Rechtssatz
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (Hier: Frage, ob der Anspruch auf Gewährung eines Überstundenpauschales aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden kann.) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren.
Normen
GleichbehandlungsG allg
VBG §10
4 Ob 27/83 | OGH | 22.03.1983 |
Veröff: JBl 1985,759 = ZAS 1984/14 S 103 (Holzer) = Arb 10241 = DRdA 1985,294 (M Binder) |
4 Ob 162/83 | OGH | 21.02.1984 |
Auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt vor, wenn die zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer durch eine früher ausgeübte, höherwertige Tätigkeit einen Rechtsanspruch auf entsprechende Einstufung und Entlohnung erworben haben. (T1) <br/>Veröff: Arb 10318 |
4 Ob 157/83 | OGH | 15.01.1985 |
nur: Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (T2) <br/>Beisatz: Eine, wenngleich willkürliche, Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer oder kleinerer Gruppen von Arbeitnehmer ist aber dem Arbeitgeber nicht verwehrt. (T3) <br/>Veröff: DRdA 1986,127 (Schwarz) |
4 Ob 31/85 | OGH | 19.03.1985 |
nur: Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren. (T4) <br/>Veröff: SZ 58/40 = RdW 1985,189 = ZAS 1987,16 (Petrovic) = Arb 10434 |
9 ObA 37/87 | OGH | 15.07.1987 |
nur T4; Veröff: DRdA 1989,104 (Runggaldier) |
9 ObA 308/88 | OGH | 11.01.1989 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Behandlung der bessergestellten Arbeitnehmer ein erkennbares und generalisierbares Prinzip zugrundeliegt. (T5) |
9 ObA 513/88 | OGH | 11.01.1989 |
Beisatz: Hier: Betriebspensionen (T6) <br/>Veröff: SZ 62/4 |
9 ObA 236/90 | OGH | 19.12.1990 |
nur T2; Beisatz: Diese zunächst gerade für Dienstgeber des öffentlichen Rechts entwickelte Gleichbehandlungspflicht schränkt zwar das Ermessen des Dienstgebers grundsätzlich nicht ein, verwehrt ihm aber insbesondere, die von ihm selbst zugrundegelegten Kriterien im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zu verlassen und einzelnen Dienstnehmern das vorzuenthalten, was er den anderen zubilligt (Hier: Vordienstzeitenanrechnung). (T8) <br/>Veröff: SZ 63/228 |
9 ObA 266/90 | OGH | 05.12.1990 |
nur T2; Beisatz: Dieser insbesondere für Leistungen des Dienstgebers mit Entgeltcharakter ausgebildete Grundsatz erfährt schon eine Einschränkung bei den Gestaltungsrechten des Dienstgebers und insbesondere bei der Einstellung von Dienstnehmern. (T9) Veröff: SZ 63/218 = RdW 1991,185 = WBl 1991,167 |
9 ObA 16/91 | OGH | 13.02.1991 |
nur T2; Beis wie T8; Beis wie T7 |
9 ObA 193/91 | OGH | 06.11.1991 |
Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: WBl 1992,94 |
9 ObA 2223/96v | OGH | 05.03.1997 |
nur T2; Beisatz: Dem Arbeitgeber ist es aber nicht verwehrt, zulässige Vereinbarungen unterschiedlichen Inhaltes mit einzelnen Dienstnehmern zu treffen. (T10) <br/>Beisatz: Hier: Unterschiedliche Pensionswiderrufsvorbehalte. (T11) |
8 ObA 235/97k | OGH | 12.03.1998 |
nur T2; Beisatz: Hier: Von der nach § 2 Abs 2 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung (der Angestellten der Industrie) in der Verwendungsgruppe während der ersten drei Beschäftigungsjahre zulässigen Ausnahme von Biennal-Triennalsprung der Istgehälter wurde nur bei wenigen weit überkollektivvertraglich entlohnten Angestellten Gebrauch gemacht, um das Lohnniveau anzugleichen. (T12) |
8 ObA 150/97k | OGH | 26.02.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Geltung (Weitergeltung) unterschiedlicher kollektivvertraglicher Bestimmungen für in dem selben Unternehmen tätige Dienstnehmer in der durch die Verschmelzung zweier Gesellschaften bedingten Universalsukzession ihre sachliche Rechtfertigung findet. (T13) <br/>Veröff: SZ 71/45 |
9 ObA 409/97f | OGH | 15.04.1998 |
nur T2; nur T4; Beisatz: Eine zulässige Differenzierung ist gegeben, wenn eine bessere als im Kollektivvertrag vorgesehene Einstufung den Vorgängern eines Dienstnehmers, nicht jedoch diesem gewährt wurde, weil er nunmehr richtig eingestuft wurde (so bereits 4 Ob 158/83). (T14) |
9 ObA 217/98x | OGH | 25.11.1998 |
nur T2; Beisatz: Die praktische Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich nicht nur auf die sachgerechte Gewährung von freiwilligen Leistungen, sondern auch auf vertraglich festgelegte Ansprüche sofern diese gemeinsam für Gruppen von Arbeitnehmern oder doch für mehrere, in vergleichbarer Position befindliche Arbeitnehmer vereinbart werden. (T15)<br/>Beisatz: Es ist dem Arbeitgeber verwehrt, bei der Gewährung von Leistungen, die über das Gesetz, den Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung hinausgehen, von den zugrunde gelegten Kriterien - deren Bestimmung in seinem Ermessen liegt - willkürlich und damit ohne sachlichen Grund abzugehen. (T16) |
9 ObA 196/99k | OGH | 01.09.1999 |
nur T2; Beisatz: Hier: Einstufung gemäß § 35 DO.C. (T17) |
9 ObA 182/00f | OGH | 20.09.2000 |
nur T2; Beisatz: Hier: Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs 2 DO.C. (T18) |
9 ObA 221/00s | OGH | 08.11.2000 |
Auch; nur T4; Beisatz: Oder bestehende Regelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern. (T19) |
9 ObA 2/01m | OGH | 28.03.2001 |
nur T2; Beisatz: Die Frage, ob eine Differenzierung zwischen den in Betracht kommenden Bediensteten willkürlich und sachfremd ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der bei den betroffenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen gegebenen konkreten Umstände entschieden werden. (T20) <br/>Beisatz: Hier: Unterschiedliche Funktionszulagen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 und DO.A. (T21) |
8 ObA 281/00g | OGH | 29.03.2001 |
nur T2; Beisatz: Hier: Gewährung von zusätzlichen Biennalvorrückungen. (T22) |
9 ObA 228/01x | OGH | 10.10.2001 |
nur T2; Beisatz: Hier: Pensionszuschüsse aufgrund einer Betriebsübung. (T23) |
9 ObA 24/02y | OGH | 04.09.2002 |
nur: Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren. (T24)<br/>Beisatz: Bei dem maßgeblichen Zeitpunkt muss es sich keineswegs um einen solchen handeln, der vor der Einstellung der nicht mehr begünstigten Arbeitnehmer liegt beziehungsweise mit diesem Zeitpunkt zusammenfällt. (T25)<br/>Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Willkür im Sinne einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Unterscheidung wird immer dann zu verneinen sein, wenn sich die - im Zusammenhang mit zeitlicher Differenzierung grundsätzlich zulässige - Stichtagsregelung als Reaktion auf Veränderungen der Ertragslage, der Unternehmensstruktur oder auch der Unternehmensphilosophie darstellt. (T26) |
8 ObA 170/02m | OGH | 23.01.2003 |
Vgl auch; nur T24; Beis wie T25; Beis wie T26 |
9 ObA 21/04k | OGH | 07.07.2004 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: ÖBB-Bediensteter. (T27)<br/>Beisatz: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es der Beklagten im Allgemeinen, den einzelnen Arbeitnehmer schlechter zu behandeln, als es dem in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) normierten und damit für alle Bediensteten geltenden Entlohnungsschema entspricht. Damit es es ihr aber auch verwehrt, dieses Verbot (und ihr Entlohnungsschema) zu umgehen, in dem sie eine Zustimmungs- oder Anerkennungserklärung des betroffenen Dienstnehmers zur ihr untersagten Schlechterstellung (hier: unrichtige, weil zu niedrige Einstufung) einholt. (T28) |
8 ObA 19/06m | OGH | 11.05.2006 |
Auch; nur T2; nur T4; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sachlich gerechtfertigte Differenzierung und keine Diskriminierung des alten „Lauda Air" Stammpersonals im Kollektivvertrag zwischen Wirtschaftskammer Österreichs, Fachverband Luftfahrtunternehmen, und der österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr für das Bordpersonal sowohl der Austrian Airlines AG als auch der Lauda Air GmbH), wenn dieser Kollektivvertrag die „Mitnahme" der günstigeren Bestimmungen des alten AUA Kollektivvertrages für das alte AUA Stammpersonal vorsieht. (T29) |
9 ObA 21/06p | OGH | 02.03.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Der betriebliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete. (T30) |
8 ObA 77/11y | OGH | 28.03.2012 |
Auch; nur T24; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27 |
9 ObA 135/11k | OGH | 29.03.2012 |
Beis wie T5; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27 |
9 ObA 122/11y | OGH | 29.03.2012 |
Auch; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T31) |
9 ObA 25/12k | OGH | 29.03.2012 |
Beis wie T5; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27; Beis wie T31 |
9 ObA 41/19y | OGH | 15.05.2019 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T20 |
9 ObA 129/21t | OGH | 15.12.2021 |
Beisatz: Hier: Unterschiedliche Regelungen für „Stammarbeiter“ und neu eintretenden Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nach AVRAG. (T32) |
8 ObA 62/22h | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Der Geltung des Stichtagsprinzips kann grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass dem im Zuge eines Betriebsübergangs übergewechselten Arbeitnehmer auch beim Veräußerer eine gleichartige Leistung (hier Pensionskassenzusage) nach einer dort geltenden Betriebsvereinbarung zugestanden wäre, wie sie beim Erwerber nur mehr Stammarbeitnehmern zukommt. (T33) |
8 ObA 14/23a | OGH | 24.05.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T10; Beisatz nur wie T16 |
9 ObA 37/23s | OGH | 28.06.2023 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T10; Beisatz wie T19 |
Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0040OB00027_8300000_003
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