OGH 5Ob7/77 (RS0035178)

OGH5Ob7/7719.4.1977

Rechtssatz

Nur dann, wenn Zweifel darüber aufkommt, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich nach dem Gesetz die Vertretungsbefugnis besitzt, ist die Vorlage der notwendigen Urkunden aufzutragen und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu klären (hier: auf Grund des Akteninhaltes keine Bedenken dagegen, dass die Unterschriften der Fertigung eines Grundbuchsgesuches und der Prozessvollmacht von den hiezu zeichnungsberechtigten Organen einer juristischen Person stammen).

Normen

GBG §26
GBG §27
GBG 77 Abs3
GBG §94 Abs1 Z2 C
ZPO §4

5 Ob 7/77OGH19.04.1977

Veröff: SZ 50/55 = NZ 1978,93 = NZ 1979,46

5 Ob 20/83OGH20.09.1983

Beisatz: Der Wechsel von Organen einer juristischen Person ist auf den Bestand des Vollmachtsverhältnisses rechtlich ohne Einfluss. (T1)

5 Ob 4/84OGH14.02.1984

Beisatz: Daran hat sich mit der Neufassung des § 31 Abs 1 GBG durch § 25 Z 2 GUG BGBl 1980/550 nichts geändert. (T2) Veröff: RdW 1984,109 (Rechberger) = NZ 1984,64; hiezu Hofmeister NZ 1984,70

5 Ob 106/92OGH30.06.1992

Vgl auch; Beisatz: Zum Erwerbszeitpunkt im Jahre 1956 war nach der Rechtsprechung bei Eintragungen zugunsten einer juristischen Person der Nachweis der Zeichnungsberechtigung nicht erforderlich. (T3) Veröff: NZ 1993,133; hiezu Hofmeister NZ 1993,135

5 Ob 50/94OGH17.05.1994

Beis wie T2

5 Ob 72/95OGH27.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Im Falle der Unterfertigung der Urkunde durch die Organe selbst muss neben der Beglaubigung ihrer Unterschrift auch ersichtlich sein, dass diese Personen als Organe der juristischen Person tätig wurden. Handelt es sich um die Erteilung einer Vollmacht, so muss darauf ersichtlich sein, dass die entsprechenden Personen als Organe der juristischen Person die Vollmacht erteilten, und zwar unabhängig davon, ob der Nachweis ihrer Organstellung erforderlich ist oder nicht. (T4)

5 Ob 71/95OGH27.06.1995

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 357/97dOGH16.09.1997

Auch; Beisatz: Dass es sich beim Landesparteiobmann der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Landesorganisation einer schon seit Jahrzehnten im Nationalrat vertretenen politischen Partei (hier: SPÖ Kärnten) um ein Organ dieser juristischen Person handelt, ist gerichtsbekannt. Konkrete Bedenken, dass dieses Organ die Rechtsmacht besitzt, für die von ihm vertretene juristische Person einen Kaufvertrag abzuschließen, bestehen nicht. (T5)

5 Ob 295/01wOGH15.01.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/2

5 Ob 10/02kOGH12.02.2002

Auch; nur: Nur dann, wenn Zweifel darüber aufkommt, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich nach dem Gesetz die Vertretungsbefugnis besitzt, ist die Vorlage der notwendigen Urkunden aufzutragen und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu klären. (T6) Beisatz: Die Beibringung eines Firmenbuchsauszugs zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe ist nur zu verlangen, wenn begründete Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG bestehen. (T7)

5 Ob 20/02fOGH23.04.2002

Auch; nur T6; Beis wie T7

5 Ob 11/03hOGH11.03.2003

Vgl auch; nur T6; Beisatz: Gleich einer natürlichen Person ist auch einer juristischen Person im Rechtsverkehr die Handlungsfähigkeit zu unterstellen. Das Einschreiten eines Organs erweckt daher nicht per se gegründete Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG. (T8)

5 Ob 10/03mOGH11.03.2003

Vgl auch; nur T6; Beis wie T8

5 Ob 132/03bOGH08.07.2003

Vgl auch; nur T6; Beis wie T8 nur: Das Einschreiten eines Organs erweckt nicht per se gegründete Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG. (T9); Beisatz: Hier: Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. (T10)

5 Ob 242/05gOGH07.03.2006

nur T6; Beis wie T8; Beisatz: Die Berufung einer RA-GmbH auf § 30 Abs 2 ZPO ohne Benennung der organschaftlichen Vertreter der RA-GmbH und deren Vollmachtsnachweis zulässig und ausreichend. (T11)

5 Ob 147/18fOGH17.01.2019

Auch; nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0050OB00007_7700000_002

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