OGH 5Ob20/83

OGH5Ob20/8320.9.1983

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin „M*****“ E***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Kurt Böhm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung von Rechten infolge Rekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichts Leoben als Rekursgericht vom 8. April 1983, GZ R 178/83‑6, womit der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 3. Jänner 1983, GZ TZ 3010/82‑3, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1983:0050OB00020.830.0920.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 3. 1. 1983, TZ 3010/82‑3, wurde vom Erstgericht auf Antrag der „M*****“ E***** Gesellschaft m.b.H. zu deren Gunsten ob der Liegenschaft EZ ***** KG ***** das Vorkaufsrecht einverleibt und der weitere Antrag auf Einverleibung eines Bestandrechts sowie einer Dienstbarkeit abgewiesen.

Das Gericht zweiter Instanz wies mit dem angefochtenen Beschluss den von der antragstellenden Partei dagegen erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, es liege kein ordnungsgemäßer Nachweis für die Einschreitungsbefugnis Dris. Kurt B***** vor, weil KommRat Ludwig B*****, der die Vollmacht an den Einschreiter am 12. 6. 1959 unterfertigt habe, keine Vertretungsbefugnis für die antragstellende Partei mehr zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, der zulässig (JBl 1947, 63; EvBl 1968/130 uva) und auch berechtigt ist.

Mit Recht wendet sich die Rekurswerberin gegen die Annahme des Rekursgerichts, die Einschreitungsbefugnis ihres Vertreters sei nicht nachgewiesen. Bei der nach § 94 Abs 1 GBG vorzunehmenden Prüfung des Ansuchens und dessen Beilagen ist vorerst davon auszugehen, dass bei Eintragungen zugunsten einer juristischen Person der Nachweis der Zeichnungsberechtigung grundsätzlich nicht erforderlich ist. Nur dann, wenn Zweifel darüber aufkommen, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich die Vertretungsbefugnis besitzt, ist die Vorlage der notwendigen Urkunden aufzutragen (SZ 50/55). Aus dem auf der Rückseite der Einschreitervollmacht vorhandenen Beglaubigungsvermerk des öffentlichen Notars Dr. Rudolf R***** ergibt sich, dass die Dr. Kurt B***** am 12. 6. 1959 erteilte Vollmacht von KommRat Ludwig B***** als alleinzeichnungs‑ und vertretungsberechtigter Geschäftsführer der nunmehrigen Antragstellerin unterfertigt wurde. Da der Wechsel von Organen einer juristischen Person ‑ wie die Antragstellerin in ihrem Rekurs zutreffend ausführt ‑ auf den Bestand des Vollmachtsverhältnisses rechtlich ohne Einfluss ist (vgl Stanzl in Klang² IV/1, 873; Wolff in Klang² I/1, 204; Fasching II 286), ist es für die Berechtigung Dris. B*****, für die Antragstellerin bei Gericht einzuschreiten, bedeutungslos, dass KommRat B***** jetzt nicht mehr vertretungsbefugt ist, die Antragstellerin vielmehr von anderen Organen vertreten wird. Das Rekursgericht hat somit die Vertretungsmacht des Einschreiters zu Unrecht als nicht gegeben erachtet, sodass sich der Rekurs als berechtigt erweist. Da eine Sachentscheidung über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss nach Aufhebung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses im Hinblick auf die Bestimmung des § 126 Abs 1 GBG gegen die zwingenden Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit verstoßen würde (EvBl 1979/143; SZ 50/55), war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs aufzutragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte