Rechtssatz
Hinsichtlich der Einschreitervollmacht ist auch in Grundbuchssachen § 30 Abs 2 ZPO idF ZVN 1983 anzuwenden.
5 Ob 79/83 | OGH | 20.12.1983 |
Veröff: NZ 1984,33 (Auer, Hofmeister) |
5 Ob 13/85 | OGH | 05.03.1985 |
Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T2) Veröff: EvBl 1985/132 S 630 = NZ 1985,192; hiezu kritisch Hofmeister NZ 1985,196 |
3 Ob 27/85 | OGH | 08.05.1985 |
Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt nur für die Vollmacht zur Einbringung von Anträgen, auch Exekutionsanträgen, nicht aber für die Vollmacht zur Abgabe von Aufsandungserklärungen usw. (T3) Veröff: SZ 58/74 = RZ 1985/86 S 274 = NZ 1985,193; kritisch Hofmeister NZ 1985,197 |
5 Ob 25/92 | OGH | 24.03.1992 |
Beisatz: Vgl nunmehr § 8 Abs 1 letzter Satz RAO idF BGBl 1990/474; und: Mit der Wendung "...durch..." oder "vertreten durch..." wäre dem Erfordernis des § 30 Abs 2 ZPO nicht Genüge getan. (T4) Veröff: NZ 1993/87 S 257 = NZ 1993,20; hiezu Hofmeister NZ 1993,23 |
5 Ob 26/92 | OGH | 24.03.1992 |
Beisatz: Beim Einschreiten zum Nachteil des Vertretenen ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die hiefür erforderliche besondere Vollmacht zu geben. Die durch Art II Z 3 des BGBl 474/1990 in § 8 Abs 1 RAO aufgenommene Bestimmung, wonach vor allen Gerichten und Behörden die Berufung des Rechtsanwalts auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, hat insofern keine Änderung der Rechtslage gebracht. (T5) Veröff: NZ 1993,21; hiezu Hofmeister NZ 1993,23 |
5 Ob 48/93 | OGH | 15.06.1993 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die an sich auch in Grundbuchssachen mögliche Berufung eines Rechtsanwalts oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung befreit den Einschreiter jedoch nicht von der Verpflichtung, seine besondere Vollmacht darzutun (also wenigstens auf sie hinzuweisen), wenn er nach den Vorschriften des materiellen Rechts im konkreten Fall mit einer allgemeinen Bevollmächtigung nicht das Auslangen findet. (T6) Veröff: SZ 66/72 |
5 Ob 2199/96k | OGH | 29.10.1996 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6, Beisatz: Selbst unter der Annahme, dass sich die Finanzprokuratur gleich Rechtsanwälten und Notaren im Sinn des § 30 Abs 2 ZPO auf eine ihr erteilte Bevollmächtigung berufen könnte, bleibt zu beachten, dass eine solche Erklärung immer nur den Nachweis der Einschreitervollmacht, nicht aber auch den Nachweis der im konkreten Fall notwendigen Verfügungsvollmacht (hier: Abgabe einer Aufsandungserklärung) ersetzen kann. (T7) Veröff: SZ 69/242 |
5 Ob 2223/96i | OGH | 26.11.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Der als Vertreter der Antragsteller einschreitende Rechtsanwalt, der sich gemäß § 8 RAO und § 30 Abs 2 ZPO sowie § 77 GBG auf die ihm erteilte Vollmacht zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen berief, hat durch diese "Berufung" zwar seine Bevollmächtigung zur Anbringung des Grundbuchsgesuchs dargetan, nicht aber seine Bevollmächtigung zur Abgabe von anderen, für die Bewilligung der begehrten grundbücherlichen Eintragung materiellrechtlich erforderlichen Erklärungen. (T8); Beisatz: Hier: § 9 Abs 1 Z 2, § 9 Abs 5 OöBauO. (T9) |
5 Ob 10/02k | OGH | 12.02.2002 |
Beis wie T10; Beisatz: Wenn Zweifel an der Bevollmächtigung eines einschreitenden Rechtsanwalts bestehen, kann ihm die Vorlage der ihm erteilten Einschreitervollmacht im Sinn des auch in Grundbuchsachen geltenden § 37 ZPO aufgetragen werden. Bestehen aber im maßgeblichen Zeitpunkt keine gegründeten Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG, dann hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu bewilligen. (T11); Beisatz: Hier: Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG; maßgeblicher Zeitpunkt für allfällige Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten ist der Entscheidungszeitpunkt. (T12) |
5 Ob 120/02m | OGH | 28.05.2002 |
Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12 |
5 Ob 20/02f | OGH | 23.04.2002 |
Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12 |
5 Ob 242/05g | OGH | 07.03.2006 |
Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine RA-GmbH kann sich (auch) in Grundbuchsverfahren grundsätzlich auf § 30 Abs 2 ZPO berufen kann und zwar - vom Fall begründeter Zweifel abgesehen - ohne dabei die organschaftlichen Vertreter benennen und ohne für diese einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen. (T13) |
5 Ob 16/08a | OGH | 14.05.2008 |
Auch; Beisatz: Wird eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt, muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von (derartigen) Grundbuchsgesuchen befugt ist. Die bloß allgemeine Berufung auf § 30 Abs 2 ZPO reicht nicht. Auch eine bloße Berufung auf § 77 genügt nicht. (T14); Beisatz: Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht, sodass dafür eine allgemeine Vollmacht nicht ausreicht. (T15) |
5 Ob 130/11w | OGH | 14.09.2011 |
Vgl; Beisatz: Ein Notar kann sich (ebenso wie der Rechtsanwalt) ohne einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen, auch im Grundbuchsverfahren (vom Fall begründeter Zweifel abgesehen) hinsichtlich seiner Bevollmächtigung auf § 5 Abs 4a NO (für den Rechtsanwalt: § 30 Abs 2 ZPO) berufen. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0050OB00079_8300000_001
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