OGH 3Ob507/89; 6Ob521/90; 8Ob606/90; 1Ob548/91; 3Ob1567/92; 4Ob1571/92; 8Ob1610/92; 6Ob559/93; 3Ob545/93; 1Ob602/94; 5Ob564/94; 3Ob552/95; 3Ob565/95; 1Ob618/95; 1Ob2057/96y; 3Ob402/97g; 5Ob254/98h; 9Ob100/99t; 10Ob143/99y; 10Ob46/00p; 3Ob165/00m; 1Ob224/00y; 9Ob311/00a; 1Ob278/03v; 3Ob186/03d; 10Ob19/04y; 8Ob61/04k; 8Ob57/05y; 7Ob251/05w; 8Ob158/06b; 4Ob34/07i; 5Ob233/07m; 1Ob168/07y; 1Ob17/08v; 7Ob195/08i; 7Ob22/09z; 7Ob67/09t; 5Ob5/10m; 4Ob238/12x; 3Ob43/14s; 8Ob32/14k; 10Ob36/15i; 5Ob77/15g; 1Ob264/15b; 10Ob105/15m; 4Ob210/17m; 5Ob49/19w; 6Ob45/21t; 1Ob228/21t; 5Ob179/23v (RS0079210)

OGH3Ob507/89; 6Ob521/90; 8Ob606/90; 1Ob548/91; 3Ob1567/92; 4Ob1571/92; 8Ob1610/92; 6Ob559/93; 3Ob545/93; 1Ob602/94; 5Ob564/94; 3Ob552/95; 3Ob565/95; 1Ob618/95; 1Ob2057/96y; 3Ob402/97g; 5Ob254/98h; 9Ob100/99t; 10Ob143/99y; 10Ob46/00p; 3Ob165/00m; 1Ob224/00y; 9Ob311/00a; 1Ob278/03v; 3Ob186/03d; 10Ob19/04y; 8Ob61/04k; 8Ob57/05y; 7Ob251/05w; 8Ob158/06b; 4Ob34/07i; 5Ob233/07m; 1Ob168/07y; 1Ob17/08v; 7Ob195/08i; 7Ob22/09z; 7Ob67/09t; 5Ob5/10m; 4Ob238/12x; 3Ob43/14s; 8Ob32/14k; 10Ob36/15i; 5Ob77/15g; 1Ob264/15b; 10Ob105/15m; 4Ob210/17m; 5Ob49/19w; 6Ob45/21t; 1Ob228/21t; 5Ob179/23v19.10.2023

Rechtssatz

Auch wenn der Mieter die Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet, berechtigt dies den Vermieter dann nicht zur Kündigung, wenn der Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages hat. Diese Voraussetzung ist allerdings nur erfüllt, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird. Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht in Bedacht zu nehmen.

Dringendes Wohnbedürfnis

 

Normen

MRG §30 Abs2 Z6 C
ZPO §502 HIII4

3 Ob 507/89OGH24.05.1989

Veröff: MietSlg 41348

6 Ob 521/90OGH22.02.1990

Veröff: MietSlg 42338

8 Ob 606/90OGH26.07.1990

Auch; Beisatz: Steht fest, dass die aufgekündigte Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird, hat der Mieter zu behaupten und zu beweisen, dass dies in naher Zukunft mit Sicherheit der Fall sein wird. (T1)

1 Ob 548/91OGH10.04.1991

Beis wie T1; Veröff: WoBl 1991,192 (Würth)

3 Ob 1567/92OGH07.07.1992

Vgl auch; nur: Auch wenn der Mieter die Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet, berechtigt dies den Vermieter dann nicht zur Kündigung, wenn der Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages hat. (T2)

4 Ob 1571/92OGH14.07.1992

Auch; Beisatz: Ob aber das Gericht zweiter Instanz im konkreten Fall auf Grund der festgestellten Umstände zu Recht den Schluss gezogen hat, dass dem Beklagten ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen sei, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T3)

8 Ob 1610/92OGH10.09.1992

Auch; nur T2; Beisatz: Die Nichtbenützung einer in desolatem Zustand gemieteten Wohnung während langwieriger und mit hohen Kosten verbundener Renovierungsarbeiten ist insbesondere bei einem jungen Mieter mit geringem Einkommen grundsätzlich nicht als Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG zu werten. (T4)

6 Ob 559/93OGH01.07.1993

nur: Diese Voraussetzung ist allerdings nur erfüllt, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird. Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht in Bedacht zu nehmen. (T5) <br/>Veröff: WoBl 1993,227

3 Ob 545/93OGH10.11.1993

Beis wie T1

1 Ob 602/94OGH11.10.1994

Vgl auch

5 Ob 564/94OGH13.01.1995

Beisatz: Das Vorhandensein eines eigenen Hauses schließt regelmäßig das Wohnbedürfnis für eine zusätzliche Mietwohnung aus. (T6)

3 Ob 552/95OGH30.08.1995

Auch; nur T2; Beis wie T6

3 Ob 565/95OGH11.10.1995
1 Ob 618/95OGH17.10.1995

Auch

1 Ob 2057/96yOGH04.06.1996

Auch

3 Ob 402/97gOGH15.07.1998

Beisatz: Hier: Berufliche Abwesenheit. (T7)

5 Ob 254/98hOGH13.10.1998

Vgl; nur T5

9 Ob 100/99tOGH05.05.1999

Vgl auch; Beis wie T4

10 Ob 143/99yOGH29.06.1999
10 Ob 46/00pOGH23.03.2000

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 165/00mOGH15.11.2000
1 Ob 224/00yOGH30.01.2001

nur: Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht in Bedacht zu nehmen. (T8)<br/>nur T2

9 Ob 311/00aOGH28.02.2001

Beisatz: Der Mieter trifft bei Nichtbenützung einer Wohnung die Behauptungslast und Beweislast, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat. (T9)<br/>Beisatz: Ist ungewiss, ob die Wohnung in naher Zukunft wieder benützt wird, etwa wenn die Rückkehr wegen Alters oder Gesundheitszustandes fraglich ist, ist ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen. (T10)

1 Ob 278/03vOGH16.12.2003

Auch; nur T5; Beisatz: Dies gilt ebenso für eine zu erwartende Benützung durch einen Untermieter. Der Mieter kann sich aber nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustandes unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt. (T11)

3 Ob 186/03dOGH17.12.2003

Auch; Beisatz: Eine vom Mieter nicht zu Wohnzwecken angeschaffte, von ihm nicht bewohnte Eigentumswohnung an einem anderen Ort schließt sein schutzwürdiges Interesse am Mietgegenstand nicht aus. Es muss auch Mietern gestattet sein, Eigentumswohnungen oder allenfalls Häuser zur Vermögensanlage anzuschaffen, ohne dass dies - soweit nicht Rechtsmissbrauch vorliegt - zum Verlust des schutzwürdigen Interesses an der Mietwohnung führen würde. (T12)<br/>Beisatz: Nur wenn dem Vermieter der Beweis der fehlenden Benützung zu Wohnzwecken gelingt, ist das vom Mieter behauptete dringende Wohnbedürfnis an der Wohnung zu prüfen. Dieses hat der Mieter zu beweisen. (T13)

10 Ob 19/04yOGH30.03.2004

Auch; Beisatz: Der gekündigte Mieter wird seiner Behauptungslast nicht gerecht, wenn er bloß unter Verwendung der verba legalia darauf hinweist, die gekündigte Wohnung diene der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Vielmehr hat er konkrete Behauptungen aufzustellen, aus welchen Gründen - trotz der fehlenden regelmäßigen Benützung - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages besteht. Der Mieter muss konkretes Vorbringen zum dringenden Wohnbedürfnis erstatten, es ist aber kein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten erforderlich; insoweit kann das Vorbringen durchaus allgemein gehalten sein. (T14)

8 Ob 61/04kOGH24.06.2004

Auch

8 Ob 57/05yOGH30.05.2005

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 251/05wOGH25.01.2006

Beisatz: Ein dringendes Wohnbedürfnis ist gegeben, wenn der Mieter nur auf Grund eines in einem Ehescheidungsverfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs (Rückkehrverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung sämtlicher mit der Scheidung zusammenhängender Verfahren) aus der Wohnung auszog und immer vor hatte, nach Beendigung des Scheidungsverfahrens wieder in die Wohnung zurückzukehren. (T15)

8 Ob 158/06bOGH18.12.2006

Auch; Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags kann nur dann bejaht werden, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird. (T16)

4 Ob 34/07iOGH20.03.2007

Beis wie T3; Beisatz: Wenn der besondere, familiär bedingte Einsatz des Mieters zur ständigen Anwesenheit bei der pflegebedürftigen Person führt, kann ihm das jedenfalls dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn damit keine rechtlich gesicherte Wohnversorgung verbunden ist. (T17)

5 Ob 233/07mOGH06.11.2007

Auch; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 168/07yOGH18.12.2007

Auch

1 Ob 17/08vOGH20.06.2008

Beis wie T3

7 Ob 195/08iOGH24.09.2008

Vgl; Beis wie T3

7 Ob 22/09zOGH18.03.2009

Auch

7 Ob 67/09tOGH29.04.2009

Vgl

5 Ob 5/10mOGH11.02.2010

nur: Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht in Bedacht zu nehmen. (T18)

4 Ob 238/12xOGH15.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorübergehende Nichtbenutzung infolge Pflege der im Ausland lebenden Mutter in deren Haus. (T19)

3 Ob 43/14sOGH25.06.2014
8 Ob 32/14kOGH30.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Eine nur abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen Bedarfs, nämlich im Fall eines Verlustes der vom Beklagten benutzten anderweitigen Wohngelegenheiten, reicht zur Abwehr des Kündigungsgrundes nicht aus. (T20)

10 Ob 36/15iOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T17

5 Ob 77/15gOGH19.06.2015

Auch

1 Ob 264/15bOGH28.01.2016

Auch; Beis wie T16

10 Ob 105/15mOGH19.01.2016

Beis ähnlich wie T14

4 Ob 210/17mOGH23.01.2018

Auch; Beis wie T3

5 Ob 49/19wOGH25.04.2019

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 45/21tOGH06.08.2021

Beis wie T16

1 Ob 228/21tOGH14.12.2021

Vgl

5 Ob 179/23vOGH19.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_0030OB00507_8900000_001

Stichworte