sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Unterhalt in der Höhe von 37 % des Familieneinkommens abzüglich des Nettoeinkommens der Klägerin zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibe.
Der Klägerin stehe nach fast 50‑jähriger Ehe auch nach der Scheidung der Unterhalt wie bisher zu. Sie habe während der aufrechten Ehe einen aufwendigen Lebensstil gepflegt. Sie habe zahlreiche wertvolle Gemälde, Kunstgegenstände, Teppiche und teure Einrichtungsgegenstände für ihre Immobilien angeschafft. Es seien ihr die Mitarbeiter der Firmengruppe jederzeit zur Verfügung gestanden. Sie habe über die firmeneigenen Flugzeuge und Hubschrauber im Bedarfsfall ebenso verfügen können wie über eine Yacht und Boote am W***** und O***** See. Es sei ihr zusammengefasst während aufrechter Ehe „die ganze Welt offengestanden“. Finanzielle Einschränkungen habe es nicht gegeben.
Der Beklagte verfüge über eine Reihe von Weltpatenten, für die er jährliche Lizenzzahlungen in der Höhe von über 46 Millionen EUR erhalte. Er beziehe aus Kapitalerträgen mehrere 100 Millionen EUR. Er habe sich bei den Privatstiftungen das Änderungsrecht vorbehalten und auch genutzt. Damit sei das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftungen vom Stifter noch nicht verwirklicht. Die Stiftungen und ihr Vermögen seien daher noch immer dem Beklagten zuzurechnen. Die Klägerin bekomme weder aus der V***** Privatstiftung noch aus der G***** Privatstiftung Zuwendungen. Sie erhalte auch keine Bucheinsicht und keine Auskunft.
Die Klägerin habe während der Ehe geholfen, das enorm wertvolle G*****‑Firmenimperium der Streitteile aufzubauen. Da dieses Unternehmen nicht der Aufteilung unterliege, sei das Unterhaltsrecht das geeignete Instrument, um dem Nicht‑Unternehmergatten auch nach Beendigung der Ehe einen Anteil an den Unternehmenserträgen zu sichern. Da ihr bisher unter anderen Titeln Zahlungen zugekommen seien, begehre sie erst ab der Klagseinbringung Unterhalt. Die Rechnungslegungspflicht ab Oktober 2008 sei zur Beurteilung ihres Unterhaltsanspruchs erforderlich. Sie wisse nicht mehr über die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse des Beklagten Bescheid. Ihm hingegen sei es leicht möglich, ihr Auskunft zu erteilen und entsprechende Urkunden vorzulegen. Das Stufenklagebegehren sei daher gerechtfertigt. Die jüngere Rechtsprechung berücksichtige einen 3%igen Abzug wegen der zweiten Unterhaltspflicht des Beklagten für die zweite Ehefrau.
Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Die Streitteile seien übereingekommen, welche Vermögensteile in die Stiftungen eingebracht werden sollten. Die Klägerin sei Mitstifterin. Sie erhalte Begünstigungszahlungen. Das Eigeneinkommen der Klägerin sei wesentlich höher als von ihr angegeben. Sie habe nach ihrem Ausscheiden aus ihrem Dienstverhältnis von der G***** GmbH eine Abfertigungszahlung von rund 340.000 EUR erhalten. Mit ihrem Einkommen könne die Klägerin ihren gewohnten Lebensstil mit Leichtigkeit weiter finanzieren. Sie habe in den letzten Jahren keinen Unterhalt vom Beklagten erhalten und auch keinen begehrt. Sie habe ihren Bedarf aus den Schenkungen des Beklagten und ihrem Eigeneinkommen bestritten. Ein darüber hinausgehender Bedarf habe nie bestanden und bestehe auch jetzt nicht. Bei exorbitant hohen Einkommensverhältnissen verstoße die von der Rechtsprechung entwickelte Prozentwertmethode gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ein Unterhaltsanspruch von mehreren Millionen EUR im Monat diene einzig der Vermögensbildung. Darauf habe der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch. Die Unterhaltsbemessung sei auf die Mittel zu beschränken, die eine einzelne Person auch bei Berücksichtigung höherer Ansprüche billigenswerter Weise sinnvoll ausgeben könne. Wenn es der Unterhaltsberechtigte bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen unterlasse, seinen Bedarf konkret zu benennen und statt dessen Quotenunterhalt begehre, sei die Klage unschlüssig und abzuweisen. Die Klägerin habe überdies ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.
Das Erstgericht wies das Haupt‑ und das Eventualbegehren ab. Der Unterhaltsanspruch bestehe dem Grunde nach nicht zu Recht. Der Unterhaltsergänzungsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG iVm § 94 ABGB sei mit den an den Lebensverhältnissen der Streitteile orientierten „angemessenen Bedürfnissen“ begrenzt. Der Unterhaltspflichtige müsse keine Beiträge zur „Vermögensbildung“ leisten und auch nicht zur Zukunftsvorsorge beitragen. Ein Unterhaltsanspruch bestehe nur, wenn eigene Mittel fehlten. Auf Grund ihres Eigeneinkommens sei die Klägerin auch ohne Unterhaltsergänzung in der Lage, ihre Bedürfnisse unter Berücksichtigung des (zweifelsohne exorbitant hohen) Lebensstandards der Streitparteien zu befriedigen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Die Klägerin habe zugestanden, in den Jahren 2009 und 2010 Zahlungen von zusammen rund 26.500.000 EUR erhalten zu haben. Ohne nähere Prüfung könne zwanglos davon ausgegangen werden, dass bei entsprechender Anlage des Geldes auf den Monat umgelegt 40.000 EUR lukriert werden könnten, sodass sich ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 70.000 EUR ermittle, wobei der Vermögensstamm unangetastet bleibe. Es bestehe derzeit kein Unterhaltsanspruch, weil die angemessenen Lebensbedürfnisse der Klägerin auch bei dem extrem hohen Lebensstandard der Streitteile befriedigt werden könnten. Die von der Klägerin genannten Anschaffungen hätten bloß der Vermögensbildung gedient.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle, wie bei extrem überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Unterhaltsergänzungsanspruch des (relativ) weniger verdienenden unterhaltsberechtigten Gatten zu bemessen sei.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Unstrittig ist, dass der Klägerin im Hinblick auf die Scheidung nach § 55 EheG und den Ausspruch, dass den Beklagten das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ein Unterhalt nach § 69 Abs 2 EheG zusteht, ihr also auch nach der Scheidung ein Unterhalt wie bei aufrechter Ehe nach § 94 ABGB gebührt. Strittig ist, ob auch bei überdurchschnittlichen, aber dennoch extrem unterschiedlich hohen Einkommen beider Ehegatten der Unterhaltsanspruch nach den Grundsätzen der bisherigen Judikatur zu bemessen oder eine Art Unterhaltsstopp einzuführen ist.
Für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend (RIS‑Justiz RS0009710). Ausgangspunkt der Überlegungen muss im Licht des § 89 ABGB sein, dass allein danach eine Teilung des Familieneinkommens im Verhältnis 1:1 dem Gesetzeswortlaut entspricht. Der Unterhaltspflichtige hat aber Anspruch auf Abzug seiner berufsbedingten oder existenznotwendigen Ausgaben, weshalb sich als statistischer Durchschnitt der 40 %‑Anteil entwickelt hat (1 Ob 108/01s; 1 Ob 288/98d, je mwN; RIS‑Justiz RS0012492). Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens (RIS‑Justiz RS0009722). In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben (RIS‑Justiz RS0057433). Es soll dabei nicht ein mathematisch exakter Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Unterhalt errechnet werden, die Prozentsätze dienen ‑ als maßgebende Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ‑ jedoch ungeachtet der Pauschalierung dazu, vergleichbare Fälle annähernd gleich zu behandeln (RIS‑Justiz RS0057284). Diesen Grundsätzen steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch allenfalls auch zur Vermögensbildung des Unterhaltsberechtigten beiträgt (RIS‑Justiz RS0047242 [insbesondere T4 = 8 Ob 38/09k]).
Ausgehend von dieser gefestigten Judikatur hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zu legen sind, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt (RIS‑Justiz RS0111994). Ebenso wurde ausgesprochen, dass eine „Überalimentierung“, wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden ist, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können (8 Ob 38/09k mwN).
Nach dem überwiegenden Schrifttum nimmt ein Ehegatte auch bei weit überdurchschnittlichem Einkommen des anderen ebenfalls durch einen entsprechend hohen Unterhaltsanspruch nach den allgemeinen Bemessungsgrundsätzen an den gehobenen Verhältnissen des anderen teil ( Stabentheiner in Rummel ³, § 94 ABGB Rz 8; Hopf/Kathrein Eherecht², § 94 ABGB Anm 38; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , EuPR, § 94 ABGB Rz 185).
Diese Ansicht wird aber auch abgelehnt ( Lackner , RZ 1992, 62; Kerschner , RZ 1995, 272; Schwimann/Ferrari in Schwimann/Kodek 4 , § 94 Rz 7; Deixler‑Hübner , iFamZ 2009, 358 [Entscheidungsanmerkung]; Zöchling‑Jud in FS Aicher [2012], Zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen, S 907 ff). Die Kritik argumentiert im Wesentlichen damit, dass der Unterhaltsanspruch nicht der Vermögensbildung dienen solle. Dies widerspreche § 81 Abs 2 und 3 EheG, wonach grundsätzlich nur solches Vermögen im Fall der Eheauflösung aufzuteilen sei, das während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt worden sei oder dem Gebrauch der Ehegatten gedient habe. Der Unterhalt habe nur der Abdeckung des Konsums zu dienen.
Diese Argumente vermögen den Obersten Gerichtshof nicht zu veranlassen, von seiner bisherigen Judikatur abzugehen. Abgesehen davon, dass es kaum möglich ist, sowohl ein Einkommen, ab dem ein Unterhaltsstopp für den Ehegattenunterhalt gelten soll, als auch die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs selbst festzulegen (vgl Gitschthaler aaO), ist hier noch Folgendes zu bedenken:
Steht den Ehegatten während der Ehe ein ganz außergewöhnlich hohes (Familien‑)Einkommen zur Verfügung, so bestimmt dies nicht nur deren Lebensstil (Bedürfnisse und Ausgaben), sondern auch die Geldmittel, die jederzeit (wie auch immer) zur Verfügung stehen. Das Argument in diesem Zusammenhang, der Unterhalt könne nicht der Vermögensbildung dienen, überzeugt nicht. Die Prozentwertmethode wurde, wie dargestellt, gerade deshalb entwickelt, um einen durchschnittlichen Unterhaltsbedarf in Relation zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Auch bei geringeren Unterhaltsansprüchen wird es bei entsprechendem Willen vielen Unterhaltsberechtigten gelingen, einen Teil der Unterhaltszahlung zu sparen. Wie ein Unterhaltsberechtigter seinen Unterhalt verwendet, ob er ihn ‑ auf welche Weise immer ‑ sofort ausgibt oder ob er zum Teil für eine größere Anschaffung spart oder für Notzeiten vorsorgt, bleibt grundsätzlich ihm überlassen.
Bei der Beurteilung der Lebensumstände der Ehegatten ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß ihnen Geldmittel bisher jederzeit zur Verfügung standen. Gerade im Lichte des § 98 EheG leistet der Ehegatte letztlich auch beim außergewöhnlich hohen Einkommen des anderen Ehegatten seinen Beitrag ‑ wie hier die Klägerin nach ihrem Vorbringen durch Mitarbeit im Betrieb und alleinige Haushaltsführung und Kindererziehung. Die Anforderungen an den Beitrag zur Lebensführung an einen Ehegatten steigen auch in der Regel entsprechend der Tätigkeit des anderen, mit der das hohe Einkommen erzielt wird. Der Ehegatte nimmt bei der Prozentsatzmethode nicht am Vermögen außerhalb des Aufteilungsverfahrens teil, sondern erhält den Unterhalt aus dem (laufenden) Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Der von Zöchling‑Jud (aaO) ins Treffen geführte Hinweis auf die deutsche Rechtslage überzeugt nicht, zumal die Autorin selbst einräumt, dass zwischen den beiden Rechtssystemen Unterschiede bestehen. Nach dem deutschen Recht gilt nämlich der Grundsatz der Eigenverantwortung, nach dem es jedem Ehegatten nach der Scheidung selbst obliegt, für seinen Unterhalt zu sorgen. Davon sind Ausnahmen normiert. Die Erwägungen zu diesen Ausnahmen können auf das österreichische Recht nicht übertragen werden, weil dieses grundsätzlich vom Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen ausgeht. Bei der Scheidung nach §§ 55 iVm 61 Abs 3 EheG hat der Ehegatte sogar einen Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu erhalten.
Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Teilnahme am weit überdurchschnittlichen Einkommen des Beklagten nach den allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, und zwar unabhängig davon, wie hoch dieses Einkommen ist.
Die Vorinstanzen haben ohne Durchführung eines Beweisverfahrens den Unterhaltsanspruch der Klägerin schon auf Grund ihres eigenen Einkommens verneint. Diese Rechtsansicht teilt der Oberste Gerichtshof nicht. Es wird daher im fortzusetzenden Verfahren geprüft werden müssen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Ansprüche zu Recht bestehen.
Ganz allgemein ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es im streitigen Unterhaltsverfahren grundsätzlich zulässig ist, den Anspruch im Rahmen einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO geltend zu machen. Da im streitigen Unterhaltsverfahren keine Verpflichtung des Beklagten besteht, aktiv an der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken, muss unter diesem Gesichtspunkt auch zwischen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände anerkannt werden. Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem Nachweis, dass der Klagsanspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht auf Grund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Begehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung vermieden werden können, zu erheben vermag und dass die Auskunftserteilung dem Verpflichteten zumutbar ist. Es muss also die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen (RIS‑Justiz RS0122058; RS0119467).
Was die Frage anlangt, ob die Einkommensverhältnisse des Beklagten vor Klagseinbringung relevant sind, kann ‑ soweit jetzt absehbar ‑ nur ausgeführt werden, dass bei einem selbständig Erwerbstätigen, bei dem eine steuerliche Gewinnermittlung stattfindet, als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Unterhaltsbemessung vorangehenden Wirtschaftsjahre heranzuziehen ist (RIS‑Justiz RS0053251), wobei maßgebend ist, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen wird (RIS‑Justiz RS0053251 [T14, T15, T16]). Nur wenn der Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, was hier nicht der Fall ist, ist das jeweils konkret erzielte Einkommen maßgebend.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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