Spruch:
Beiden Revisionsrekursen wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche im Übrigen als unangefochten aufrecht bleiben, werden hinsichtlich der Antragsteller zu 2. (Ing. Georg M*****), 6. (Mag. Esther P*****), 9. (Dr. Björn-Tony K*****), 10. (Alexander H*****) und 12. (Dr. Daniela K*****) dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:
„Der Antrag, auf Grund der Pfandurkunde Sparkasse K***** (richtig: Sparkasse K*****, T***** Sparkasse *****, vom 15. 12./19. 12. 2003/3. 6. 2004), in der EZ ***** (auch) ob den im Eigentum den Antragsteller zu 2. (Ing. Georg M*****), 6. (Mag. Esther P*****), 9. (Dr. Björn-Tony K*****), 10. (Alexander H*****) und 12. (Dr. Daniela K*****) stehenden Miteigentumsanteilen B-LNR 3 (Ing. Georg M*****), B-LNR 7 (Mag. Esther P*****), B-LNR 10 (Dr. Björn-Tony K*****), B-LNR 11 (Alexander H*****) und B-LNR 15 (Dr. Daniela K*****) das Pfandrecht im Höchstbetrag von 2,405.000 Euro für die Sparkasse K*****, T***** Sparkasse ***** einzuverleiben, wird abgewiesen."
Die Antragsteller zu 9. (Dr. Björn-Tony K*****) und 12 (Dr. Daniela K*****) haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** bestehend aus dem GST-NR 281.
Beim Erstgericht am 4. 6. 2004 zu TZ 6372/04 einlangend stellte die a***** Rechtsanwälte GmbH (FN 227092i) in Vertretung aller Antragsteller unter Berufung auf „Vollmacht gem. §§ 77 GBG und 30/2 ZPO" den Antrag auf Einverleibung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von 2,405.000 Euro für die Sparkasse K*****, T***** Sparkasse *****, ob der Liegenschaft EZ *****. Als Grundlage für die begehrte Einverleibung enthielt dieses Gesuch eine Pfandurkunde vom 15. 12./19. 12. 2003/3. 6. 2004; diese, eine Notariatsurkunde, hatte - nach dem Vertragstext - Mag. Christoph Z***** als Geschäftsführer der Z***** GmbH in Vollmacht für die Antragsteller gefertigt. Mit dieser Pfandurkunde war ein weiteres Blatt durch Anheften sowie mit Schnur und Amtssiegel des Notars (§ 48 NO) befestigt, auf welchem - datiert mit 3. 6. 2004 - RA Dr. Markus Z***** in Vollmacht für die Antragsteller gefertigt hatte. Weiters lagen dem Grundbuchsgesuch 13 gleichlautende - jeweils mit 20. 12. 1999 datierte - Vollmachten („Vollmacht 1") der Antragsteller bei, mit welchen diese RA Dr. Markus Z***** bevollmächtigten, sie und ihre Rechtsnachfolger „hinsichtlich der in EZ ***** Bezirksgericht S***** einliegenden GST 281 im Ausmaß von 431 m² samt dem darauf befindlichen Objekt F*****gasse 6, ***** mit verschiedenen anderen baulichen Nebenanlagen bei der konstituierenden Miteigentümerversammlung für das Projekt M***** in jeglicher Hinsicht zu vertreten. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, im Namen des Gefertigten alle Erklärungen als Miteigentümer rechtsverbindlich abzugeben und insbesondere den Miteigentümervertrag mit den übrigen Miteigentümern abzuschließen. Er ist weiters bevollmächtigt, für den Gefertigten und seine Rechtsnachfolger Miteigentumsanteile an der in EZ ***** Bezirksgericht S***** einliegenden GST 281 im Ausmaß von 431 m² samt dem darauf befindlichen Objekt F*****gasse 6, ***** käuflich zu erwerben, das Entgelt hiefür, die Zahlungsbedingungen und alle sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich der Übergabe und Übernahme zu vereinbaren, die schriftlichen Verträge im Vollmachtsnamen zu fertigen, sämtliche grundbücherlichen Eingaben, auch Ansuchen um Anmerkung der Rangordnung, Vormerkungen und Einverleibungen zu fertigen und anzubringen, Einverleibungsbewilligungen zu erteilen, Zustellungen aller Art, insbesondere von Grundbuchsbeschlüssen entgegenzunehmen, und überhaupt alles vorzukehren, was er für diese Rechtsangelegenheit für nötig und nützlich erachten wird. Darüber hinaus ist der Bevollmächtigte ermächtigt, im Namen des Gefertigten Verträge wie zB hinsichtlich der Beauftragung der Firma D***** Gesellschaft mbH mit der Abwicklung des Projektes, Verträge hinsichtlich der steuerlichen Vertretung, der Finanzierungsbeschaffung und -bearbeitung sowie der Hausverwaltungsbeauftragung und der Erstvermietung abzuschließen, wie auch den Gefertigten vor Behörden aller Art, wie auch gegenüber Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten". Im Eintragungsgesuch war die Zustellung des Grundbuchsbeschluss an die Antragsteller jeweils zu Handen der a***** Rechtsanwälte GmbH begehrt.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 23. August 2004, TZ 6372/04, das Gesuch auf Einverleibung der Höchstbetragshypothek ob der Liegenschaft EZ ***** antragsgemäß; es stellte den Bewilligungsbeschluss den Antragstellern vorerst jeweils zu Handen des RA Dr. Markus Z***** zu.
Infolge von Rekursen einiger Antragsteller trug das Rekursgericht dem Erstgericht mit Beschluss vom 13. Jänner 2005, 53 R 574/04z, auf, den Bewilligungsbeschluss sämtlichen Antragstellern gemäß § 119 Z 4 GBG zu eigenen Handen zuzustellen.
Gegen den erstgerichtlichen Bewilligungsbeschluss vom 23. August 2004, TZ 6372/04, erhoben die Antragsteller - teilweise mehrfach, teilweise verspätet - Rekurse, in welchen sie - zusammengefasst und soweit noch wesentlich - geltend machten, das Grundbuchsgesuch hätte nicht bewilligt werden dürfen, weil die beigelegenen - oben inhaltlich wiedergegebenen - Vollmachtsurkunden („Vollmacht 1") nicht dem § 31 Abs 6 GBG entsprochen hätten. Nach dieser Bestimmung könne auf Grund von Urkunden eines Machthabers eine Einverleibung gegen den Machtgeber nur dann bewilligt werden, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft laute oder doch nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt worden sei; diesen Anforderungen genüge die - allgemeine und mehr als drei Jahre alte - „Vollmacht 1" nicht, weshalb RA Dr. Markus Z***** weder zur Unterfertigung der Pfandurkunde noch zum Einschreiten bei Gericht berechtigt gewesen sei.
Das Rekursgericht wies - von unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungsteilen abgesehen - in Punkt A) I.) die Rekurse der Antragsteller zu 1. bis 3. und zu 5. bis 13. zurück; es erwog dazu rechtlich, die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen sei nach § 9 AußStrG aF zu beurteilen gewesen und richte sich nunmehr nach dem In-Kraft-Treten des neuen Außerstreitrechts nach den §§ 45, 54 Abs 2 AußStrG nF. Es gelte dabei der Grundsatz, dass der Rekurs nur zulässig sei, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung beschwert sei; an einer solchen Beschwer fehle es jedoch, wenn seinem Eintragungsbegehren ohnehin vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Der durch eine Eintragungsbewilligung in seinen Rechten Verletzte könne daher nur geltend machen, er habe den bewilligten Antrag gar nicht gestellt, dieser hätte also auf Grund eines Vollmachtsmangels auf Seiten des Machthabers nicht bewilligt werden dürfen. An dieser Rechtsprechung habe sich durch die neue Rechtslage nichts geändert. Die Rekurswerber hätten sich vorliegend aber nur darauf gestützt, RA Dr. Markus Z***** habe weder zur Unterfertigung der Pfandurkunde noch zum Einschreiten bei Gericht über eine ausreichende Vollmacht verfügt; dabei würden die Rekurswerber übersehen, dass nicht RA Dr. Markus Z*****, sondern die a***** Rechtsanwälte GmbH das Grundbuchsgesuch als bevollmächtigte Vertreterin eingebracht und sich auf eine gemäß §§ 77 GBG und 30 Abs 2 ZPO erteilte Vollmacht berufen habe, womit deren Befugnis zum Einschreiten ausreichend dargetan gewesen sei. Der erleichterte Vollmachtsnachweis nach § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 RAO gelte nämlich auch im Grundbuchsverfahren. § 31 Abs 6 GBG betreffe dagegen die Verfügungsvollmacht, von deren Vorliegen auch § 119 Z 4 GBG das Unterbleiben der Verständigung des Machthabers abhängig mache. Von dieser Zustellvorschrift abgesehen müsse aber gemäß § 77 Abs 1 GBG nur dargetan sein, dass der Einschreiter zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bedürfe es dazu bei Rechtsanwälten nicht, vielmehr genüge ein ausreichend deutlicher - hier mit „§§ 77 GBG und 30/2 GBG" auch vorliegender - Hinweis im Grundbuchsgesuch. Einer Spezialvollmacht für das konkrete Grundbuchsgesuch verlange § 77 Abs 1 GBG ebenfalls nicht. Bestünden Zweifel an der Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts könne diesem grundsätzlich die Vorlage der erteilten Einschreitervollmacht aufgetragen werden. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht hätten solche Zweifel allerdings nicht bestanden, weil es das Gesuch sonst nicht bewilligt hätte. Da die Rekurswerber aber ohnehin das Fehlen einer Vollmacht der einschreitenden RA-GmbH nicht geltend machten und das Grundbuchsgesuch im Übrigen antragsgemäß bewilligt worden sei, fehle es an einer Beschwer der Rekurswerber, was zur Zurückweisung ihrer Rechtsmittel führen müsse.
Punkt A) I.) des Beschlusses des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Dartuung der einer RA-GmbH erteilten Vollmacht im Sinn des § 77 Abs 1 GBG eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, was auch für die damit zusammenhängende Frage einer Beschwer der Antragsteller gelte.
Gegen Punkt A) I.) des Beschlusses des Rekursgerichts richten sich die Revisionsrekurse der Antragsteller zu 2., 6. und 10. sowie der Antragsteller zu 9. und 12. Die Antragsteller zu 2., 6. und 10. begehren, den angefochtenen Teil des Beschlusses aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen, hilfsweise das Grundbuchsgesuch betreffend ihre Liegenschaftsanteile abzuweisen. Die Antragsteller zu 2., 6. und 10. machen - zusammengefasst - geltend, das Rekursgericht hätte ihr Rechtsmittel nicht mangels Beschwer zurückweisen dürfen, weil dem Liegenschaftseigentümer gegen eine für ihn nachteilige Eintragung nicht die Berechtigung zur Rekurserhebung genommen werden könne. Inhaltlich habe das Rekursgericht zu Unrecht angenommen, sie hätten das Fehlen einer Einschreitervollmacht der L***** Rechtsanwälte GmbH nicht geltend gemacht; sie seien zwar zunächst davon ausgegangen, dass RA Dr. Markus Z***** das Grundbuchsgesuchs eingebracht habe, doch hätten sie ganz generell den Bestand jedweder Einschreitervollmacht bestritten, woran auch schon das Erstgericht zweifeln hätte müssen. Mit dem Gesuch seien auf RA Dr. Markus Z***** lautende Vollmachten vorgelegt worden, dennoch sei dieser nicht als Einschreiter aufgetreten. Die Pfandurkunde sei bedenklich gewesen, weil sie auf Seite der Pfandbesteller von zwei Machthabern unterfertigt worden sei und die auf RA Dr. Markus Z***** lautenden Vollmachten deren Unterfertigung nicht gedeckt hätten. Auf der Pfandbestellungsurkunde habe sich eine weitere Geschäftszahl befunden, die auf ein früheres erfolgloses Eintragungsgesuch hingedeutet habe. All dies hätte das Erstgericht veranlassen müssen, die Vorlage einer ordnungsgemäßen Einschreitervollmacht aufzutragen. Schließlich hätten die auf RA Dr. Markus Z***** lautenden Vollmachten („Vollmacht 1") nicht dem § 31 Abs 6 GBG entsprochen, daher die Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde nicht gedeckt, weshalb auf deren Basis die Einverleibung eines Pfandrechts nicht erfolgen hätte dürfen.
Die Antragsteller zu 9. und 12. beantragen, das Grundbuchsgesuch hinsichtlich ihrer Miteigentumsanteile abzuweisen, hilfsweise den angefochtenen Beschluss - gemeint: seinen (inhaltlich) bekämpften Teil A) I.) - zu beheben „und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Verfahrensergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen". Die Antragsteller zu 9. und 12. machen zusammengefasst geltend, dass es sowohl für die Unterfertigung der Pfandurkunde als auch zum Einschreiten namens der Antragsteller an einer ausreichenden Vollmacht gefehlt habe, weshalb das Grundbuchsgesuch abzuweisen gewesen wäre. Die Berufung auf § 77 Abs 1 GBG reiche für eine RA-GmbH nicht aus; diese habe auch die organschaftlichen Vertreter zu benennen und eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind zur Klarstellung und Fortentwicklung des Rechts auf Berufung auf die erteilte Vollmacht zulässig und auch berechtigt.
1. Hervorzuheben ist vorerst, dass der Beschluss des Erstgerichts, mit welchem die Bewilligung des Grundbuchsgesuchs erfolgte, vom 23. August 2004 stammt. Nach der Übergangsregelung des § 203 Abs 7 AußStrG nF sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (§§ 45 bis 51 und 53 bis 71 AußStrG nF) - mit Ausnahme des hier nicht relevanten § 52 AußStrG nF - nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind dagegen die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. Die Frage nach der Zulässigkeit der erhobenen Rechtsmittel unter dem Gesichtspunkt bestehender oder fehlender Beschwer ist daher nicht auf der Grundlage der §§ 45, 54 AußStrG nF, sondern nach den zu § 9 AußStrG aF entwickelten Grundsätzen zu lösen. Ob das neue AußStrG insoweit zu einer materiellen Änderung der Rechtslage geführt hat, braucht daher hier nicht beurteilt zu werden.
2. Als zum Rekurs in Grundbuchssachen gemäß § 9 AußStrG aF berechtigte Personen kommen diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0006710) oder beeinträchtigt sein könnten (RIS-Justiz RS0006710 [T9 und T17]), sei es, dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RIS-Justiz RS0006710 [insbesondere T5]). Die vom Erstgericht bewilligte Einverleibung eines Pfandrechts ob den Miteigentumsanteilen der Antragsteller stellt typischerweise eine Belastung ihres grundbücherlichen Eigentumsrechts dar, doch hat das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit der Rekurse der Antragsteller dennoch mit der wesentlichen Begründung verneint, es fehle an der dafür notwendigen Beschwer, wenn die Eintragung in vollinhaltlicher Stattgebung des eigenen Antrags der Rekurswerber erfolgt sei. In einem solchen Fall könne der durch die bewilligte Eintragung in seinen Rechten Verletzte nur geltend machen, er habe den bewilligten Antrag - wegen eines Vollmachtsmangels auf Seiten des Machthabers - gar nicht gestellt; dies treffe in casu aber nicht zu, weil nicht etwa RA Dr. Markus Z*****, sondern die a***** Rechtsanwälte GmbH das Grundbuchsgesuch als bevollmächtigte Vertreterin eingebracht und sich auf eine gemäß §§ 77 GBG und 30 Abs 2 ZPO erteilte Vollmacht berufen habe, womit deren Befugnis zum Einschreiten ausreichend dargetan gewesen sei.
3. Das Rekursgericht folgt mit seiner Argumentation - grundsätzlich zutreffend - der vom erkennenden Senat schon in 5 Ob 117/97k angestellten Erwägung, wonach der durch eine Eintragungsbewilligung in seinen bücherlichen Rechten verletzte Antragsteller selbst dann, wenn diese Bewilligung in gänzlicher Stattgebung seines eigenen Antrags erfolgte, jedenfalls geltend machen kann, er habe den bewilligten Antrag in Wahrheit gar nicht gestellt. Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG darf nämlich eine grundbücherliche Eintragung dann nicht bewilligt werden, wenn begründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten bestehen. Unter einen solchen Mangel werden auch Bedenken gegen Bestand und Umfang der Vollmacht desjenigen subsumiert, welcher in Vertretung des Antragstellers ein Grundbuchsgesuch überreicht (vgl 5 Ob 175/05d; 5 Ob 217/02a = immolex 2003, 211; 5 Ob 120/02m = immolex 2002, 318; 5 Ob 117/97k; 5 Ob 119/00m = NZ 2001, 316 [Hoyer]; 5 Ob 48/93 = SZ 66/72; 5 Ob 60/94). Dabei muss die Befugnis zum Einschreiten im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs gegeben sein (5 Ob 117/97k; Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, in FS Kralik [1986], 215 [224]). Das Rekursgericht hat in diesem Punkt allerdings deshalb keinen Abweisungsgrund erkannt, weil die Antragsteller einerseits das Fehlen einer Vollmacht der einschreitenden RA-GmbH nicht geltend machten hätten und sich diese andererseits auf eine gemäß §§ 77 GBG und 30 Abs 2 ZPO erteilte Vollmacht berufen habe, womit deren Befugnis zum Einschreiten ausreichend dargetan gewesen sei. Diese Ansicht des Rekursgerichts ist jedoch nicht zutreffend:
4. Zunächst haben sich die Rechtsmittelwerber bereits in ihren Rekursen sehr wohl auf eine fehlende Einschreitervollmacht berufen, wenngleich sie diesen Einwand - offenbar in Unkenntnis des Umstands, dass die RA-GmbH das Gesuch eingebracht hatte - auf die fehlende Befugnis des RA Dr. Markus Z***** bezogen. Ergibt sich der Vollmachtsmangel allerdings schon aus den vorgelegten Urkunden, dann ist dieser ohnehin von Anfang an aktenkundig, weshalb dessen Geltendmachung auch nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG scheitern kann (5 Ob 117/97k). Es ist daher dem in den Revisionsrekursen betonten Argument, es sei (auch) die RA-GmbH zum Einschreiten für die Antragsteller nicht legitimiert gewesen, inhaltlich nachzugehen. Dieser Aufgabe hat sich zwar auch schon das Rekursgericht, wiewohl es einen dahingehenden Einwand der Rechtsmittelwerber vermisste, unterzogen, ist dabei jedoch zum unzutreffenden Ergebnis gelangt:
5. Das Rekursgericht ist vorerst richtig von der - schon auf 5 Ob 79/83 (= NZ 1984, 33/4, Auer) zurückgehenden und trotz der Kritik eines Teils der Lehre (vgl Rechberger, Möglichkeiten und Grenzen der analogen Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung im Grundbuchsverfahren, NZ 1985, 121 [123 f]) aufrecht erhaltenen (NZ 1985/50, 192, abl Hofmeister NZ 1985, 196; NZ 1984, 242) - Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffene Bestimmung des § 30 Abs 2 ZPO hinsichtlich der Einschreitervollmacht auch in Grundbuchssachen sinngemäß anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0035804); an dieser inzwischen jahrelang gefestigten Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass § 30 Abs 2 ZPO, nach welcher Bestimmung dann, wenn ein Rechtsanwalt (oder Notar) einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, ihre Entstehung der seinerzeit vorgesehenen Automation im Bereich des Mahnverfahrens verdankt und auf dem Gedanken beruht, es werde dem Rechtsanwalt (oder Notar) grundsätzlich vertraut, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet (JAB 1337 BlgNR 15. GP 8; 2 Ob 42/84), zumal der genannte Personenkreis einer strengen standesrechtlichen Verantwortung unterliegt und ein Einschreiten ohne Bevollmächtigung schwere disziplinäre Folgen hätte; gleichzeitig sollte mit § 30 Abs 2 ZPO die vom Gesetzgeber mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 ganz allgemein angestrebte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung gefördert werden (5 Ob 13/85 = EvBl 1985/132, 630 = NZ 1985, 192, krit Hofmeister NZ 1985, 196).
6. Dem internationale Trend zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Gesellschaften folgend, hat der österreichische Gesetzgeber durch das ErwerbsgesellschaftenG und die entsprechenden berufsrechtlichen Sondervorschriften in der RAO-Novelle 1990 (BGBl 1990/474, Art II) der Rechtsanwaltschaft schon ab dem Jahr 1991 neben der damals bereits möglichen Gründung einer GesBR auch die Möglichkeit zur Berufungsausübung in Form von - der Offenen Handelsgesellschaft bzw Kommanditgesellschaft nachgebildeten - Rechtsanwalts-Partnerschaften eröffnet (Tades/Hofmann, RAO8 § 1a RAO Anm 4; näher zu Entstehung und Gesellschaftsvertrag einer RA-Partnerschaft siehe Torggler, Die Rechtsanwalts-Partnerschaft zwischen Gesellschafts- und Standesrecht, in FS Kastner [1992], 453 [458 f]). Am 1. 6. 1999 ist dann das Rechtsanwalts-Berufsrechts-ÄnderungsG 1999, BGBl I 1999/71 (RA-BRÄG) in Kraft getreten, das neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (OEG oder KG) seither auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsform zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zulässt (§ 1a Abs 1 RAO). Rechtsgrundlagen für die RA-GmbH sind die Bestimmungen der RAO über RA-Gesellschaften im Allgemeinen und über die RA-GmbH im besonderen, d.s. insbesondere die §§ 1a, 1b, 7a, 21a bis 21f RAO und die Bestimmungen der §§ 24 bis 31 RL-BA (Torggler, Die Rechtsanwalts-GmbH, AnwBl 1999, 600).
7. Nach § 29 Abs 1 ZPO können nur „eigenberechtigte", also voll geschäftsfähige und damit prozessfähige Personen Bevollmächtigte sein (Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 26 ZPO Rz 47 mwN). Aus dem Erfordernis der Prozessfähigkeit wird herrschend abgeleitet, dass die Vertretung durch eine juristische Person ausgeschlossen sei (5 Ob 514/93; 8 Ob 1603/93 = EF 76.355 mwN; Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 26 ZPO Rz 48 mwN). Eine Ausnahme davon gilt freilich für die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH, welche im Zivilprozess als Bevollmächtigte auftreten können (Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 26 ZPO Rz 55 mwN). Gemäß § 21e RAO kann Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter im Rahmen der diesen zukommenden beruflichen Befugnisse vertretungsbefugt im Sinn des § 8 RAO (vgl dazu auch Gruber, Die Rechtsanwalts-GmbH, RdW 2000/42, 65 [68]). Damit ist klargestellt, dass die RA-GmbH ein eigener Träger des RA-Berufs ist (Torggler, AnwBl 1999, 600).
8. Nach § 21c RAO müssen bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft dort näher bezeichnete Erfordernisse erfüllt sein; ua müssen alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein (Z 9) und es dürfen in einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer RA-GmbH andere Personen als Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden (Z 9a; Torggler, AnwBl 1999, 600 [603]; vgl auch ders, Gesellschaftsvertrag der Kommandit-Partnerschaft, in FS Frotz, 443 [453 f]). Die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH werden demnach ihrerseits durch die (zwingend) einzelvertretungsbefugten Rechtsanwalts-Gesellschafter vertreten (Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 26 ZPO Rz 55; vgl auch Feil/Wennig, Anwaltsrecht³, § 21 c RAO Rz 4).
9. Auf Grund der Fähigkeit der RA-GmbH, selbst eigener Träger des RA-Berufs zu sein, bestimmt § 1a Abs 6 RAO folgerichtig, dass die die Einzelanwälte betreffenden Vorschriften „sinngemäß" auch für RA-Gesellschaften gelten. „Sinngemäß" soll im gegebenen Zusammenhang bedeuten, dass § 1a Abs 6 RAO die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH in normzweckorientierter Auslegung den gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsanwälte unterwirft, diese Bestimmung aber nicht für solche Vorschriften gilt, die ausdrücklich oder ihrem Sinn nach auf den Einzelanwalt abstellen, wie etwa die Bestimmungen der §§ 45 ff RAO über die Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe (RV 1638 BlgNR 20. GP zu Z 2 [§ 1a RAO]; Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 26 ZPO Rz 56; Torggler, AnwBl 1999, 600; Tades/Hofmann, RAO8 § 1a RAO Anm 8).
10. Zib (in Fasching/Konecny² II/1 § 30 ZPO Rz 23) vertritt die Ansicht, der erleichterte Vollmachtsnachweis nach § 30 Abs 2 ZPO gelte auch für RA-Gesellschaften, soweit diesen Vollmacht erteilt werden kann, also für die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH. Diese Ansicht findet Deckung in den dargestellten Regelungen der §§ 1a Abs 6, 21 e iVm § 8 RAO und auch die oben zu 5. aufgezeigten Motive für die Schaffung des § 30 Abs 2 ZPO, nämlich erhöhtes Vertrauen in den Stand der rechtsberatenden Berufe sowie Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sprechen für dieses Gesetzesverständnis.
Trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 30 Abs 2 ZPO auf die RA-Partnerschaft und die RA-GmbH könnte fraglich sein, ob diese Bestimmung auf für die Befugnis des einschreitenden Rechtsanwalts zur Vertretung der RA-Partnerschaft und die RA-GmbH gilt, bezieht sich doch § 30 Abs 2 ZPO (primär) auf den typischen Fall der gewillkürten Vertretung des unmittelbar einschreitenden Rechtsanwalts. Zib (in Fasching/Konecny² II/1 § 30 ZPO Rz 24) schlägt die analoge Anwendung des § 30 Abs 2 ZPO auch auf das Vertretungsverhältnis zwischen RA-Partnerschaft bzw die RA-GmbH und dem diese vertretenden Rechtsanwalt vor, wofür entschieden einerseits gerade die - auch für diese Konstellation maßgeblichen und sonst verfehlten - Normzwecke des § 30 Abs 2 ZPO und andererseits die ohnehin gesetzlich zwingenden Vertretungsregelungen für RA-Gesellschaften sprechen. Der erkennende Senat hat deshalb auch bereits - implicite - die Berufung einer RA-GmbH auf § 30 Abs 2 ZPO, und zwar ohne die hier von den Antragstellern zu 9. und 12. für notwendig erachtete Benennung der organschaftlichen Vertreter der RA-GmbH und deren Vollmachtsnachweis zu fordern, als zulässig und ausreichend angesehen (5 Ob 282/03m); daran ist - namentlich auch für das Grundbuchsverfahren - festzuhalten, steht diese Ansicht doch mit der gesicherten grundbuchsrechtlichen Judikatur des erkennenden Senats in Einklang, wonach gleich einer natürlichen auch einer juristischen Person die Handlungsfähigkeit idR zu unterstellen ist, das notwendige Einschreiten eines Organs nicht per se Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG erweckt und daher nur im Fall begründeter Zweifel die Vorlage der die Vertretungsbefugnis ausweisenden Urkunden aufzutragen ist (vgl RIS-Justiz RS0035178).
Als Zwischenergebnis ist daher zunächst festzuhalten, dass sich eine RA-GmbH (auch) in Grundbuchsverfahren grundsätzlich auf § 30 Abs 2 ZPO berufen kann und zwar - vom Fall begründeter Zweifel abgesehen - ohne dabei die organschaftlichen Vertreter benennen und ohne für diese einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen.
11. Das Rekursgericht hat im vorliegenden Fall allerdings nicht ausreichend bedacht, dass gemäß § 77 Abs 2 GBG nur zum Ansuchen um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht, eine allgemeine Vollmacht genügt. Wird jedoch eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt, dann muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von (offenbar gemeint: derartigen) Grundbuchsgesuchen befugt sei. Die - wie zuvor dargestellt - an sich auch in Grundbuchssachen und speziell für eine RA-GmbH mögliche Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung im Sinn des § 30 Abs 2 ZPO befreit den Einschreiter daher nicht von der Verpflichtung, seine besondere Vollmacht darzutun, also zumindest auf diese hinzuweisen, wenn er im konkreten Fall mit einer allgemeinen Bevollmächtigung nicht das Auslangen findet (5 Ob 109/95 = NZ 1996, 283; 5 Ob 48/93 = SZ 66/72; 5 Ob 26/92 = NZ 1993/253, 21; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 [260]).
Die a***** Rechtsanwälte GmbH hat sich bei Einbringung des Grundbuchsgesuchs in Vertretung der Antragsteller nur auf „Vollmacht gem. §§ 77 GBG und 30/2 ZPO" berufen und damit gerade die Unterscheidung zwischen § 77 Abs 1 und 2 GBG offen gelassen. Ohne die Berufung auf eine besondere Vollmacht im Sinn des § 77 Abs 1 GBG, ist aber die Befugnis für das Einschreiten zum Nachteil der Vertretenen nicht ausreichend dargetan, was in Stattgebung der Revisionsrekurse zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs betreffend die Miteigentumsanteile der rechtsmittelwerbenden Antragsteller führen muss. Wenngleich das Gericht zweiter Instanz mit einer Zurückweisung der Rekurse vorgegangen ist, hat es sich dennoch in merito mit den maßgeblichen Vollmachtsfragen befasst, weshalb der Oberste Gerichtshofs mit einer Entscheidung in der Sache selbst vorgehen kann (RIS-Justiz RS0007060).
12. Im Hinblick auf § 95 Abs 3 GBG ist weiters darauf hinzuweisen, dass gemäß § 31 Abs 6 GBG auf Grund von Urkunden eines Machthabers eine Einverleibung gegen den Machtgeber nur dann bewilligt werden kann, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder doch nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt ist. Die dem RA Dr. Markus Z***** von den Antragstellern erteilten Vollmachten („Vollmacht 1") entsprechen diesen Anforderungen für die Unterfertigung der Pfandurkunde vom 15. 12./19. 12. 2003/3. 6. 2004 nicht, lauten sie doch einerseits nicht auf das bestimmte Geschäft und wurden diese bereits mehr als drei Jahr vor Anbringung des Gesuchs ausgestellt.
13. Die Antragsteller zu 9. und 12. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen, weil - abgesehen von der hier überdies fehlenden Konstellation widerstreitender Parteiinteressen - trotz der allgemeinen Verweisung des § 75 Abs 2 GBG auf die Vorschriften des Außerstreitgesetzes nF im Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet (5 Ob 197/05i; 5 Ob 135/05x = RZ-EÜ 2005/176).
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