Rechtssatz
Die Beurteilung, ob das Wohnbedürfnis anderweitig angemessen befriedigt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
1 Ob 21/06d | OGH | 31.01.2006 |
Auch; Beisatz: Ob ein Eintrittsberechtigter ausnahmsweise auf eine auswärtige Wohnmöglichkeit zu verweisen ist, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten ist. (T1) |
8 Ob 32/14k | OGH | 30.10.2014 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine vermietete Wohnung regelmäßig zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen verwendet wird, ist eine Frage des Einzelfalls. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19950113_OGH0002_0050OB00564_9400000_001
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