Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil
1. die gerügte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO);
2. der Rekurswerber nach seinen eigenen Angaben (ON 75) Ende 1987 seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und seitdem keiner Arbeit nachgeht, er somit bereits seit Jahren zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen wäre (EFSlg.
53.333 ff; 56.208 ff; 8 Ob 1512/90 uva);
3. trotz des im Außerstreitverfahren grundsätzlich geltenden Untersuchungsgrundsatzes den Unterhaltspflichtigen die Behauptungs- und Beweislast trifft, zur Leistung der vollen gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte nicht in der Lage zu sein (SZ 53/54; SZ 63/40; RZ 1992/48; 8 Ob 565/91);
4. auch bei der Bemessung des Unterhalts nach der Anspannungstheorie der Anspruch nicht mit dem Durchschnittsbedarf begrenzt ist (SZ 63/74; EFSlg. 62.023);
5. der Höchstbetrag des § 6 Abs 1 UVG im Jahre 1992 S 4.312,-- betrug (ÖAV 1992, 1) und
6. das Rekursgericht sich zur Begründung der Unterhaltsverletzung im Beobachtungszeitraum auf das eigene Vorbringen des Rekurswerbers berufen hat.
Es liegt somit insgesamt keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vor, weshalb der somit erforderliche Auftrag zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens infolge Unwirksamkeit der einer juristischen Person erteilten Prozeßvollmacht (EvBl 1961/300; EvBl 1973/25; 5 Ob 514/93; Fasching II 248 Anm 3; Feil, Verfahren außer Streitsachen 101) eine bloße dem Schutz der Minderjährigen abträgliche Förmlichkeit dargestellt hätte.
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