OGH 4Ob1511/90

OGH4Ob1511/9013.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S***, Bauunternehmer, Hopfgarten, Markt 30, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Ulrike S***, Geschäftsfrau, Iroon, Polytechnion 3, Box 401, Rhodos, Griechenland, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3. Jänner 1990, GZ. 1 a R 628/89-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dadurch, daß die Beklagte die zur regelmäßigen Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses gemietete Wohnung seit ihrer Verehelichung und der dadurch bedingten Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland im Jahr 1978 nur noch in unregelmäßigen Abständen, meist in den Wintermonaten zu Urlaubszeiten, benützt, und der Kläger diesen ihm von Anfang an bekannten Sachverhalt jahrelang (bis 1989) nicht zum Anlaß einer Kündigung gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 MRG (vorher § 19 Abs. 2 Z 13 MG) gemacht hat, ist der ursprüngliche Vertragszweck nicht auf die Benützung als Ferienwohnung eingeschränkt worden. Der Kläger hat vielmehr durch sein jahrelanges Zuwarten schlüssig auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 MRG verzichtet (MietSlg. 30.437; 31.432; 32.401; 32.404 ua.). Der Umstand, daß die Beklagte - nach den Behauptungen des Klägers - seit etwa drei Jahren vor der Aufkündigung die Wohnung überhaupt nicht mehr benützt hat, ist vom Kündigungsverzicht umfaßt, der dem Kläger die Aufkündigung wegen jeder Form des nicht regelmäßigen Verwendens des Bestandgegenstandes verwehrt. Ein Sachverhalt, nach welchem die Streitteile von vornherein vereinbart hätten, daß die Beklagte das Bestandobjekt nur unregelmäßig, etwa zu Urlaubszwecken, benützt (vgl. dazu MietSlg. 31.433/18, 34.464), liegt aber hier nicht vor.

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