OGH 5Ob49/85

OGH5Ob49/8511.6.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Peter A, Landwirt, Geisberg 8, 9360 Friesach, vertreten durch Dr. Gert Paulsen und Dr. Gerd Tschernitz, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit infolge Revisionsrekurses des Franz B, Landwirt, Geisberg 4, 9360 Friesach, vertreten durch Dr. Franz Kleinszig, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 21.März 1985, GZ 3 R 77/85-5, womit der Rekurs des Franz Kerschbaumer gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 31.Jänner 1985, GZ TZ 327/85-1, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Gericht zweiter Instanz wird die neue Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 31.Jänner 1985 ordnete das Erstgericht auf Antrag des Peter A an, daß im C-Blatt der dem Franz B gehörigen Liegenschaft EZ 143 KG Zeltschach auf Grund des rechtskräftigen Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 28. November 1984, 4 C 997/84, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über die Parzellen Nr.2054 LN, 2055 LN und 2057 LN zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 142 KG Zeltschach einverleibt und dieses Recht in der dem Antragsteller gehörigen Liegenschaft EZ 142 KG Zeltschach als dem herrschenden Gut ersichtlich gemacht werde.

Das Gericht zweiter Instanz wies den von Franz B gegen diesen erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs zurück. Rechtsanwalt Dr. Franz Kleinszig habe dem in Vertretung des Antragsgegners Franz B erhobenen Rekurs keine Einschreitervollmacht beigelegt und in der Rechtsmittelschrift lediglich bekanntgegeben, daß er vom Rekurswerber in dieser Rechtssache mit seiner Vertretung beauftragt worden sei. § 77 GBG fordere ausdrücklich die Vorlage einer Einschreitervollmacht, die in Form einer Urkunde beigebracht werden müsse. Diese unverändert gebliebene Gesetzesstelle stehe einer Anwendung des § 30 Abs.2 ZPO im Grundbuchsverfahren im Wege der Gesetzesanalogie ebenso entgegen, wie der streng formale Charakter des Grundbuchsverfahrens als reines Urkundenverfahren. Dr. Kleinszig habe seine Einschreitervollmacht nicht entsprechend § 77 Abs.1 GBG dargetan. Da dieser Mangel nicht verbesserungsfähig sei und die Vollmacht auch nicht innerhalb der Rekursfrist nachgereicht worden sei, müsse der Rekurs zurückgewiesen werden. Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes von Franz B erhobene Revisionsrekurs ist zulässig (JBl.1947, 63; NZ 1977, 42; NZ 1982, 188; NZ 1985, 33 uva) und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß § 30 Abs.2 ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 1983 im Grundbuchsverfahren nicht anwendbar sei, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. § 77 Abs.1 GBG normiert, daß dann, wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, dargetan sein muß, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Wie diese Einschreiterbefugnis darzutun ist, wird im Grundbuchsgesetz nicht näher geregelt. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 5.3.1985, 5 Ob 13/85, unter Hinweis auf die der Zivilverfahrensnovelle 1983 zugrundeliegenden Wertungen und Zwecke ausgesprochen, daß im Bereich des Grundbuchsverfahrens in bezug auf die Frage, ob die Berufung eines Rechtsanwaltes oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis seiner Einschreitervollmacht ersetze, eine nachträgliche teleologische Gesetzeslücke entstanden ist, die durch eine sinngemäße Anwendung des § 30 Abs.2 ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 1983 zu schließen ist und daß kein Grund ersichtlich ist, warum den Rechtsanwälten und Notaren nicht auch im Grundbuchsverfahren vertraut werden sollte, wenn sie sich auf die ihnen erteilte Bevollmächtigung zum Einschreiten berufen. Der erkennende Senat hält daher an seiner wiederholt ausgesprochenen Rechtsansicht fest, daß § 30 Abs.2 ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 1983 hinsichtlich der Einschreitervollmacht auch in Grundbuchssachen sinngemäß anzuwenden ist. Davon abzugehen bietet auch der vorliegende Revisionsrekurs keinen Anlaß.

Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über das erhobene Rechtsmittel aufzutragen.

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