OGH 8Ob2335/96g

OGH8Ob2335/96g26.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer als Vorsitzende sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula R*****, Firmengesellschafterin, ***** vertreten durch Dr.Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Franz R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21.Oktober 1996, GZ 2 R 339/96d-71, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, der Klägerin wäre es bei rechtzeitiger Antragstellung möglich gewesen, bereits ab einem früheren Zeitpunkt Arbeitslosengeld zu beziehen, ist ihm zu erwidern, daß der Klägerin Arbeitslosengeld ohnehin für die gesamte, offenbar mit 20 Wochen begrenzte Bezugsdauer gewährt wurde und die von ihr anschließend bezogene Notstandshilfe infolge Berücksichtigung des Einkommens des Beklagten gemäß § 36 Abs 2 und 3 AlVG so geringfügig ist, daß sie bei der Unterhaltsbemessung nicht ins Gewicht fällt (siehe 2 Ob 584/91 = ÖA 1992, 159); eine frühere Antragstellung der Klägerin hätte daher nur zu einer Verlagerung des Bezugszeitraumes geführt, ohne an der Höhe des vom Beklagten für die Zeit der (faktischen) Einkommenslosigkeit der Klägerin zu leistenden Unterhaltes insgesamt etwas zu ändern. Was die im Rahmen der Tätigkeit für die Masse von der Klägerin zu erzielende Entlohnung betrifft, hat der Beklagte seinen Antrag ON 65, darüber den Masseverwalter als Zeugen zu vernehmen, in der Tagsatzung vom 29.Juli 1996 zurückgezogen; er kann sich daher durch das Unterbleiben einer diesbezüglichen Feststellung nicht mit Grund erschwert erachten.

Wie der Oberste Gerichtshof in der in dieser Rechtssache ergangenen Entscheidung 8 Ob 598/93 ausgesprochen hat, ist der selbständig erwerbstätige Ehegatte nur mangels Aussicht auf Konsolidierung seines Unternehmens binnen angemessener Frist verpflichtet, zwecks Erreichung eines eigenen Einkommens umgehend eine andere, allenfalls auch unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. Zieht man in Betracht, daß sich die damals 51 Jahre alte Klägerin ohnehin ab Konkurseröffnung erfolglos bemüht hatte, einen Arbeitsplatz zu erlangen, dann lagen ihre letzten Endes erfolgreichen Bemühungen, durch ihre, wenn auch unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistung zur Erfüllung des Zwangsausgleichs und damit zur Erhaltung ihrer Einkommensquelle als selbständig Erwerbstätige beizutragen, auch im Interesse des Beklagten.

Soweit der Revisionswerber befürchtet, auch nach Sanierung des Unternehmens zu Unterhaltsleistungen herangezogen zu werden, ist er auf die dem Erstgericht vom Berufungsgericht im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses für den Zeitraum ab 1.November 1995 aufgetragenen ergänzenden Feststellungen zu verweisen.

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