Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist das dringende Wohnbedürfnis im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht mehr zu prüfen, soweit eine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken erfolgt (Würth-Zingher, Wohnrecht19, 280; Würth in Rummel, Rz 31 zu § 30 MRG; MietSlg 21.562, 30.424, 31.417 ff, 34.470). Die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Wohnungsmieters reicht also zur Erfüllung des Kündigungstatbestandes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht aus (Würth-Zingher aaO, Würth in Rummel aaO; MietSlg 31.417; 33.381). Eine regelmäßige Verwendung der Wohnung ist anzunehmen, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt (Würth- Zingher aaO 280 mwN; Würth in Rummel aaO Rz 32 zu § 30 mwN; MietSlg 34.468; 40.459). Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt (Würth in Rummel aaO Rz 32 zu § 30 MRG mwN; Würth-Zingher aaO 280 mwN; MietSlg 40.458). Für den Schwerpunkt der Lebenshaltung ist es auch ohne Bedeutung, ob andere Wohnungen des Mieters geräumiger oder besser ausgestattet sind (MietSlg 20.471; 40.458). Da die Vorinstanzen von diesen Grundsätzen der Rechtsprechung nicht abgewichen sind, liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
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