OGH 1Ob559/78; 7Ob699/82; 1Ob596/92; 10Ob516/95; 3Ob2275/96x; 6Ob333/98h; 10Ob370/99f; 8Ob349/99b; 9Ob26/03v; 9Ob96/03p; 3Ob186/03d; 7Ob234/04v; 8Ob4/06f; 7Ob273/06g; 8Ob46/09m; 1Ob157/11m; 5Ob187/13f; 3Ob174/14f; 3Ob153/14t; 5Ob77/15g; 5Ob180/16f; 3Ob12/17m; 7Ob220/17d; 6Ob58/18z; 7Ob189/17w; 1Ob42/21i; 4Ob113/24g (RS0068874)

OGH1Ob559/78; 7Ob699/82; 1Ob596/92; 10Ob516/95; 3Ob2275/96x; 6Ob333/98h; 10Ob370/99f; 8Ob349/99b; 9Ob26/03v; 9Ob96/03p; 3Ob186/03d; 7Ob234/04v; 8Ob4/06f; 7Ob273/06g; 8Ob46/09m; 1Ob157/11m; 5Ob187/13f; 3Ob174/14f; 3Ob153/14t; 5Ob77/15g; 5Ob180/16f; 3Ob12/17m; 7Ob220/17d; 6Ob58/18z; 7Ob189/17w; 1Ob42/21i; 4Ob113/24g25.6.2024

Rechtssatz

Es genügt für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, wenn die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist; nicht entscheidend ist es hingegen, ob dem Mieter im Hinblick auf das Vorhandensein der Zweitwohnung die Aufgabe der aufgekündigten Wohnung unter Umständen zugemutet werden könne.

Normen

MG §19 Abs2 Z13 B
MRG §30 Abs2 Z6 B

1 Ob 559/78OGH17.03.1978
7 Ob 699/82OGH16.12.1982

Auch

1 Ob 596/92OGH25.08.1992

Auch; nur: Es genügt für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, wenn die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist. (T1) <br/>Veröff: WoBl 1993,139

10 Ob 516/95OGH20.02.1996

Beisatz: Zu § 30 Abs 2 Z 6 MRG. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/32

3 Ob 2275/96xOGH11.03.1998
6 Ob 333/98hOGH28.01.1999

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Sie darf nur nicht als Absteigquartier oder nur aus Bequemlichkeit tagsüber benützt werden. (T3)

10 Ob 370/99fOGH15.02.2000

Beis wie T3

8 Ob 349/99bOGH13.07.2000

Beis wie T3

9 Ob 26/03vOGH02.04.2003

nur T1

9 Ob 96/03pOGH27.08.2003

Vgl auch; Beisatz: In der Verwendung der Wohnung nur 1-2 mal monatlich zu Nächtigungszwecken liegt keine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken. (T4)

3 Ob 186/03dOGH17.12.2003

Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Sie darf nur nicht als Absteigquartier benützt werden. (T5)<br/>Beisatz: Eine vom Mieter nicht zu Wohnzwecken angeschaffte, von ihm nicht bewohnte Eigentumswohnung an einem anderen Ort schließt sein schutzwürdiges Interesse am Mietgegenstand nicht aus. Es muss auch Mietern gestattet sein, Eigentumswohnungen oder allenfalls Häuser zur Vermögensanlage anzuschaffen, ohne dass dies - soweit nicht Rechtsmissbrauch vorliegt - zum Verlust des schutzwürdigen Interesses an der Mietwohnung führen würde. (T6)

7 Ob 234/04vOGH20.10.2004

nur T1

8 Ob 4/06fOGH23.02.2006

nur T1

7 Ob 273/06gOGH29.11.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem Junggesellen kann naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. (T7)<br/> Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt. (T8)

8 Ob 46/09mOGH30.07.2009

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7, Beisatz: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, jedoch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, weil doch ein „familiärer Mittelpunkt" nicht in Betracht kommt, sondern im Ergebnis nur ein Ort der Haushaltsführung. (T9)<br/>Beisatz: Allein eine Benützung als „Absteigquartier" oder Freizeitwohnung reicht allerdings nicht aus. (T10)

1 Ob 157/11mOGH29.09.2011

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, jedoch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. (T11)

5 Ob 187/13fOGH06.11.2013

Vgl auch; Beis wie T8

3 Ob 174/14fOGH22.10.2014

Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T11

3 Ob 153/14tOGH18.12.2014

Auch; Ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T8

5 Ob 77/15gOGH19.06.2015

Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11

5 Ob 180/16fOGH25.10.2016

Vgl auch

3 Ob 12/17mOGH04.07.2017

Beis wie T7; Beisatz: Untermieter einer Wohnung in Wien mit Wohnsitz in der Schweiz, der beabsichtigt, sich die Hälfte jedes Monats beruflich in Wien aufzuhalten. (T12)

7 Ob 220/17dOGH24.01.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T8

6 Ob 58/18zOGH24.05.2018

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T10

7 Ob 189/17wOGH29.08.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/65

1 Ob 42/21iOGH21.04.2021

Auch; Beis wie T7

4 Ob 113/24gOGH25.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19780317_OGH0002_0010OB00559_7800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)