Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze folgendes entgegen gehalten:
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtiger Personen voraus (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz 39; RIS-Justiz RS0070217).
Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken wird angenommen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt; solange dieser Schwerpunkt zumindest zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung liegt, erfüllt auch die Benützung zweier Wohnungen noch nicht den Kündigungstatbestand. Nicht als regelmäßige Verwendung kann hingegen die Benützung als "Absteigquartier", als Abstellraum, nur im Urlaub oder an freien Wochenenden angesehen werden (Würth/Zingher aaO Rz 41 mwN). Wird eine Wohnung nur als "Freizeitwohnung", wenn auch in einem beachtlichen Ausmaß genützt, ist der Kündigungsgrund verwirklicht (4 Ob 333/98v = immolex 1999, 292/161).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Entscheidung hängt hier - wie in zahlreichen ähnlichen Fällen - von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab; deren rechtliche Würdigung könnte vom Obersten Gerichtshof im Wege einer außerordentlichen Revision nur dann überprüft werden, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Überschreitung des Beurteilungsspielraumes unterlaufen und ihm eine Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen wäre (RIS-Justiz RS0044086, RS0044352). Dies ist aber nicht der Fall. Auch in der Revision wird (nur) die angeblich unrichtige Beurteilung bestimmter Umstände des Einzelfalls behauptet; eine Verkennung der Rechtslage wird damit nicht aufgezeigt. Die Entscheidung hat damit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl 10 Ob 143/99y mwN).
Das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO führt zur Zurückweisung der außerordentliche Revision.
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