OGH 8Ob1610/92

OGH8Ob1610/9210.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Erwin S***** und 2.) Dr.Rosa S*****, beide vertreten durch Dr.Michael Gabler und Mag. Dr.Erich Gibel, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gabriele P*****, vertreten durch Dr.Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Mai 1992, GZ 48 R 198/92-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil zwar die Nichtbenützung einer in desolatem Zustand gemieteten Wohnung während langwieriger und, mit hohen Kosten verbundener Renovierungsarbeiten insbesondere bei einem jungen Mieter mit geringem Einkommen grundsätzlich nicht als Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG zu werten ist, hier aber im Hinblick auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalles (5 Jahre dauernde Renovierungsarbeiten, mangelnde Reaktion auf die nach 4 Jahren erfolgte Kündigungsandrohung und monatelanges Offenstehenlassen der Türe zur unbenutzten Wohnung; mangelnde Behauptung und mangelnder Beweis einer bevorstehenden regelmäßigen Benützung und eines dringenden Wohnungsbedarfs) die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichtes zu billigen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte