OGH 7Ob1633/93

OGH7Ob1633/9327.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1.) Berta S*****, 2.) Lorenz S*****, beide vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margit Ingrid W*****, vertreten durch Dr.Helmut Michlmayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 9.Juni 1993, GZ 41 R 330/93-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Weitergabe der Wohnung - auch an Eintrittsberechtigte - muß stets nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG als lex specialis gegenüber dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG beurteilt werden (SZ 41/130; MietSlg 37.416 uva). Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG ist trotz Weitergabe nicht gegeben, wenn der Mieter nachweist, daß er oder "eintrittsberechtigte Personen" offenbar in naher Zeit einen dringenden Bedarf an den Gegenstand haben (EvBl 1991/26 ua). Bei Weitergabe der gemieteten Wohnung an eine eintrittsberechtigte Person muß diese - neben den weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs 3 MRG - nach der Rechtsprechung auch ein dringendes Wohnbedürfnis haben, um dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG wirksam entgegentreten zu können (SZ 62/200; MietSlg 41.332).

Die Revision zeigt daher eine Abweichung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in diesen Fragen auf. Davon hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall jedoch nicht ab, weil das dringende Wohnbedürfnis des Vaters der Mieterin bejaht werden muß: Das Vorhandensein eines eigenen Hauses schließt zwar regelmäßig das Wohnbedürfnis aus; es kann aber dennoch bejaht werden, wenn die andere Wohnung an einem anderem Ort liegt und die Anwesenheit des Eintrittsberechtigten am Ort der aufgekündigten Wohnung erforderlich ist (MietSlg 38.317). Dabei ist auf die Zumutbarkeit der Benützung der anderen Wohnmöglichkeit abzustellen (MietSlg 38.317). Die tägliche Zureise zum Arbeitsplatz von Mattersburg, wo der eintrittsberechtigte Vater über ein eigenes Haus verfügt, zu seinen in Wien liegenden Arbeitsplatz ist ihm aber nicht zumutbar.

Stichworte