Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil zwar die Anzahl der Übernachtungen dann nicht entscheidend ist, wenn der Mieter über keine zweite Wohnung verfügt (MietSlg 25.337); bei
40-50 Übernachtungen jährlich übernachtete der Beklagte aber kaum einmal wöchentlich in der aufgekündigten Zweitwohnung. Auch die regelmäßigere Benützung der Wohnung, eingeschränkt auf berufliche Tätigkeiten, an 150 Tagen im Jahr, geschieht offensichtlich nur aus Bequemlichkeit (um "ungestört", "in Ruhe" arbeiten zu können). Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses liegt daher nicht vor.
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