OGH 5Ob50/94

OGH5Ob50/9417.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin V***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Franz Pruckner, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Pfandrechtseinverleibung ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 11.Oktober 1993, GZ 1 R 83/93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zwettl vom 13.Mai 1993, TZ 2518/93, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekurses wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit Pfandbestellungsurkunde vom 31.10./5.11.1984 verpfändete die Eigentümerin der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft diese der V***** Z***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus einem der Liegenschaftseigentümerin und ihrem Ehegatten gewährten Kredit bis zum Höchstbetrag von S 572.000,-. Auf der Pfandbestellungsurkunde sind die Unterschriften der Kreditnehmer sowie die Echtheit der "Gemeinschaftsfirmazeichnung" durch zwei Angestellte der Kreditgeberin notariell beglaubigt, ohne daß jedoch die Zeichnungsberechtigung der für die Pfandnehmerin unterfertigenden Organe durch den Inhalt des Beglaubigungsvermerkes oder auf sonstige Weise nachgewiesen wäre.

Zu TZ 2518/93 begehrte die Antragstellerin auf Grund dieser Pfandbestellungsurkunde die Einverleibung des Pfandrechtes für einen Kredithöchstbetrag von S 351.000,- ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft sowie die Anmerkung der Löschungsverpflichtung bei mehreren im Range vorausgehenden Pfandrechten.

Im Kopf des Antrages wies die Antragstellerin daraufhin, daß der Rechtsübergang von der V***** Z***** registrierte Genossenschaft mbH auf die V***** K*****-Z***** registrierte Genossenschaft mbH zu Jv 646/89, der Rechtsübergang von der V***** K*****-Z***** registrierte Genossenschaft mbH auf die Antragstellerin zu Jv 697/91 je des Erstgerichtes nachgewiesen sei. Dies wurde vom Erstgericht überprüft und stellte sich - wie sich aus den im Akt erliegenden Kopien der betreffenden Urkunden ergibt - als richtig heraus.

Das Erstgericht bewilligte den Antrag der Antragstellerin.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Liegenschaftseigentünerin den Beschluß des Erstgerichtes in antragsabweisendem Sinn ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete die Abweisung des Antrages der Antragstellerin im wesentlichen damit, die vorgelegte Pfandbestellungsurkunde sei bedenklich, weil eine Bestätigung, welche Organe der (wohl damaligen) Pfandnehmerin am 5.11.1984 anläßlich der Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde vertretungsbefugt gewesen seien, fehle. Zu Jv 116/82 des Erstgerichtes sei nämlich lediglich eine Amtsbestätigung des Kreis- als Handelsgerichtes Krems an der Donau vom 18.2.1982 mit dem Inhalt hinterlegt, daß bestimmte Personen - ident mit den für die V***** Z***** registrierte Genossenschaft mbH die hier bedeutsame Pfandbestellungsurkunde unterschreibenden Personen - seit 3.2.1982 fortlaufend berechtigt waren und heute (das ist der 18.2.1982) nach dem derzeitigen Stand des Genossenschaftsregisters berechtigt sind, diese Genossenschaft gemeinschaftlich rechtsverbindlich zu zeichnen. Es würden sich also schon aus dieser Amtsbestätigung Zweifel darüber ergeben, ob die die Pfandbestellungsurkunde unterfertigenden Organe am 5.11.1984 hiezu befugt gewesen seien.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine gesicherte Rechtsprechung vorliege.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen und der Gegenseite den Ersatz der - auch verzeichneten - Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Zur Zulässigkeit:

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht in der Frage der Notwendigkeit des Nachweises der Zeichnungsberechtigung von Organen juristischer Personen, wenn die Eintragung zu ihren Gunsten erfolgen soll, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich (MGA Grundbuchsrecht4 § 94 GBG/E 95 und 96) und die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen des Rekursgerichtes betreffend die Bedenklichkeit der Urkunde eine Verkennung der Rechtslage darstellen.

b) Zur Sachentscheidung:

Bei Eintragungen zugunsten einer juristischen Person ist der urkundliche Nachweis der Rechtspersönlichkeit oder der urkundliche Nachweis der Zeichnungsberechtigung der Person, die für diese die Titelurkunde unterfertigt hat, nur bei begründeten Bedenken gegen deren Befugnis erforderlich (MGA Grundbuchsrecht4 § 94 GBG/E 95). Daran hat sich auch mit der Neufassung des § 31 Abs 1 GBG durch § 25 Z 2 GUG nichts geändert (MGA Grundbuchsrecht4 § 94 GBG/E 96 = RdW 1985, 109 mit zustimmender Besprechung von Rechberger = NZ 1984, 64/6).

Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, davon abzugehen.

Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des über das Ansuchen entscheidenden Rechtspflegeorganes, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung bestehen oder nicht bestehen können, wobei durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedenken" dem Rechtspflegeorgan ein gewißer Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (5 Ob 1036/91, bekräftigt sind durch NZ 1993, 133/268). Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen im Rahmen dieses Beurteilungsspielraumes bewegt (5 Ob 1036/91). In der hier zu beurteilenden Rechtssache hat das Rekursgericht keine konkreten Bedenken gegen die Zeichnungsberechtigung derjenigen Personen, deren Unterschriften beglaubigt wurden, dargelegt, sondern abstrakt die Bedenklichkeit der beiden Unterfertigungen bloß deshalb angenommen, weil die Zeichnungsberechtigung der beiden Organe an dem betreffenden Tag nicht nachgewiesen wurde. Damit bewegt sich das Rekursgericht aber nicht mehr in dem oben genannten Beurteilungsspielraum, sondern gelangt im Wege einer unzulässig weiten Auslegung des Begriffes "Bedenken" generell zur Nichtbeachtung der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ohne begründete Bedenken gegen die Fähigkeit zur Verfügung über den Gegenstand oder gegen die Befugnis zum Einschreiten der für eine juristische Person handelnden Organe bei Eintragungen zu deren Gunsten der Nachweis der Zeichnungsberechtigung nicht erforderlich ist.

Durch die beim Erstgericht erliegenden Urkunden, auf die im Grundbuchsgesuch Bezug genommen wurde, ist nachgewiesen, daß die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der in der Pfandbestellungsurkunde genannten Pfandnehmerin ist.

Es war daher der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekurses war abzuweisen, weil im Grundbuchsverfahren, einem außerstreitigen Verfahren, ein Kostenersatz nicht stattfindet.

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