OGH 8Ob112/98y

OGH8Ob112/98y8.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz Gottlieb K*****, 2.) Edith K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Richard R*****, 2.) Brigitte S*****, beide vertreten durch Dr.Helmut Michlmayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12.November 1997, GZ 39 R 524/97-23, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Kündigung aufgehoben, weil die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Wohnungsmieters zur Erfüllung des Kündigungstatbestandes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht ausreicht. Wenn die Wohnung regelmäßig durch einen Mieter verwendet wird, - hiebei genügt es, daß zumindest zum Teil der Mittelpunkt der Lebenshaltung in der aufgekündigten Wohnung liegt -, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters oder einer eintrittsberechtigten Person gar nicht mehr zu prüfen (ImmZ 1992, 297; WoBl 1993, 139; SZ 69/32 ua).

Ein Widerspruch zur E SZ 69/230 besteht nicht, weil diese Entscheidung den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG betrifft und dieser nur dann vorliegen kann, wenn die Wohnung an Dritte nicht eintrittsberechtigte Personen weitergegeben wurde. Dies ist aber hier nicht der Fall, weil sie der Erstbeklagte weiterhin selbst regelmäßig verwendet.

Stichworte