OGH 2Ob584/91; 8Ob639/91; 7Ob531/93; 8Ob595/93; 1Ob2266/96h; 8Ob2335/96g; 7Ob194/98z; 9Ob87/99f; 6Ob22/02g (RS0057433)

OGH2Ob584/91; 8Ob639/91; 7Ob531/93; 8Ob595/93; 1Ob2266/96h; 8Ob2335/96g; 7Ob194/98z; 9Ob87/99f; 6Ob22/02g14.7.2022

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte, als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit dreiunddreißig Prozent des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben.

Normen

EheG §66

2 Ob 584/91OGH11.11.1991

Veröff: ÖVA 1992,159

8 Ob 639/91OGH28.11.1991

nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. (T1); Beisatz: Wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen (7 Ob 503/91). Von diesen Sätzen sind für jedes im Unterhaltsanspruch konkurrierende Kind vier Prozent abzuziehen. Diese Prozentmethoden haben den Charakter einer Orientierungshilfe und können als Maßstab für die Behandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. (T2)

7 Ob 531/93OGH02.06.1993
8 Ob 595/93OGH16.12.1993
1 Ob 2266/96hOGH25.10.1996

Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. (T3); nur T1

8 Ob 2335/96gOGH26.06.1997

Vgl auch

7 Ob 194/98zOGH13.07.1998

Vgl; Beisatz: Da das eigene Einkommen der Antragstellerin gegenüber jenem des Antragsgegners wesentlich niedriger ist, steht ihr auch nach der Familieneinkommensberechnung nur dieser Anteil zu, wobei sie sich davon ihr eigenes Einkommen nicht in Abzug bringen lassen muss. (T4)

9 Ob 87/99fOGH19.05.1999

Beisatz: Nur damit kann verhindert werden, dass sich die Unterhaltspflicht dadurch erhöht, dass der Berechtigte ein (geringes) Eigeneinkommen hat. Eine Reduktion des so ermittelten Unterhaltsbetrages um das Eigeneinkommen des Berechtigten kommt in einem derartigen Fall naturgemäß nicht in Betracht. (T5)

6 Ob 22/02gOGH18.04.2002

Auch

8 Ob 38/09kOGH30.07.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

4 Ob 42/10wOGH08.06.2010

Auch

2 Ob 141/10iOGH24.08.2010

Vgl auch

1 Ob 231/10tOGH26.01.2011

nur T1; Veröff: SZ 2011/8

4 Ob 86/11tOGH20.09.2011

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Alterspension. (T6)

7 Ob 80/13kOGH03.07.2013
2 Ob 185/14sOGH02.07.2015

Auch

5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

Auch

3 Ob 127/19aOGH04.11.2019

Beis wie T5

6 Ob 188/20wOGH22.10.2020

nur T1

9 Ob 48/22gOGH14.07.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19911111_OGH0002_0020OB00584_9100000_001