Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Verhältnis der Kündigungstatbestände des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall und Z 6 MRG:
Schon zum Verhältnis der Tatbestände des § 19 Abs 2 Z 10 (gleichlautend wie nun § 30 Abs 2 Z 4 MRG) und Z 13 (gleichlautend mit § 30 Abs 2 Z 6 MRG) MG idF MRÄG 1967 vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß auf den Fall der Weitergabe einer Wohnung nur § 19 Abs 2 Z 10 MG als die hiefür getroffene speziellere Norm und nicht § 19 Abs 2 Z 13 MG anzuwenden ist (SZ 41/130 = MietSlg 20.418/38; MietSlg 32.356; 34.438). Diese Rechtsprechung wurde dann nach dem Inkrafttreten des MRG fortgeschrieben (MietSlg 35.353; 37.416; JBl 1987, 447; WoBl 1992/98) und findet auch in der Lehre Billigung (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 21 zu § 30 MRG). Das führt also dazu, daß in gewisser Abweichung vom Gesetzestext des § 30 Abs 2 Z 6 MRG das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung durch wen immer eine der Voraussetzungen dieses Kündigungsgrundes bildet (so WoBl 1992/98; Würth aaO Rz 31).
Die in der Revision zitierten Entscheidungen und Literaturstellen besagen nichts Gegenteiliges. Würth vertrat schon in Rummel, ABGB1, die gleiche Auffassung (S 3268). Daß er bei der Definition der "regelmäßigen Verwendung" nur auf Mieter und eintrittsberechtigte Personen abstellt (aaO Rz 32 in beiden Auflagen), steht nicht im Widerspruch dazu. Im Falle einer derartigen Verwendung liegt der Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht vor; bei Verwendung durch einen nicht Eintrittsberechtigten ist zwar dem Wortlaut nach der Tatbestand der Z 6 verwirklicht, gleichzeitig aber auch derjenige der Z 4, welcher nach dem Gesagten der speziellere ist.
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