OGH 7Ob195/08i

OGH7Ob195/08i24.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sabine S*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Jadranka S*****, vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Juli 2008, GZ 40 R 43/08g‑15, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00195.08I.0924.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nicht nur die Beurteilung, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0079241 [T13 und T17]); auch die Beantwortung der Frage, ob angesichts der im konkreten Fall festgestellten Umstände ein dringendes Wohnbedürfnis zu bejahen ist (RIS‑Justiz RS0042789) und zu Recht der Schluss gezogen wurde, dass dem Beklagten oder einem Eintrittsberechtigten ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen sei, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS‑Justiz RS0079210 [T3]). Ebenso begründet der Umstand, dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0107773).

Die von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansichten halten sich angesichts des feststehenden Sachverhalts im Rahmen der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Die Qualifikation, der Sohn der Beklagten habe die Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken im Sinn seines Lebensmittelpunkts benützt, ist nicht zu beanstanden (auch bei Berücksichtigung seines Junggesellenstands). Ebenso wenig liegt eine Fehlbeurteilung dahin vor, seine Rückkehr in die Wohnung sei als nicht ausreichend gesichert anzusehen.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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