OGH 5Ob1004/93

OGH5Ob1004/9316.2.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Ernst R*****, geb. am 18.Jänner 1953, Drucker, ***** Wien, O*****gasse 13/5/31, vertreten durch Dr.Karl F. Engelhart, Rechtsanwalt in Wien, wegen Eintragung in den EZ ***** und ***** des Grundbuches ***** L***** infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22.Oktober 1992, GZ 46 R 2108/92, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm §§ 508a Abs 2 und 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß die Vollmacht des Einschreiters gemäß § 77 Abs 1 GBG nicht ausreichend ausgewiesen ist, weil nach dem Rechtsmittelbegehren auch Eintragungen zu Lasten des Antragstellers (Machtgebers) erfolgen sollen und somit der Ausnahmefall des § 77 Abs 2 GBG nicht vorliegt (vgl NZ 1993, 21/253). Schon aus diesem Grund ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen (vgl NZ 1970, 45; NZ 1975, 171; 5 Ob 41/83 ua; zuletzt NZ 1993, 20/252).

Es ist auch kein Abweichen des Rekursgerichtes von der Judikatur zum Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 2 GBG zu erkennen. Das Gesetz untersagt nämlich dem Grundbuchsrichter nicht erst dann die Bewilligung einer Grundbuchseintragung, wenn der Mangel der Verfügungsmacht eines Beteiligten klar zutage liegt, sondern verpflichtet ihn schon dann zu dieser Vorsicht, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (SZ 21/22; NZ 1977, 28). Folgerichtig müssen sich diese Bedenken nicht auf eine Grundbuchseintragung stützen; sie können dem Grundbuchsrichter - wie hier - auch aus seiner amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gekommen sein (SZ 21/22; RPflSlgG 2330).

Damit ist aber auch gesagt, daß gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht nur dingliche, getreu dem Eintragungsgrundsatz (§ 4 GBG iVm §§ 364c, 431, 451, 481 ABGB) verbücherte Beschränkungen der Verfügungsfähigkeit eines an der Grundbuchshandlung Beteiligten zu beachten sind. Derartige Beschränkungen können sich insbesondere aus einer fideikommissarischen Substitution ergeben (SZ 21/22; SZ 41/97; SZ 46/28; NZ 1977, 28 ua; Welser in Rummel2, Rz 6 und 16 zu § 613 ABGB), deren Regeln - nicht zuletzt § 158 AußStrG, der dem Substitutionsband die den öffentlichen Büchern eigene Publizitätswirkung gewährt, um einen gutgläubigen Erwerb Dritter zu erschweren - gemäß § 652 ABGB auch für das (unentgeltliche) Nachlegat gelten (Welser aaO, Rz 1 und 4 zu § 652 ABGB; vgl auch Eccher in Schwimann, Rz 1 und 5 zu § 652

ABGB).

Hier haben die Vorinstanzen angenommen, daß das Baurecht des Geschenkgebers (Erben bzw Vorlegatars) mit einem Nachlegat belastet ist. Dieses dem Verlassenschaftsakt entnommene Substitutionsband wäre nach dem Gesagten nur dann nicht zu beachten, wenn bereits durch die dem Grundbuchsgericht vorgelegten Urkunden (neue hätten gemäß § 122 Abs 2 GBG außer Betracht zu bleiben) klargestellt wäre, daß sich die fideikommissarische Substitution nicht auf das Baurecht bezieht, weil sie für obligatorische "Siedlerrechte" angeordnet wurde, mit der Auflösung des betreffenden Pachtvertrages unterging und - entgegen der Annahme der Vorinstanzen - nicht auf das dem Erben (Vorlegatar und Geschenkgeber) an deren Stelle eingeräumte Baurecht übertragen werden konnte. Diese nach Meinung der Vorinstanzen offenen Fragen der Surrogation lassen sich jedoch im Hinblick auf § 94 Abs 1 Z 2 GBG, der bereits beachtliche Gründe für das Bestehen eines Substitutionsbandes als Eintragungshindernis gelten läßt (SZ 21/22), nicht im Grundbuchsverfahren, sondern nur auf dem Rechtsweg klären (vgl 5 Ob 49/81; SZ 60/7; NZ 1988, 54; Welser aaO, Rz 22 zu § 613 ABGB).

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