Rechtssatz
Für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend.
1 Ob 98/03y | OGH | 01.07.2003 |
Auch; Beisatz: Die Angemessenheit des Unterhalts richtet sich nach dem einvernehmlich gestalteten Lebenszuschnitt der Eheleute bzw nach dem Stil der Lebensführung, wie er vom Unterhaltsverpflichteten gewählt wird. (T1) |
8 Ob 24/09a | OGH | 02.04.2009 |
Beisatz: Es trifft zwar zu, dass für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend sind, doch ist der Unterhaltsanspruch immer auch durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00529_9200000_001
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