OGH 4Ob238/12x

OGH4Ob238/12x15.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** AG, *****, vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** M*****, vertreten durch Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Oktober 2012, GZ 39 R 308/12a‑23, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00238.12X.0115.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Schutzwürdigkeit eines Mieters bei pflegebedingter Nichtbenutzung der aufgekündigten Wohnung richtig wiedergegeben (4 Ob 34/07i mwN). Zwar pflegt der Beklagte im vorliegenden Fall seine 91jährige Mutter in Bosnien in einem ihm gehörenden Haus. Er verfügt daher ‑ anders als der Beklagte in 4 Ob 34/07i ‑ über eine rechtlich gesicherte Wohnversorgung. Allerdings schließt ein eigenes Haus das dringende Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung dann nicht zwingend aus, wenn dieses Haus an einem anderen Ort liegt und ein Bedarf an der aufgekündigten Wohnung besteht (7 Ob 1633/93; 9 Ob 78/01p). Damit kann die Schutzwürdigkeit des Beklagten auch hier in vertretbarer Weise bejaht werden, weil er und seine Frau weiterhin in Österreich verwurzelt sind (vier erwachsene Kinder, Arztbesuche, Bankverbindung, keine Übersiedlung der Einrichtung und des Hausrates) und sie bei Wegfall des Pflegeerfordernisses hierher zurückkehren wollen.

Stichworte