OGH 8Ob2056/96b (RS0103931)

OGH8Ob2056/96b29.8.1996

Rechtssatz

Es besteht kein dringendes Wohninteresse des Mieters, der nur ein gelegentliches Absteigquartier in der Nähe jenes Ortes haben will, an dem er einen Teil seiner geschäftlichen Tätigkeit ausübt (7 Ob 685/79).

Normen

MRG §30 Abs2 Z6 C

8 Ob 2056/96bOGH29.08.1996
6 Ob 207/97bOGH17.07.1997

Auch

3 Ob 2275/96xOGH11.03.1998
10 Ob 370/99fOGH15.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Interesse an der Wohnung muss über das der bloßen Bequemlichkeit hinausgehen.(T1)

8 Ob 349/99bOGH13.07.2000

Beis wie T1

3 Ob 165/00mOGH15.11.2000
3 Ob 186/03dOGH17.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Weil es auf die Benützung zu Wohnzwecken ankommt, liegt der Kündigungsgrund bei bloßer Benützung der Wohnung als Absteigequartier vor. (T2)

1 Ob 77/06iOGH11.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlen wesentlicher Voraussetzungen für eine -wenngleich auf Minimalerfordernisse eingeschränkte - Haushaltsführung (fehlende Kochmöglichkeit, nur Kaltwasser, kein Strom und Gas). (T3)

7 Ob 273/06gOGH29.11.2006

Vgl aber; Beisatz: Bei einem Junggesellen kann naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. (T4); Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt. (T5)

1 Ob 157/11mOGH29.09.2011

Auch; Beis wie T5

6 Ob 134/14wOGH17.09.2014

Auch; nur T5

5 Ob 77/15gOGH19.06.2015

Auch; Beis wie T4

3 Ob 12/17mOGH04.07.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Untermieter einer Wohnung in Wien mit Wohnsitz in der Schweiz, der beabsichtigt, sich die Hälfte jedes Monats beruflich in Wien aufzuhalten. (T6)

6 Ob 58/18zOGH24.05.2018

Auch

7 Ob 189/17wOGH29.08.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/65

Dokumentnummer

JJR_19960829_OGH0002_0080OB02056_96B0000_001