OGH 7Ob273/06g

OGH7Ob273/06g29.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Susanne H*****, vertreten durch Mag. Stefan Podiwinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Günter M*****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2006, GZ 40 R 188/06b-30, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem bestimmten vergleichbaren (gleichgelagerten) Sachverhalt fehlt, bedeutet noch nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt; vielmehr schließen Besonderheiten einer Fallgestaltung geradezu eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Höchstgerichtes sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181). Dass die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (9 Ob 26/03v; 8 Ob 4/06f).

Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraumes im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, doch kann nach der Rechtsprechung an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunktes gerade bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden (RIS-Justiz RS0079241). Dabei spielt im vorliegenden Fall auch eine nicht zu vernachlässigende Rolle, dass die Wohnung des Beklagten bereits seit 2004 über kein Warmwasser und auch über keine Waschmaschine verfügt, sodass seine Freundin auch seine Wäsche versorgt. Von einem bloßen „gelegentlichen Absteigquartier" (RIS-Justiz RS0103931) kann somit keine Rede sein. Da es nach der Rechtsprechung genügt, dass die aufgekündigte Wohnung „zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist" (RIS-Justiz RS0068874; 6 Ob 333/98h), ist die vom Berufungsgericht zugunsten des Beklagten vorgenommene Beurteilung keineswegs das Ergebnis einer krassen, vom Obersten Gerichtshof im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu korrigierenden Fehlbeurteilung des vorliegenden konkreten Einzelfalles. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte