OGH 3Ob502/92 (RS0070217)

OGH3Ob502/9211.3.1992

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt in gewisser Abweichung zum Gesetzestext das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer - SZ 23/214) und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. Wenn daher eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken (noch dazu durch eintrittsberechtigte Personen) erfolgt, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen gar nicht mehr zu prüfen.

Normen

MRG §30 Abs2 Z6 B
MRG §30 Abs2 Z6 C

3 Ob 502/92OGH11.03.1992
4 Ob 1560/92OGH07.07.1992

nur: Wenn daher eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken erfolgt, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters nicht mehr zu prüfen. (T1) <br/>Veröff: ImmZ 1992,297

1 Ob 596/92OGH25.08.1992

nur: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt in gewisser Abweichung zum Gesetzestext das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer - SZ 23/214) und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. (T2) <br/>Veröff: WoBl 1993,139

5 Ob 564/94OGH13.01.1995

nur T2

4 Ob 1597/95OGH11.07.1995

nur: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt in gewisser Abweichung zum Gesetzestext das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer - SZ 23/214) voraus. (T3) <br/>Beisatz: Im Falle einer derartigen Verwendung liegt der Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht vor; bei Verwendung durch einen nicht Eintrittsberechtigten ist zwar dem Wortlaut nach der Tatbestand der Z 6 verwirklicht, gleichzeitig aber auch derjenige der Z 4, welcher der speziellere ist. (T4)

3 Ob 565/95OGH11.10.1995

nur T2

10 Ob 516/95OGH20.02.1996

nur: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. (T5) <br/>Veröff: SZ 69/32

4 Ob 1668/95OGH05.12.1995

nur T1

6 Ob 52/97hOGH24.04.1997

nur T5

9 Ob 234/97wOGH27.08.1997

nur T1

3 Ob 225/97bOGH17.09.1997

nur T1

3 Ob 2275/96xOGH11.03.1998
8 Ob 112/98yOGH08.06.1998

Auch; nur: Wenn daher eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken (noch dazu durch eintrittsberechtigte Personen) erfolgt, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen gar nicht mehr zu prüfen. (T6)<br/>Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Wohnungsmieters reicht zur Erfüllung des Kündigungstatbestandes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht aus. (T7)

6 Ob 333/98hOGH28.01.1999

nur T1

10 Ob 143/99yOGH29.06.1999

nur T5

10 Ob 370/99fOGH15.02.2000

nur T1

10 Ob 46/00pOGH23.03.2000

nur T5

6 Ob 239/00sOGH14.12.2000

nur T3; Beis ähnlich wie T4

2 Ob 121/02mOGH23.05.2002

Auch

9 Ob 26/03vOGH02.04.2003

nur T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Ob von einer regelmäßigen Verwendung für Wohnzwecke gesprochen werden kann, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. (T8)

1 Ob 278/03vOGH16.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn in § 30 Abs 2 Z 6 MRG nur vom Wohnbedürfnis "des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen" die Rede ist, entspricht es doch herrschender Auffassung, dass - gerade in Fällen einer zulässigen Untervermietung - die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken auch durch andere Personen, insbesondere einen Untermieter, erfolgen kann. (T9)

3 Ob 186/03dOGH17.12.2003

Auch

7 Ob 234/04vOGH20.10.2004

Auch

8 Ob 4/06fOGH23.02.2006

nur: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken voraus. (T10)<br/>Beis wie T8

6 Ob 100/09pOGH02.07.2009

Beisatz: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken „durch wen immer" voraussetzt. (T11)<br/>Beisatz: Auf die Eintrittsberechtigung der Tochter käme es somit gar nicht an. Zu prüfen wäre in einem solchen Fall lediglich (ergänzend), ob ein dringender Wohnbedarf des Mieters gegeben ist. (T12)<br/>Beisatz: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG ist jedoch dann nicht gegeben, wenn feststeht, der Mieter werde die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen. Der Mieter hat zu beweisen, dass die Wohnung in nächster Zukunft wieder benützt werden wird und die Nichtbenützung eine absehbare, nur vorübergehende Unterbrechung darstellt. Dabei sind auch die während des Kündigungsverfahrens eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen (vgl zu all dem die Nachweise in 1 Ob 278/03v). (T13)

1 Ob 157/11mOGH29.09.2011

Beis wie T8

5 Ob 187/13fOGH06.11.2013

nur T5

3 Ob 43/14sOGH25.06.2014

Auch; nur T6

8 Ob 84/14gOGH29.09.2014

Vgl auch

3 Ob 153/14tOGH18.12.2014

Auch; nur T6

6 Ob 91/15yOGH27.05.2015

Auch

10 Ob 54/15mOGH30.06.2015
3 Ob 14/16dOGH17.02.2016

Auch

3 Ob 12/17mOGH04.07.2017

Beis wie T9

7 Ob 220/17dOGH24.01.2018

Auch

4 Ob 174/18vOGH25.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00502_9200000_001