OGH 1Ob529/92 (RS0009710)

OGH1Ob529/9218.3.1992

Rechtssatz

Für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend.

Normen

ABGB §94 Abs2

1 Ob 529/92OGH18.03.1992
10 ObS 64/92OGH07.04.1992

Auch

3 Ob 2307/96bOGH20.11.1996
6 Ob 22/02gOGH18.04.2002

Auch

1 Ob 98/03yOGH01.07.2003

Auch; Beisatz: Die Angemessenheit des Unterhalts richtet sich nach dem einvernehmlich gestalteten Lebenszuschnitt der Eheleute bzw nach dem Stil der Lebensführung, wie er vom Unterhaltsverpflichteten gewählt wird. (T1)

8 Ob 24/09aOGH02.04.2009

Beisatz: Es trifft zwar zu, dass für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend sind, doch ist der Unterhaltsanspruch immer auch durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt. (T2)

8 Ob 38/09kOGH30.07.2009
7 Ob 80/13kOGH03.07.2013
4 Ob 184/16mOGH20.12.2016

Beis wie T1

7 Ob 90/22vOGH25.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0010OB00529_9200000_001

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