OGH 8Ob1647/91

OGH8Ob1647/9128.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Astrid L*****, vertreten durch Dr. Ernst Kojer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Dipl.Ing. Walter L*****, vertreten durch Dr. Peter Karl Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12.September 1991, GZ 47 R 2041/91-46, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO), weil

Rechtliche Beurteilung

1.) die Rechtsfrage, ob gemäß § 382 Z 8 a EO der angemessene Unterhalt begehrt werden kann, durch die einhellige Rechtsprechung bereits bejaht wurde (7 Ob 561/82, 6 Ob 821,822/82; 3 Ob 176/82; vgl. auch EvBl. 1984/151, S 608);

2.) die Anwendung von Prozentsätzen bei der Unterhaltsbemessung als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle (als Orientierungshilfe) von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt wurde (8 Ob 635/90; 7 Ob 503/91; 3 Ob 141/90 ua);

3.) die unter Bedachtnahme auf das Gesamteinkommen beider Ehegatten erfolgte Beurteilung der "gemeinsamen Lebensverhältnisse" grundsätzlich eine solche des Einzelfalles darstellt;

4.) auf der Grundlage des von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes deren rechtliche Schlußfolgerung, die beiden Söhne des Rekurswerbers seien selbsterhaltungsfähig, den Grundsätzen der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht widerspricht, die Frage der Aufnahme von Gegenbescheinigungsmitteln aber dem pflichtgemäßen Ermessen der Tatsacheninstanzen im Einzelfall obliegt (4 Ob 366,367/69; 4 Ob 342/75; 1 Ob 518/79 ua) und daher keine allgemein erhebliche Rechtsfrage darstellt.

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