OGH 1Ob528/88; 1Ob674/88; 1Ob505/89; 7Ob516/89; 4Ob1511/90; 4Ob1560/92; 1Ob596/92; 3Ob1567/92; 2Ob522/94; 9Ob1531/95; 3Ob552/95; 3Ob565/95; 1Ob618/95; 10Ob516/95; 9Ob2072/96p; 3Ob331/98t; 10Ob46/00p; 3Ob165/00m; 9Ob78/01p; 9Ob26/03v; 3Ob186/03d; 7Ob234/04v; 7Ob273/06g; 8Ob158/06b; 7Ob195/08i; 8Ob46/09m; 1Ob157/11m; 5Ob187/13f; 3Ob153/14t; 5Ob77/15g; 6Ob91/15y; 6Ob172/15k; 3Ob14/16d; 3Ob12/17m; 7Ob220/17d; 6Ob58/18z; 7Ob189/17w; 10Ob85/18z; 5Ob179/23v; 4Ob166/23z; 4Ob113/24g (RS0079241)

OGH1Ob528/88; 1Ob674/88; 1Ob505/89; 7Ob516/89; 4Ob1511/90; 4Ob1560/92; 1Ob596/92; 3Ob1567/92; 2Ob522/94; 9Ob1531/95; 3Ob552/95; 3Ob565/95; 1Ob618/95; 10Ob516/95; 9Ob2072/96p; 3Ob331/98t; 10Ob46/00p; 3Ob165/00m; 9Ob78/01p; 9Ob26/03v; 3Ob186/03d; 7Ob234/04v; 7Ob273/06g; 8Ob158/06b; 7Ob195/08i; 8Ob46/09m; 1Ob157/11m; 5Ob187/13f; 3Ob153/14t; 5Ob77/15g; 6Ob91/15y; 6Ob172/15k; 3Ob14/16d; 3Ob12/17m; 7Ob220/17d; 6Ob58/18z; 7Ob189/17w; 10Ob85/18z; 5Ob179/23v; 4Ob166/23z; 4Ob113/24g25.6.2024

Rechtssatz

Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne dieses Kündigungsgrundes setzt zwar voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraumes im Jahr (beziehungsweise einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, doch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunktes bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Ein "familiärer" Mittelpunkt kommt bei ihm begrifflich nicht in Betracht, der wirtschaftlicher Mittelpunkt, als welcher die - von der Wohnung getrennte - Stätte der Berufsausübung (zum Beispiel Ordination eines Arztes) nicht in Betracht kommt, ist der Ort der Haushaltsführung.

Normen

MRG §30 Abs2 Z6 B

1 Ob 528/88OGH10.02.1988
1 Ob 674/88OGH11.10.1988

nur: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne dieses Kündigungsgrundes setzt voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraumes im Jahr (beziehungsweise einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird. (T1)<br/>Beisatz: Das ist nicht der Fall, wenn nur zeitweise ausschließlich das Mittagessen eingenommen wird. (T2)

1 Ob 505/89OGH07.02.1989
7 Ob 516/89OGH02.02.1989

Beisatz: Von ausschlaggebender Bedeutung ist nur ein Bedarf für Wohnzwecke. Gelegentlich einzelne Verrichtungen wie Baden, Wäschewaschen reichen nicht aus. (T3)

4 Ob 1511/90OGH13.03.1990

Vgl auch

4 Ob 1560/92OGH07.07.1992

Vgl auch; Veröff: ImmZ 1992,297

1 Ob 596/92OGH25.08.1992

Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: WoBl 1993,139

3 Ob 1567/92OGH07.07.1992

Vgl auch; Beisatz: Die Anzahl der Übernachtungen pro Jahr ist dann nicht entscheidend für die Frage des dringenden Wohnbedürfnisses, wenn der Mieter über keine zweite Wohnung verfügt; vierzig bis fünfzig Übernachtungen jährlich - kein Wohnbedürfnis für Zweitwohnung. (T4)

2 Ob 522/94OGH17.02.1994

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

9 Ob 1531/95OGH26.04.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Hier bejaht, da die berufsbedingte und nebenberufsbedingte Benützung der aufgekündigten Wohnung dann erfolgt, wenn die Rückkehr zur auswärts gelegenen Familienwohnung unzumutbar ist. (T5)

3 Ob 552/95OGH30.08.1995

Beisatz: Bloßes Schlafen reicht nicht aus. (T6)

3 Ob 565/95OGH11.10.1995

nur: Kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunktes bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Ein "familiärer" Mittelpunkt kommt bei ihm begrifflich nicht in Betracht. (T7)<br/>Beis wie T4 nur: Die Anzahl der Übernachtungen pro Jahr ist dann nicht entscheidend für die Frage des dringenden Wohnbedürfnisses, wenn der Mieter über keine zweite Wohnung verfügt. (T8)

1 Ob 618/95OGH17.10.1995

Auch; nur: Doch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunktes bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Ein "familiärer" Mittelpunkt kommt bei ihm begrifflich nicht in Betracht. (T9) <br/>Beis wie T4

10 Ob 516/95OGH20.02.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die durchschnittliche Benützung der Wohnung etwa 70 Tage im Jahr aus Gründen der Betreuung einer in einem Pflegeheim untergebrachten pflegebedürftigen Mutter stellt keine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken dar und begründet auch nicht ein dringendes Wohnbedürfnis. (T10)<br/>Veröff: SZ 69/32

9 Ob 2072/96pOGH10.07.1996

Auch; nur T1; Beis wie T3

3 Ob 331/98tOGH15.09.1999

Vgl; Beisatz: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken wird angenommen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr (zum Beispiel 3-4 Tage in der Woche) als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt oder wenn eintrittsberechtigte Personen dies tun. (T11)

10 Ob 46/00pOGH23.03.2000

Beisatz: Wird eine Wohnung nur als "Freizeitwohnung", wenn auch in einem beachtlichen Ausmaß genützt, ist der Kündigungsgrund verwirklicht. (T12)

3 Ob 165/00mOGH15.11.2000
9 Ob 78/01pOGH25.04.2001

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4

9 Ob 26/03vOGH02.04.2003

nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Ob von einer regelmäßigen Verwendung für Wohnzwecke gesprochen werden kann, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. (T13)

3 Ob 186/03dOGH17.12.2003

Auch; nur: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne dieses Kündigungsgrundes setzt zwar voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraumes im Jahr (beziehungsweise einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, doch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunktes bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. (T14)<br/>Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Die Wohnversorgung in der Wohnung eines Lebensgefährten wird in der Regel das dringende Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung ausschließen, sofern nicht die Anwesenheit des Mieters am Ort der aufgekündigten Wohnung erforderlich. (T15)

7 Ob 234/04vOGH20.10.2004

Auch; nur T1; Beis wie T13; Beisatz: Eine regelmäßige Benützung der Wohnung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn der von seiner Gattin getrennt lebende Mieter sich jeweils zwischen seinen beruflichen Auslandsaufenthalten dort aufhält, "seine Sachen" in der Wohnung aufbewahrt, letztere auch während der Schulferien und in der Weihnachtszeit benützt, und von diesem Ort aus seine familiären Beziehungen zu seinen Kindern pflegt. (T16)

7 Ob 273/06gOGH29.11.2006

Auch; nur T14; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt. (T17)

8 Ob 158/06bOGH18.12.2006

Auch; nur T1; Beis wie T13

7 Ob 195/08iOGH24.09.2008

Vgl; Beis wie T13; Beis wie T17

8 Ob 46/09mOGH30.07.2009

Auch; nur T7; nur T9; Beisatz:An die Anforderungen eines Lebensschwerpunkts ist bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab anzulegen. (T18)<br/>Beisatz: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, jedoch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, weil doch ein „familiärer Mittelpunkt" nicht in Betracht kommt, sondern im Ergebnis nur ein Ort der Haushaltsführung. (T19)

1 Ob 157/11mOGH29.09.2011

nur T14; Beis wie T13; Beis wie T17

5 Ob 187/13fOGH06.11.2013

Vgl auch; Beis wie T13

3 Ob 153/14tOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T8

5 Ob 77/15gOGH19.06.2015

Auch; Ähnlich nur T7

6 Ob 91/15yOGH27.05.2015

Auch; Beis wie T13; Beis wie T17

6 Ob 172/15kOGH23.10.2015

Auch; Beisatz: Eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken wird nur angenommen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nützt. (T20)

3 Ob 14/16dOGH17.02.2016

Auch; nur T1; Beis wie T17

3 Ob 12/17mOGH04.07.2017

Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Untermieter einer Wohnung in Wien mit Wohnsitz in der Schweiz, der beabsichtigt, sich die Hälfte jedes Monats beruflich in Wien aufzuhalten. (T21)

7 Ob 220/17dOGH24.01.2018

Auch; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T17

6 Ob 58/18zOGH24.05.2018

Vgl auch

7 Ob 189/17wOGH29.08.2018

Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/65

10 Ob 85/18zOGH20.11.2018

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die regelmäßige Verwendung wurde bei täglichem Aufenthalt unter der Woche von etwa 9:30 Uhr bis abends zur Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit und Arbeiten im Zusammenhang mit der politischen Funktion und der Tätigkeit als Hausvertrauensmann, welche den wesentlichen Lebensinhalt des Mieters darstellen, bejaht. (T22)

5 Ob 179/23vOGH19.10.2023
4 Ob 166/23zOGH17.10.2023

nur T1; Beisatz wie T13

4 Ob 113/24gOGH25.06.2024

Beisatz wie T13; Beisatz wie T17

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0010OB00528_8800000_001

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