OGH 4Ob27/83 (RS0060204)

OGH4Ob27/8328.6.2023

Rechtssatz

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (Hier: Frage, ob der Anspruch auf Gewährung eines Überstundenpauschales aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden kann.) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren.

Normen

GleichbehandlungsG allg
VBG §10

4 Ob 27/83OGH22.03.1983

Veröff: JBl 1985,759 = ZAS 1984/14 S 103 (Holzer) = Arb 10241 = DRdA 1985,294 (M Binder)

4 Ob 158/83OGH20.12.1983
4 Ob 162/83OGH21.02.1984

Auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt vor, wenn die zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer durch eine früher ausgeübte, höherwertige Tätigkeit einen Rechtsanspruch auf entsprechende Einstufung und Entlohnung erworben haben. (T1) <br/>Veröff: Arb 10318

4 Ob 99/84OGH25.09.1984
4 Ob 157/83OGH15.01.1985

nur: Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (T2) <br/>Beisatz: Eine, wenngleich willkürliche, Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer oder kleinerer Gruppen von Arbeitnehmer ist aber dem Arbeitgeber nicht verwehrt. (T3) <br/>Veröff: DRdA 1986,127 (Schwarz)

4 Ob 31/85OGH19.03.1985

nur: Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren. (T4) <br/>Veröff: SZ 58/40 = RdW 1985,189 = ZAS 1987,16 (Petrovic) = Arb 10434

9 ObA 37/87OGH15.07.1987

nur T4; Veröff: DRdA 1989,104 (Runggaldier)

4 Ob 1526/87OGH30.11.1987

Vgl auch; nur T2; Veröff: JBl 1988,445

9 ObA 238/88OGH14.09.1988

Vgl auch; Veröff: SZ 61/198

9 ObA 222/88OGH12.10.1988

nur T4

9 ObA 308/88OGH11.01.1989

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Behandlung der bessergestellten Arbeitnehmer ein erkennbares und generalisierbares Prinzip zugrundeliegt. (T5)

9 ObA 513/88OGH11.01.1989

Beisatz: Hier: Betriebspensionen (T6) <br/>Veröff: SZ 62/4

9 ObA 215/89OGH30.08.1989

nur T4

9 ObA 147/90OGH11.07.1990

nur T4

9 ObA 128/90OGH29.08.1990

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T7)

9 ObA 225/90OGH26.09.1990

nur T2; Beis wie T7

9 ObA 236/90OGH19.12.1990

nur T2; Beisatz: Diese zunächst gerade für Dienstgeber des öffentlichen Rechts entwickelte Gleichbehandlungspflicht schränkt zwar das Ermessen des Dienstgebers grundsätzlich nicht ein, verwehrt ihm aber insbesondere, die von ihm selbst zugrundegelegten Kriterien im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zu verlassen und einzelnen Dienstnehmern das vorzuenthalten, was er den anderen zubilligt (Hier: Vordienstzeitenanrechnung). (T8) <br/>Veröff: SZ 63/228

9 ObA 601/90OGH19.12.1990
9 ObA 266/90OGH05.12.1990

nur T2; Beisatz: Dieser insbesondere für Leistungen des Dienstgebers mit Entgeltcharakter ausgebildete Grundsatz erfährt schon eine Einschränkung bei den Gestaltungsrechten des Dienstgebers und insbesondere bei der Einstellung von Dienstnehmern. (T9) Veröff: SZ 63/218 = RdW 1991,185 = WBl 1991,167

9 ObA 16/91OGH13.02.1991

nur T2; Beis wie T8; Beis wie T7

9 ObA 193/91OGH06.11.1991

Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: WBl 1992,94

9 ObA 2223/96vOGH05.03.1997

nur T2; Beisatz: Dem Arbeitgeber ist es aber nicht verwehrt, zulässige Vereinbarungen unterschiedlichen Inhaltes mit einzelnen Dienstnehmern zu treffen. (T10) <br/>Beisatz: Hier: Unterschiedliche Pensionswiderrufsvorbehalte. (T11)

8 ObA 235/97kOGH12.03.1998

nur T2; Beisatz: Hier: Von der nach § 2 Abs 2 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung (der Angestellten der Industrie) in der Verwendungsgruppe während der ersten drei Beschäftigungsjahre zulässigen Ausnahme von Biennal-Triennalsprung der Istgehälter wurde nur bei wenigen weit überkollektivvertraglich entlohnten Angestellten Gebrauch gemacht, um das Lohnniveau anzugleichen. (T12)

8 ObA 150/97kOGH26.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Geltung (Weitergeltung) unterschiedlicher kollektivvertraglicher Bestimmungen für in dem selben Unternehmen tätige Dienstnehmer in der durch die Verschmelzung zweier Gesellschaften bedingten Universalsukzession ihre sachliche Rechtfertigung findet. (T13) <br/>Veröff: SZ 71/45

9 ObA 409/97fOGH15.04.1998

nur T2; nur T4; Beisatz: Eine zulässige Differenzierung ist gegeben, wenn eine bessere als im Kollektivvertrag vorgesehene Einstufung den Vorgängern eines Dienstnehmers, nicht jedoch diesem gewährt wurde, weil er nunmehr richtig eingestuft wurde (so bereits 4 Ob 158/83). (T14)

8 ObA 2052/96iOGH12.03.1998

Auch; Beis wie T13

9 ObA 217/98xOGH25.11.1998

nur T2; Beisatz: Die praktische Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich nicht nur auf die sachgerechte Gewährung von freiwilligen Leistungen, sondern auch auf vertraglich festgelegte Ansprüche sofern diese gemeinsam für Gruppen von Arbeitnehmern oder doch für mehrere, in vergleichbarer Position befindliche Arbeitnehmer vereinbart werden. (T15)<br/>Beisatz: Es ist dem Arbeitgeber verwehrt, bei der Gewährung von Leistungen, die über das Gesetz, den Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung hinausgehen, von den zugrunde gelegten Kriterien - deren Bestimmung in seinem Ermessen liegt - willkürlich und damit ohne sachlichen Grund abzugehen. (T16)

9 ObA 196/99kOGH01.09.1999

nur T2; Beisatz: Hier: Einstufung gemäß § 35 DO.C. (T17)

9 ObA 112/00mOGH05.04.2000

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 182/00fOGH20.09.2000

nur T2; Beisatz: Hier: Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs 2 DO.C. (T18)

9 ObA 221/00sOGH08.11.2000

Auch; nur T4; Beisatz: Oder bestehende Regelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern. (T19)

9 ObA 2/01mOGH28.03.2001

nur T2; Beisatz: Die Frage, ob eine Differenzierung zwischen den in Betracht kommenden Bediensteten willkürlich und sachfremd ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der bei den betroffenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen gegebenen konkreten Umstände entschieden werden. (T20) <br/>Beisatz: Hier: Unterschiedliche Funktionszulagen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 und DO.A. (T21)

8 ObA 281/00gOGH29.03.2001

nur T2; Beisatz: Hier: Gewährung von zusätzlichen Biennalvorrückungen. (T22)

9 ObA 228/01xOGH10.10.2001

nur T2; Beisatz: Hier: Pensionszuschüsse aufgrund einer Betriebsübung. (T23)

9 ObA 24/02yOGH04.09.2002

nur: Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren. (T24)<br/>Beisatz: Bei dem maßgeblichen Zeitpunkt muss es sich keineswegs um einen solchen handeln, der vor der Einstellung der nicht mehr begünstigten Arbeitnehmer liegt beziehungsweise mit diesem Zeitpunkt zusammenfällt. (T25)<br/>Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Willkür im Sinne einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Unterscheidung wird immer dann zu verneinen sein, wenn sich die - im Zusammenhang mit zeitlicher Differenzierung grundsätzlich zulässige - Stichtagsregelung als Reaktion auf Veränderungen der Ertragslage, der Unternehmensstruktur oder auch der Unternehmensphilosophie darstellt. (T26)

8 ObA 170/02mOGH23.01.2003

Vgl auch; nur T24; Beis wie T25; Beis wie T26

9 ObA 21/04kOGH07.07.2004

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: ÖBB-Bediensteter. (T27)<br/>Beisatz: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es der Beklagten im Allgemeinen, den einzelnen Arbeitnehmer schlechter zu behandeln, als es dem in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) normierten und damit für alle Bediensteten geltenden Entlohnungsschema entspricht. Damit es es ihr aber auch verwehrt, dieses Verbot (und ihr Entlohnungsschema) zu umgehen, in dem sie eine Zustimmungs- oder Anerkennungserklärung des betroffenen Dienstnehmers zur ihr untersagten Schlechterstellung (hier: unrichtige, weil zu niedrige Einstufung) einholt. (T28)

9 ObA 18/04vOGH17.11.2004

nur T2; Beis wie T15

8 ObA 19/06mOGH11.05.2006

Auch; nur T2; nur T4; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sachlich gerechtfertigte Differenzierung und keine Diskriminierung des alten „Lauda Air" Stammpersonals im Kollektivvertrag zwischen Wirtschaftskammer Österreichs, Fachverband Luftfahrtunternehmen, und der österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr für das Bordpersonal sowohl der Austrian Airlines AG als auch der Lauda Air GmbH), wenn dieser Kollektivvertrag die „Mitnahme" der günstigeren Bestimmungen des alten AUA Kollektivvertrages für das alte AUA Stammpersonal vorsieht. (T29)

8 ObA 53/06mOGH19.06.2006

Auch; nur T24; Beis wie T13

9 ObA 82/06hOGH27.09.2006
9 ObA 49/06fOGH27.09.2006

Auch; Beis wie T3, Beis wie T20

9 ObA 21/06pOGH02.03.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Der betriebliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete. (T30)

9 ObA 99/06hOGH28.11.2007

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5

9 ObA 78/10aOGH27.07.2011

nur T2

8 ObA 77/11yOGH28.03.2012

Auch; nur T24; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27

9 ObA 135/11kOGH29.03.2012

Beis wie T5; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27

9 ObA 122/11yOGH29.03.2012

Auch; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T31)

9 ObA 25/12kOGH29.03.2012

Beis wie T5; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27; Beis wie T31

9 ObA 106/12xOGH24.09.2012

nur T2; Beis wie T14

8 ObA 60/12zOGH24.10.2012

Auch

9 ObA 5/12vOGH26.11.2012

nur T2

9 ObA 28/12aOGH29.01.2013

Vgl auch

9 ObA 9/13hOGH24.07.2013

Auch; nur T2

8 ObA 36/13xOGH29.11.2013
9 ObA 36/14fOGH26.08.2014

Auch; Beis wie T5

9 ObA 157/13yOGH29.10.2014
9 ObA 122/14bOGH28.05.2015

Auch

9 ObA 102/15pOGH28.10.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T20

9 ObA 86/16mOGH26.07.2016

Auch; Beis wie T30

9 ObA 145/16pOGH26.01.2017

nur T4

8 ObA 43/16fOGH27.01.2017

nur T4

8 ObA 52/16dOGH28.03.2017

Auch; Beis wie T20

9 ObA 40/17yOGH20.04.2017

Beis wie T5; Beis wie T20

8 ObA 12/17yOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T5

9 ObA 93/17tOGH30.10.2017

Auch

8 ObA 35/17fOGH29.11.2017

nur T4

8 ObA 29/17yOGH29.11.2017

Auch; nur T4; Beis wie T5

9 ObA 41/19yOGH15.05.2019

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T20

9 ObA 129/21tOGH15.12.2021

Beisatz: Hier: Unterschiedliche Regelungen für „Stammarbeiter“ und neu eintretenden Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nach AVRAG. (T32)

8 ObA 62/22hOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Der Geltung des Stichtagsprinzips kann grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass dem im Zuge eines Betriebsübergangs übergewechselten Arbeitnehmer auch beim Veräußerer eine gleichartige Leistung (hier Pensionskassenzusage) nach einer dort geltenden Betriebsvereinbarung zugestanden wäre, wie sie beim Erwerber nur mehr Stammarbeitnehmern zukommt. (T33)

8 ObA 14/23aOGH24.05.2023

vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T10; Beisatz nur wie T16

8 ObA 30/23dOGH24.05.2023

nur T2

9 ObA 37/23sOGH28.06.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T10; Beisatz wie T19

Dokumentnummer

JJR_19830322_OGH0002_0040OB00027_8300000_003

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