OGH 5Ob514/93

OGH5Ob514/9325.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Alexander W*****, geboren am 22. Mai 1982, und Patrick W*****, geboren am 3. Juni 1988, ***** wegen Unterhaltes infolge Revisionsrekurses der Mutter Maria W*****, ***** vertreten durch den Verein "Gemeinsame Elternschaft und Kindeswohl Bürgerinitiative und Selbsthilfegruppe" Andersengasse 9/84/7, 1127 Wien, dieser vertreten durch Peter Geldner, ebendort, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23. Dezember 1992, GZ 47 R 729/92-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 12. Juni 1992, GZ 8 P 230/91-13, teilweise aufgehoben, im übrigen der Rekurs zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt

1.) die Entscheidung des Rekursgerichtes (ON 20) und den Beschluß ON 16 der Rechtsmittelwerberin Maria W***** persönlich zuzustellen;

2.) die Rechtsmittelwerberin aufzufordern, binnen einer vom Erstgericht zu setzenden Frist

a) entweder den bisher nur von Peter G***** für den im Kopf dieser Entscheidung genannten Verein unterfertigten Revisionsrekurs ON 22 persönlich zu unterfertigen oder

b) eine auf Peter G***** unmittelbar lautende Vollmacht und dessen Erklärung vorzulegen, daß er persönlich namens der Mutter eingeschritten ist,

widrigenfalls der Revisionsrekurs zurückgewiesen würde;

3.) die Rechtsmittelwerberin darüber zu belehren, daß es ihr statt der Erfüllung der unter Punkt 2. genannten Aufträge auch freisteht, innerhalb der durch die Zustellung des Beschlusses ON 20 an sie erst in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist selbst oder durch eine von ihr unmittelbar bevollmächtigte eigenberechtigte Person Revisionsrekurs zu erheben.

Die Akten mögen nach Ablauf der Fristen wieder vorgelegt werden.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 29 Abs 1 ZPO kann - soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist (wie hier im Verfahren außer Streitsachen) - jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden. Dies schließt die Vertretung durch eine juristische Person, also auch durch einen Verein aus (Fasching, II 248 Anm 3; Feil, Verfahren außer Streitsachen 101; EvBl 1961/300).

Dies hat zur Folge, daß die bisher bloß dem genannten Verein zugestellten Beschlüsse ON 16 und 20 der Mutter der Minderjährigen bisher nicht rechtswirksam zugestellt wurden und daß der von dem genannten Verein erhobene Revisionsrekurs nicht als von der Mutter erhoben angesehen werden kann.

Durch ein Verhalten der Mutter entsprechend den erteilten Aufträgen laut Punkt 2. oder 3. würde auch die Erhebung des Rekurses an die zweite Instanz durch den genannten Verein als von der Mutter nachträglich genehmigt angesehen werden können.

Es waren daher die im Spruch genannten Aufträge zu erteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte