OGH 6Ob188/20w

OGH6Ob188/20w22.10.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Siegfried Berger und Mag. Harald Brandstätter, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Ing. Mag. Peter Huber, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Unterhalts, über die Revision derbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. Juli 2020, GZ 21 R 135/20d‑26, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 25. Februar 2020, GZ 303 C 5/19p‑20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E130000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit 282,31 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.264,88 EUR (darin 138,98 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile wurde im Jahr 2015 gemäß § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 66 EUR. Diesem Vergleich lag ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten (Altersteilzeit) in Höhe von 1.399,98 EUR zugrunde sowie ein monatliches Nettoeinkommen der Klägerin (Alterspension) in Höhe von 838,87 EUR.

Derzeit bezieht die Klägerin eine Alterspension inklusive Ausgleichszulage in Höhe von 932,46 EUR. Der Beklagte befindet sich seit 1. 12. 2018 in vorzeitiger Alterspension. Zuvor befand er sich aufgrund eines Herzinfarkts unter Setzung von drei Bypässen im Jahr 2016 in Altersteilzeit. Die Alterspension des Beklagten beträgt monatlich 1.961,76 EUR brutto. Im Jahr 2018 erhielt der Beklagte aus Anlass seiner Pensionierung eine Abfertigung von rund 30.000 EUR. Die statistische Lebenserwartung des Beklagten beträgt zum Stichtag 26. 4. 2019 19,65 Jahre, zum Stichtag Schluss der Verhandlung erster Instanz (20. 1. 2020) 19,1 Jahre.

Bei der Klägerin wurde im Jahr 2019 Brustkrebs diagnostiziert. Sie wurde operiert, und es wurden ihr auch 18 Lymphknoten operativ entfernt. Anschließend musste sie sich einer Strahlentherapie sowie einer Antikörpertherapie unterziehen.

Die Klägerin begehrt zusätzlich zum bestehenden Unterhaltsbetrag einen weiteren Unterhaltsbetrag von monatlich 1.040 EUR (insgesamt sohin 1.106 EUR) für den Zeitraum 1. 12. 2018 bis 1. 11. 2019 sowie ab 1. 12. 2019 einen weiteren Unterhaltsbetrag von monatlich 40 EUR (insgesamt sohin monatlich 106 EUR). Die Verhältnisse seit dem Vergleichsabschluss im Jahr 2005 hätten sich insofern geändert, als der Beklagte nunmehr eine Alterspension in Höhe von monatlich 1.853,53 EUR beziehe und eine Abfertigung in Höhe von 30.000 EUR erhalten habe.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, für Dezember 2018 einen zusätzlichen Unterhaltsbetrag von 84,60 EUR und ab 1. 1. 2019 einen zusätzlichen Unterhaltsbetrag von 92,39 EUR monatlich (insgesamt sohin 158,39 EUR monatlich) zu zahlen; das Mehrbegehren von 7,79 EUR monatlich wies es ab. Die Abfertigung sei im vorliegenden Fall nicht auf so viele Monate aufzuteilen, als sie Monatsgehältern entspreche, sondern auf so viele Monate, als dies der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspreche. Bei Aufteilung auf 229,2 Monate (19,1 Jahre) ergebe sich ein Jahreszwölftel von netto 1.896,88 EUR, dem monatlich ein Betrag von 130,89 EUR aus der Abfertigung hinzuzurechnen sei. Daraus ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von 2.027,77 EUR, bei der Klägerin von 1.087,87 EUR. Daraus ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 158,39 EUR.

Eine Abweichung vom Klagebegehren liege nicht vor, weil sich der Klage eindeutig die Intention der Klägerin entnehmen lasse, die Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Von der Klägerin könne nicht verlangt werden, jede erdenkliche Aufteilung der Abfertigung als Eventualbegehren begehren zu müssen. Insgesamt liege weder ein qualitatives noch ein quantitatives Aliud vor, weil sich lediglich der Aufteilungszeitraum der Abfertigungssumme verändert habe.

Das Berufungsgericht gab einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. In Stattgebung der Berufung der Klägerin änderte es das Klagebegehren jedoch dahin ab, dass es für den Zeitraum 1. 12. 2018 bis 30. 11. 2019 einen zusätzlichen Unterhaltsbetrag von monatlich 1.040 EUR und ab 1. 12. 2019 einen zusätzlichen monatlichen Unterhaltsbetrag von monatlich 40 EUR zuerkannte.

In Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand beider Streitteile erscheine ein Abstellen auf die durchschnittliche Lebenserwartung der Beteiligten nicht angemessen. Bei diesen Rahmenbedingungen würde eine Einmalzahlung nicht „auf die hohe Kante“ gelegt werden, sondern wäre zu erwarten, dass ein derartiger Betrag eher früher als später ausgegeben werde. Zudem seien gerade mit gesundheitlichen Problemen zumeist höhere Ausgaben verbunden. In einer derartigen Situation würden partikuläre Interessen in den Hintergrund treten und der Fokus auf der baldigen Genesung bzw Erleichterung des Befindens liegen. Die vom Beklagten bezogene Abfertigung sei daher auf 12 Monate aufzuteilen.

Die ordentliche Revision sei zulässig. Trotz der grundsätzlichen Einzelfallbezogenheit der Frage der Aufteilung der Abfertigung des Unterhaltspflichtigen könne im Hinblick auf die jüngst ergangene Entscheidung 7 Ob 169/19g auch die Aufteilung einer Abfertigung über einen der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entsprechenden Zeitraum vertreten werden.

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt.

1.1. Diente eine Unterhaltsvereinbarung im Wesentlichen nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, ist bei maßgeblicher Umstandsänderung der Unterhalt nach dem Gesetz neu zu bemessen (Schwimann/Kollmasch, Unterhaltsrecht9 267 ff). Gleiches gilt, wenn die von den Parteien zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren nicht feststellbar sind.

1.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die seinerzeitige Unterhaltsvereinbarung lediglich die gängige Formel der Unterhaltsberechnung von Ehegatten abbilden sollte, wonach der Anspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens beträgt (vgl RS0057433). Davon gingen – wie das Berufungsgericht insofern zutreffend ausführt – die Parteien auch im erstinstanzlichen Verfahren zweifelsfrei aus. Der Umstand, dass sich rechnerisch richtig seinerzeit nicht 66 EUR, sondern lediglich 56,67 EUR ergeben hätten, lässt nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Parteien damals eine vom Gesetz abweichende Unterhaltsberechnungsmethode zugrunde legen wollten. Dies wird von den Streitteilen auch nicht behauptet. Zutreffend ist das Erstgericht daher mit gänzlicher Neubemessung des Unterhalts vorgegangen.

2.1 Entscheidend ist im vorliegenden Fall die Frage der Aufteilung der Abfertigung. Diese Frage hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0009667 [T22]). Es kann eine Aufteilung der Abfertigung auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht (RS0047428 [T7]). Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls (3 Ob 83/11v; 7 Ob 169/19g; RS0047428 [T2, T9, T10, T12, T13] ua).

2.2. Gerade beträchtliche Einmalzahlungen dienen bei lebensnaher Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen (RS0047428). Anderes gilt in Fällen, in denen die Abfertigung als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient (RS0009667).

2.3. Bezieht hingegen der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension, ist nicht anzunehmen, dass ein Bezieher solcher einmaliger Zahlungen diese kurzfristig verbraucht; vielmehr hätte er auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen (vgl RS0009667). Dabei kann für die Frage, ob eine Abfertigung eine „beträchtliche“ Höhe erreicht, nicht nur auf deren absolute Höhe abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr auch die Relation zu den Einkommensverhältnissen.

2.4. Im vorliegenden Fall erschiene es bei intakten Lebensverhältnissen geradezu ausgeschlossen, dass der Betrag von 30.000 EUR innerhalb eines Jahres verbraucht werden würde. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 224/98t ausgesprochen, der Überbrückungscharakter einer Abfertigung trete auch dann in den Hintergrund, wenn der Unterhaltspflichtige zwar noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht habe, aber angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei und mit einer neuerlichen Beschäftigung nicht mehr gerechnet werden könne. Auch in solchen Fällen sei die Abfertigung nicht auf so viele Monate, wie sie Monatsentgelten entspricht, sondern auf so viele Monate aufzuteilen, wie dies der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht.

2.5. Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof für die gewissermaßen „umgekehrte“ Situation, dass der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung erhält, gleichfalls ausgesprochen, dass dann, wenn eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt nicht zu erwarten ist, davon auszugehen sei, dass die Abfertigung nicht als Überbrückungsleistung, sondern dazu verwendet werde, den – ohnehin geringen – Lebensstandard in Ruhe zu sichern (7 Ob 169/19g).

2.6. Für die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Streitteile das statistische Lebensalter erreichen würden, bieten die Feststellungen keine ausreichende Grundlage; dabei handelt es sich vielmehr um eine bloße Annahme. Zudem hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Aufteilung der Abfertigung auf die statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen selbst dann zulässig ist, wenn die tatsächliche Lebensdauer des Unterhaltsschuldners bereits feststeht, weil dieser in der Zwischenzeit verstorben ist (vgl 1 Ob 504/95). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn dies – wie im vorliegendenFall – nicht feststeht, sondern aufgrund von Erkrankungen allenfalls zu befürchten ist.

3.1. Nicht berechtigt ist auch der Einwand des Beklagten, das Erstgericht habe gegen § 405 ZPO verstoßen, weil es der Klägerin ab 1. 12. 2019 mehr als die begehrten 40 EUR monatlich an Unterhaltserhöhung zugesprochen hätte. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO bildet einen Verfahrensmangel (Fucik in Fasching/Konecny 3 § 405 ZPO Rz 59 mwN; RS0041240). Das Berufungsgericht hatte sich mit diesem Einwand nicht auseinanderzusetzen, weil es der Berufung der Klägerin Folge gab und dem ursprünglichen Klagebegehren stattgab.

3.2. Das Erstgericht ging demgegenüber davon aus, dass die Abfertigung auf die statistische Lebenserwartung des Beklagten aufzuteilen sei und gelangte demgemäß gegenüber dem Klagebegehren für den Zeitraum 1. 12. 2018 bis 30. 11. 2019 zu einem niedrigeren, für den Zeitraum ab 1. 12. 2019 jedoch zu einem höheren Unterhaltsbetrag. Ausgehend von der statistischen Lebenserwartung des Beklagten ändert sich an der Gesamtsumme des zugesprochenen Betrags nichts; das Erstgericht hat im Ergebnis letztlich lediglich eine abweichende Fälligkeit angenommen. Im Hinblick auf die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation ist die Erwägung des Erstgerichts nachvollziehbar, der Urteilsspruch stelle lediglich ein zulässiges Minus dar, weil sich lediglich die Fälligkeit der einzelnen Unterhaltszahlungen verändert habe. Es könne von der Klägerin nicht verlangt werden, jede erdenkliche Aufteilung der Abfertigung als Eventualbegehren begehren zu müssen, zumal vorab nicht zweifelsfrei abzusehen sei, zu welcher rechtlichen Beurteilung und somit Aufteilung der Abfertigung das Gericht in seiner Entscheidung kommen werde.

3.3. Dieser Überlegung schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an. Dass anstatt der Verurteilung zu sofortiger Zahlung ohne Verstoß gegen § 405 ZPO eine Verurteilung zu Ratenzahlungen ausgesprochen werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (1 Ob 202/59 JBl 1959, 632). Diese Entscheidung wurde in der Literatur zustimmend referiert (Fucik in Fasching/Konecny³ § 405 ZPO Rz 44 aE). Diese Überlegung lässt sich aber auf die vorliegende Konstellation übertragen. Die Forderung des Berufungsgerichts eines „entsprechend dynamisch formulierten“ Eventualbegehrens würde demgegenüber keinen Gewinn an Rechtssicherheit darstellen.

3.4. Der Prozessstandpunkt des Beklagten läuft demgegenüber im Wesentlichen darauf hinaus, nach Art einer „Rosinentheorie“ die Klägerin lediglich insoweit an der von ihr gewünschten Aufteilung der Abfertigung festzuhalten, als dies zu seinem Vorteil ausschlüge, hingegen das Klagebegehren für jenen Zeitraum zu bestreiten, in dem die Berechnung der Klägerin zu einem höheren Unterhaltsbeitrag führt. Die gegenteilige Auffassung bedeutete im Übrigen, dass über einen monatlich 40 EUR übersteigenden Erhöhungsbetrag ab 1. 12. 2019 noch gar nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden werden könnte, sodass der Klägerin eine weitere Klage zustünde. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist daher auch aus prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht sachgerecht.

4. Soweit das Berufungsgericht auf krankheitsbedingte Mehrausgaben verweist, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Parteien sich in ihrem Vorbringen nicht auf derartige Mehrausgaben gestützt haben. Zudem käme das Argument krankheitsbedingter Mehraufwendungen aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falls auf beiden Seiten zum Tragen, sodass sich daraus im Ergebnis letztlich keine relevante Änderung des Unterhalts ergäbe.

5. Zusammenfassend war somit die zutreffende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

6. Aufgrund der Abänderung des Berufungsurteils war auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu fassen. Diese Entscheidung sowie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründen sich auf §§ 41, 50 ZPO. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass der Beklagte im Revisionsverfahren zur Gänze obsiegte, im Berufungsverfahren jedoch nur mit seiner Berufungsbeantwortung durchgedrungen ist. Seiner eigenen, im Wesentlichen auf § 405 ZPO gestützten Berufung kommt demgegenüber kein Erfolg zu, sodass er der Klägerin die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat. Die Differenz ergibt den zugesprochenen Kostenbetrag.

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