ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
§ 124.
Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz zur eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet sein sollte, zur Beförderung an die dritte Instanz vorzulegen. Hievon sind die Personen, denen der angefochtene Beschluß zugestellt worden ist, zu verständigen. Eine Verständigung des Rekurrenten ist nicht erforderlich. Eine Rekursbeantwortung ist nicht zulässig.
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Schlagworte
Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR40047038
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)