OGH 8Ob635/90; 8Ob1647/91; 8Ob532/92; 10ObS64/92; 1Ob570/93; 6Ob587/93; 8Ob595/93; 8Ob588/93; 3Ob183/94; 10ObS205/94; 1Ob2082/96z; 4Ob2025/96i; 6Ob2233/96t; 1Ob2266/96h; 1Ob35/98y; 7Ob194/98z; 1Ob288/98d; 1Ob226/99p; 10ObS35/00w; 3Ob308/98k; 6Ob217/00f; 3Ob130/00i; 6Ob10/01s; 1Ob108/01s; 6Ob22/02g (RS0012492)

OGH8Ob635/90; 8Ob1647/91; 8Ob532/92; 10ObS64/92; 1Ob570/93; 6Ob587/93; 8Ob595/93; 8Ob588/93; 3Ob183/94; 10ObS205/94; 1Ob2082/96z; 4Ob2025/96i; 6Ob2233/96t; 1Ob2266/96h; 1Ob35/98y; 7Ob194/98z; 1Ob288/98d; 1Ob226/99p; 10ObS35/00w; 3Ob308/98k; 6Ob217/00f; 3Ob130/00i; 6Ob10/01s; 1Ob108/01s; 6Ob22/02g14.7.2022

Rechtssatz

Der von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise zugrunde gelegte 40 Prozent - Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familiennettoeinkommen ist als grundsätzliche Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung zu billigen, ebenso der Drittelanteil des einkommenslosen Ehegatten am Nettoeinkommen des anderen Ehegatten.

% — Prozentsatzmethode

 

Normen

ABGB §94
EheG §66

8 Ob 635/90OGH26.09.1991

Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151

8 Ob 1647/91OGH28.11.1991

Vgl

8 Ob 532/92OGH20.02.1992

Vgl; Beisatz: Hier: 36 % des "Nettofamilieneinkommens". (T1)<br/>Veröff: ÖA 1992,86 = JBl 1992,705

10 ObS 64/92OGH07.04.1992

nur: Der von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise zugrunde gelegte 40 Prozent - Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familiennettoeinkommen ist als grundsätzliche Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung zu billigen. (T2)<br/>Beisatz: Gemindert um je weitere 4 Prozent - Punkte für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten; von diesem Anteil am Familieneinkommen ist schließlich das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten zur Gänze abzuziehen. (T3)

1 Ob 570/93OGH22.06.1993

Auch; Beis wie T3

6 Ob 587/93OGH22.09.1993

nur T2; Beisatz: Abzug von 4 % bei Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen für nicht berufstätige zweite Ehegattin. (T4)<br/>Veröff: SZ 66/114

8 Ob 595/93OGH16.12.1993

nur T2

8 Ob 588/93OGH27.10.1994

Auch; nur T2

3 Ob 183/94OGH22.02.1995

nur T2

10 ObS 205/94OGH19.12.1995

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Beide frühere Ehegatten beziehen Alterspensionen. (T5)<br/>Veröff: SZ 68/241

1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996
4 Ob 2025/96iOGH14.05.1996

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der schlechter verdienende Ehegatte hat auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts nach seinen Kräften und nach der bisherigen Lebensgestaltung durch eigenen Erwerb seinen Unterhalt zu decken. Er hat einen Ergänzungsanspruch, wenn sein Einkommen wesentlich niedriger ist als das des anderen Ehegatten. (T6)

6 Ob 2233/96tOGH24.10.1996

nur: Drittelanteil des einkommenslosen Ehegatten am Nettoeinkommen des anderen Ehegatten. (T7)

1 Ob 2266/96hOGH25.10.1996

Auch

1 Ob 35/98yOGH24.02.1998

Auch; Beisatz: In der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts der gefährdeten Partei (= einkommenslose Ehefrau) mit 40 % der Bemessungsgrundlage wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt jedenfalls kein gravierender Entscheidungsfehler, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufwirft und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedarf. (T8)

7 Ob 194/98zOGH13.07.1998

Auch; Beisatz: Da das eigene Einkommen der Antragstellerin gegenüber jenem des Antragsgegners wesentlich niedriger ist, steht ihr auch nach der Familieneinkommensberechnung nur dieser Anteil zu, wobei sie sich davon ihr eigenes Einkommen nicht in Abzug bringen lassen muss. (T9)

1 Ob 288/98dOGH27.04.1999

Auch; Beisatz: Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten sind der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zulegen, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene (Rekreationskosten) Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt. (T10)<br/>Veröff: SZ 72/74

1 Ob 226/99pOGH05.08.1999

Vgl; Beisatz: Insgesamt sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalls für die Festsetzung der Höhe des gemäß § 66 EheG zu leistenden "angemessenen Unterhalts" maßgebend. (T11)

10 ObS 35/00wOGH21.03.2000

Vgl; Beisatz: Bei beiderseits sehr niedrigem Einkommen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Existenzminimum in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG zusteht. (T12)

3 Ob 308/98kOGH26.04.2000

Auch; Beis wie T6

6 Ob 217/00fOGH05.10.2000

Auch

3 Ob 130/00iOGH20.09.2000

Auch; Beisatz: Aufgrund der jahrelangen anhaltenden Verluste des Unternehmens der Unterhaltsberechtigten gilt sie als einkommenslos, weshalb der von der Rechtsprechung bei beiderseits vorliegendem Einkommen angewendete Prozentsatz von 40 % nicht zur Anwendung kommt. (T13)

6 Ob 10/01sOGH22.02.2001

Auch; nur T2

1 Ob 108/01sOGH29.05.2001

nur T2; Beis wie T9; Beis wie T10

6 Ob 22/02gOGH18.04.2002

Auch; Beis wie T4

7 Ob 321/01hOGH07.05.2002

Auch; nur T7; Beis wie T4

9 Ob 99/03dOGH24.09.2003

Auch

1 Ob 25/04iOGH18.03.2004

Auch; Beisatz: Hier: Atypische Verhältnisse durch überproportionalen Freizeitverzicht. (T14)

7 Ob 191/05xOGH14.12.2005

Vgl auch

6 Ob 299/05xOGH16.02.2006

Vgl auch; Beis wie T6

4 Ob 55/07bOGH04.09.2007

Auch

8 Ob 24/09aOGH02.04.2009

Auch; Beisatz: Entscheidend bei der Unterhaltsermittlung sind die Umstände des Einzelfalles. (T15)

8 Ob 38/09kOGH30.07.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T15; Beisatz: Eine „Überalimentierung", wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, ist bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. (T17)

2 Ob 246/09dOGH21.10.2010

nur T2; Beis wie T1; Auch Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/134

8 Ob 80/10pOGH21.12.2010

Auch; Beis wie T15

1 Ob 231/10tOGH26.01.2011

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/8

4 Ob 86/11tOGH20.09.2011

Vgl auch; Beis wie T5

1 Ob 122/11iOGH01.09.2011

nur T2; Beis wie T3 nur: Gemindert um je weitere 4 Prozent - Punkte für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten. (T18)

1 Ob 235/11gOGH22.12.2011

Auch; nur T2

9 Ob 14/13vOGH29.05.2013

Auch; Beis wie T10; Beis wie T17

7 Ob 80/13kOGH03.07.2013

Vgl auch

4 Ob 85/16bOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T5

8 Ob 49/16pOGH28.06.2016

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T10

7 Ob 220/16bOGH25.01.2017

Auch

8 Ob 115/16vOGH22.02.2017

Auch; Beis wie T15; Beisatz: Wie weit bei Vorliegen außergewöhnlicher Konstellationen von der Prozentmethode abgewichen werden kann und muss, ist eine Frage des Einzelfalls, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Abweichen von der starren Berechnung nach der Prozentsatzmethode, weil eine von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Konstellation vorliegt (Wohnungskosten werden von der Unterhaltsberechtigten getragen). (T20)

5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

Auch; Beis wie T5

7 Ob 246/18dOGH24.04.2019

Auch; Beis wie T4

6 Ob 204/19xOGH23.04.2020

nur T7; Beis wie T16; Beis wie T18

1 Ob 221/20mOGH21.12.2020

nur T2

9 Ob 48/22gOGH14.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0080OB00635_9000000_001

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