OGH 5Ob7/84

OGH5Ob7/846.3.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchsache der antragstellenden Parteien 1. Dr. A***** S*****, 2. H***** S*****, die Zweitantragstellerin vertreten durch den Erstantragsteller, wegen Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an Wohnungen auf der Liegenschaft EZ 584 KG *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juli 1983, GZ 46 R 483/83 (TZ 4712/83), mit welchem dem Rekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 9. Mai 1983, TZ 2598/83, nicht Folge gegeben und der Rekurs der Zweitantragstellerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wurde, sowie infolge Revisionsrekurses des Erstantragstellers gegen den Beschluss den Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. November 1983, GZ 46 R 730/83 (TZ 6702/83), mit welchem dem Rekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 26. August 1983, TZ 4712/83, nicht Folge gegeben wurde), folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Antragsteller wird, soweit sich der Erstantragsteller gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Abweisung seines Antrags durch den Beschluss des Rekursgerichts vom 14. 7. 1983 wendet, zurückgewiesen; im Übrigen, dh, soweit sich die Zweitantragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gegen die erstgerichtliche Abweisung ihres Antrags durch den genannten Beschluss des Rekursgerichts wendet, wird ihm Folge gegeben, der Beschluss des Rekursgerichts aufgehoben und dem Rekursgericht die sachliche Entscheidung über den Rekurs der Zweitantragstellerin unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Der Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 21. 11. 1983 wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller beantragten zu TZ 2598/83 des Erstgerichts gemäß § 24a Abs 2 WEG 1975 in der Fassung des Art IX Z 1 Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl 1982/370 die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 9. 5. 1983 ab.

Mit Beschluss vom 14. 7. 1983 gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs des Erstantragstellers nicht Folge, während es den dagegen erhobenen Rekurs der Zweitantragstellerin zurückwies. Das Rekursgericht führte aus:

Die Antragsteller hätten ihrem Grundbuchsgesuch 5 Beilagen angeschlossen, mit ihrem Rekurs jedoch lediglich den Kaufvertrag Beilage ./A in beglaubigter Fotokopie wieder vorgelegt. Dieser Umstand hindere die aufrechte Erledigung des Rekurses des Erstantragstellers, weil ohne die mit dem Grundbuchsantrag vorgelegten Urkunden die Berechtigung seines Gesuchs nicht beurteilt werden könne. Ohne Vorliegen dieser Urkunden könne nicht gesagt werden, in welcher Form die Urkunden dem Grundbuchsgesuch angeschlossen gewesen seien, insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Grundbuchsgesuch - wie von den Antragstellern angeführt - die Kaufverträge in Urschrift und Ablichtung beigeschlossen gewesen seien. In Grundbuchsachen müssten aber Rekurse mit allen jenen Beilagen, die dem Erstgericht vorgelegen seien, belegt sein (vgl Bartsch, GBG7, 606), andernfalls lägen die Urkunden, auf die der Rekursantrag gestützt werde, dem Rekursgericht nicht vor und könne es zu keiner positiven Erledigung des Rekurses kommen (§ 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG; vgl RPflSlgG 1331). Da im Grundbuchsverfahren ein Verbesserungsverfahren unzulässig sei (vgl MGA GBG³ § 95/1 und 5), könne dem Rekurs des Erstantragstellers ein Erfolg somit nicht beschieden sein. In Ansehung der Zweitantragstellerin sei der Rekurs nicht von ihr selbst, sondern vom Erstantragsteller in ihrem Namen unterschrieben. Wer in Grundbuchsachen ein Rechtsmittel durch einen Vertreter ergreifen wolle, müsse nach der auch für Rechtsmittel geltenden Bestimmungen des § 77 Abs 1 GBG seinem Rechtsmittel die Vollmacht seines Vertreters anschließen. Der allgemein gehaltene Hinweis, dass die Vollmacht ausgewiesen sei, reiche nicht aus. Der Mangel der Vollmacht führe, da das Grundbuchsverfahren keine Verbesserungsaufträge kenne, zur Zurückweisung des Rechtsmittels (NZ 1975, 171; NZ 1978, 108). Dem vorliegenden Rekurs sei nun eine Vollmacht nicht angeschlossen. Dass sie allenfalls dem Grundbuchsgesuch angeschlossen gewesen sei, reiche nicht aus, weil das Rekursgericht in die Lage versetzt werden müsse, selbst den Nachweis der Bevollmächtigung zu prüfen. Da somit der Rekurs mangels dieses Nachweises nicht der Zweitantragstellerin zugerechnet werden könne und nur diese ein Rekursrecht besitze, sei der Rekurs im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung zurückzuweisen gewesen.

Daraufhin ordnete das Erstgericht am 26. 8. 1983 die Löschung der Anmerkung der Abweisung des Grundbuchsgesuchs der Antragsteller an.

Mit Beschluss vom 21. 11. 1983 gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs des Erstantragstellers nicht Folge, während es in Stattgebung des Rekurses der Zweitantragstellerin die Anordnung der Löschung der vorerwähnten Anmerkung aufhob und dem Erstgericht die Wiederherstellung dieser Anmerkung in Ansehung der Zweitantragstellerin auftrug. Das Rekursgericht führte aus:

Gemäß § 101 GBG sei die Anmerkung der Abweisung eines der im § 99 GBG genannten Gesuches, worunter auch der Antrag auf Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a WEG 1975 zu subsumieren sei, dann von Amts wegen zu löschen, wenn der Abweisungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei. Dies sei in Ansehung des Erstantragstellers der Fall. Werde ein Grundbuchsbeschluss der ersten Instanz von der zweiten Instanz vollständig bestätigt, so sei ein weiterer Rekurs gemäß § 126 Abs 1 GBG unzulässig. Von einem bestätigenden Beschluss müsse dann gesprochen werden, wenn die Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimme, und zwar in dem Sinne, dass in beiden Instanzen entweder eine meritorische oder eine formale Prüfung vorgenommen worden sei. Seien die Beschlüsse beider Instanzen nach meritorischer Prüfung zur selben Erledigung gelangt, dann ändere nach herrschender Rechtsprechung auch der Umstand, dass die Bestätigung durch das Rekursgericht aus anderen Gründen erfolgt sei, am bestätigenden Charakter der Rekursentscheidung nichts (vgl EvBl 1963/286; JBl 1964, 42; SZ 33/34 ua). Dieser Fall sei hier gegeben; das Rekursgericht sei nämlich nach inhaltlicher Prüfung des Grundbuchsgesuchs des Erstantragstellers zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag mangels Vorlage der entsprechenden Urkunden nicht gesetzmäßig ausgeführt und diesem daher in der vorliegenden Form eine Berechtigung abzusprechen sei. Es sei daher nach inhaltlicher Prüfung des Antrags - wenn auch aus anderen Gründen - zur selben Erledigung gelangt. Ein weiteres Rechtsmittel gegen den Abweisungsbeschluss des Erstgerichts könne vom Erstantragsteller daher nicht mit Erfolg erhoben werden. Zu Recht habe daher das Erstgericht im Sinne der oben dargestellten Rechtslage die Löschung der Anmerkung der Abweisung hinsichtlich des Erstantragstellers angeordnet. Anders sei die Rechtslage jedoch zu beurteilen, wenn das Rekursgericht das Rechtsmittel nicht meritorisch erledigt, sondern als unzulässig zurückgewiesen habe. In diesem Falle sei ein Revisionsrekurs immer zulässig (vgl MGA GBG³ § 126/6). Habe das Rekursgericht den Rekurs nicht sachlich erledigt, dann könne somit die Rekursentscheidung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder bei Erhebung eines Revisionsrekurses bis zur endgültigen Erledigung der Rechtssache nicht in Rechtskraft erwachsen. Gehe man von diesen Überlegungen aus, dann sei der Beschluss des Rekursgerichts vom 14. 7. 1983 infolge der fristgerechten Einbringung des Revisionsrekurses der Zweitantragstellerin ihr gegenüber noch nicht rechtskräftig geworden. Das Erstgericht habe somit die Anmerkung der Abweisung mangels Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses hinsichtlich der Zweitantragstellerin zu Unrecht gelöscht.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss vom 14. 7. 1983 richtet sich der Revisionsrekurs beider Antragsteller, gegen den rekursgerichtlichen Beschluss vom 21. 11. 1983 der Revisionsrekurs des Erstantragstellers.

Der erstgenannte Revisionsrekurs, soweit er vom Erstantragsteller erhoben wurde, und der zweitgenannte Revisionsrekurs sind gemäß § 126 Abs 1 GBG unzulässig, weil sie sich gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz richten (dass es sich bei dem den Erstantragsteller betreffenden Punkt 1 des rekursgerichtlichen Beschlusses vom 21. 11. 1983 um eine bestätigende Entscheidung iSd § 126 Abs 1 GBG handelt, bedarf keiner weiterer Begründung; dass dies auch für den den Erstantragsteller, betreffenden Punkt 1 des rekursgerichtlichen Beschlusses vom 14. 7. 1983 gilt, hat bereits das Rekursgericht im erstgenannten Beschluss richtig dargelegt) und gegen solche Entscheidungen in Verfahren nach dem Grundbuchsgesetz auch außerordentliche Revisionsrekurse nach § 16 AußStrG ausgeschlossen sind (MGA GBG³ § 126/7). Die Rechtsmittel des Erstantragstellers waren daher zurückzuweisen.

Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluss vom 14. 7. 1983 erhobene Revisionsrekurs, soweit sich damit die Zweitantragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gegen die erstgerichtliche Abweisung ihres Antrags durch das Rekursgericht wendet, ist zulässig (JBl 1947, 63; NZ 1975, 171; NZ 1982, 188 uva) und - wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren, gleichfalls die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft EZ 584 KG ***** betreffenden Entscheidungen ausgesprochen hat (5 Ob 79/83 ua) - berechtigt:

Wegen Fehlens einer Urkunde, die in erster Instanz angeschlossen war, vom Grundbuchsgericht aber mit der Erledigung des Antrags zurückgestellt wurde, darf das Rechtsmittel nicht zurückgewiesen werden (NZ 1978, 108). Das Erstgericht hat bei der Vorlage des Rechtsmittels die Vollmachten der Parteienvertreter und alle Urkunden anzuschließen, die für die Entscheidung in erster Instanz zur Verfügung standen. Wurden Urkunden inzwischen ausgefolgt, so sind sie von der Geschäftsabteilung den Beteiligten abzufordern (§ 124 GBG; § 179 Abs 3 Geo). Es handelt sich dabei nicht um einen im Grundbuchsverfahren nicht zugelassenen Verbesserungsauftrag iSd §§ 84, 85 ZPO oder eine gemäß § 95 Abs 1 GBG unzulässige Zwischenerledigung. Zurückgestellte Beilagen des Grundbuchsantrags sind daher einzufordern und mit den Akten dem Rekurs bei der Vorlage anzuschließen (5 Ob 5/76 RPflSlgG 1799). Hinsichtlich der Einschreitervollmacht ist im Übrigen auch in Grundbuchsachen § 30 Abs 2 ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 1983 anzuwenden. Der Umstand, dass die dem Erstantragsteller erteilte (und inzwischen zurückgestellte) Vollmacht der Zweitantragstellerin dem Rekurs nicht sogleich angeschlossen worden war, rechtfertigte somit die Zurückweisung des rechtzeitigen Rechtsmittels nicht. Dem Obersten Gerichtshof ist es aber verwehrt, nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses der zweiten Instanz an dessen Stelle eine Sachentscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss des Grundbuchsgerichts zu setzen; dies würde gegen die zwingenden Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit verstoßen (EvBl 1979/143). Es wird daher das Rekursgericht über das gegen den abweisenden Beschluss des Erstgerichts vom 9 5. 1983 erhobene Rechtsmittel der Zweitantragstellerin neu zu entscheiden haben.

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