Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte, als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit dreiunddreißig Prozent des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben.
8 Ob 639/91 | OGH | 28.11.1991 |
nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. (T1); Beisatz: Wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen (7 Ob 503/91). Von diesen Sätzen sind für jedes im Unterhaltsanspruch konkurrierende Kind vier Prozent abzuziehen. Diese Prozentmethoden haben den Charakter einer Orientierungshilfe und können als Maßstab für die Behandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. (T2) |
1 Ob 2266/96h | OGH | 25.10.1996 |
Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. (T3); nur T1 |
7 Ob 194/98z | OGH | 13.07.1998 |
Vgl; Beisatz: Da das eigene Einkommen der Antragstellerin gegenüber jenem des Antragsgegners wesentlich niedriger ist, steht ihr auch nach der Familieneinkommensberechnung nur dieser Anteil zu, wobei sie sich davon ihr eigenes Einkommen nicht in Abzug bringen lassen muss. (T4) |
9 Ob 87/99f | OGH | 19.05.1999 |
Beisatz: Nur damit kann verhindert werden, dass sich die Unterhaltspflicht dadurch erhöht, dass der Berechtigte ein (geringes) Eigeneinkommen hat. Eine Reduktion des so ermittelten Unterhaltsbetrages um das Eigeneinkommen des Berechtigten kommt in einem derartigen Fall naturgemäß nicht in Betracht. (T5) |
4 Ob 86/11t | OGH | 20.09.2011 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Alterspension. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19911111_OGH0002_0020OB00584_9100000_001