OGH 8ObA2052/96i

OGH8ObA2052/96i12.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva Maria Sand und Mag.Andrea Svarc als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Hans G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Bank A***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 3.566,95 sA und Feststellung (Interesse S 29.962,38), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Jänner 1996, GZ 7 Ra 104/95-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Juli 1995, GZ 31 Cga 98/95f-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 1.12.1986 bis zu seiner Pensionierung am 30.9.1988 Landesdirektor der Ö***** L***** Aktiengesellschaft. Mit dem am 15.1.1987 ausgefertigten Dienstvertrag wurde ihm auch ein lebenslanger Ruhebezug (Gesamtpension) zugesichert. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers anzuwenden.

Mit 5.10.1991 wurden die Ö***** L***** AG und die Z***** der Gemeinde W***** zur Z***** A***** AG, nunmehr Bank A***** AG, fusioniert. Für die Bediensteten der Bank A***** AG gilt der Sparkassen-Kollektivvertrag. Die Betriebsvereinbarung der Beklagten von Oktober 1992 hält im § 1 Abs 7 fest, daß für ehemalige Angestellte der L***** und deren Angehörige, die im Zeitpunkt der Verschmelzung dem Grunde nach Anspruch auf eine Pension hatten, die bisherigen Regelungen unverändert weitergelten. Für diesen Personenkreis ist die Geltung der BV 69 ausdrücklich ausgeschlossen.

Der eingangs genannte Dienst- und Pensionsvertrag vom 15.1.1987 lautet in seinen hier wesentlichen Punkten wie folgt:

"XI.

Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz, der für die höchste kollektivvertragliche Schemastufe in Betracht kommt, auf die in diesem Dienstvertrag geregelten Bankpensionen aus

....

XII.

Von den Bestimmungen dieses Vertrages abgesehen, haben die gesetzlichen Normen, so insbesondere die des Angestelltengesetzes, Anwendung zu finden; die für die Angestellten der L***** bestehenden kollektivvertraglichen und sonstigen Bestimmungen (zB Bankenkollektivvertrag vom 21.10.1949 und Pensionsreform vom 16.11.1961 in der jeweils gültigen Fassung) gelten sinngemäß ...".

Mit 1.2.1995 wurden die Gehälter der Bankangestellten um 2,9 % + S 55,-- erhöht. Gestützt auf den Sparkassen-KV, der für die Bediensteten der Beklagten geringere Erhöhungen durch Betriebsvereinbarung für pensionssichernde Maßnahmen zuläßt, wurden mit Betriebsvereinbarung vom 1.2.1995 die schematischen Gehaltsansätze für die Bediensteten der Beklagten lediglich um 1,9 % und weitere S 55,-- angehoben. Der Differenzbetrag im Ausmaß der 1-%igen Mindererhöhung fließt in die für die aktiven Mitarbeiter eingerichtete Pensionskasse der Beklagten; der von den Pensionisten einbehaltene Differenzbetrag verbleibt im Unternehmen der Beklagten zur wirtschaftlichen Stärkung.

Der Kläger begehrte die Zahlung von S 3.566,95 sA (Differenz der Pensionszahlungen für die Monate Februar bis Mai 1995) und die Feststellung, daß seine Pensionsansprüche künftig aufgrund seines mit der L***** am 15.1.1987 geschlossenen Dienstvertrages, des Kollektivvertrages 1949 für Banken und Bankiers und der Pensionsreform 1961 zu berechnen seien. Die Kürzung seiner Pensionsansprüche im Februar 1995 widerspreche diesen Anspruchsgrundlagen.

Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der frühere Arbeitgeber des Klägers (L*****) sei davon ausgegangen, daß bei Valorisierungen die Aktiv- und Pensionsbezüge gleich zu behandeln seien. Dem Kläger gebühre daher aufgrund der dem Vertrag vom 15.1.1987 zugrunde liegenden Parteiabsicht weder nach diesem noch auf der Basis der Betriebsvereinbarung oder des Kollektivvertrages eine höhere Valorisierung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte dabei im wesentlichen den eingangs wiedergebenen Sachverhalt fest. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß die beklagte Partei die aktiven Mitarbeiter und die Pensionsbezieher ungleich behandle. Während die nach dem ASVG versicherten Mitarbeiter zur Vermeidung einer Doppelbeitragsleistung eine Garantiezahlung erhielten, fließe die 1 -%ige Mindererhöhung der Pensionsbezieher voll in das Unternehmen ein, womit deren Pensionsbezüge nur sehr indirekt gesichert würden. Es bestehe daher kein Grund, dem Kläger die gesamte kollektivvertragliche Erhöhung vorzuenthalten. Die Tatsache, daß die beklagte Partei auf ihre aktiven Mitarbeiter den Sparkassen-Kollektivvertrag anzuwenden habe, hindere die Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers zur Berechnung des Pensionsbezuges des Klägers im Sinne des Art XII seines Dienst- und Pensionsvertrages nicht.

Das Berufungsgericht gab der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, unrichtig sei, daß auf den Kläger (richtig wohl auf die Nachwirkungen seines Arbeitsverhältnisses) der Sparkassen-Kollektivvertrag anzuwenden sei. Mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ende auch die Kollektivvertrags- zugehörigkeit. Ab Pensionierung könne der Kollektivvertrag nur insoweit Nachwirkungen haben, als es sich um Ansprüche handle, die erst nach Ende des Dienstverhältnisses wirksam würden. Ein Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit für ausgeschiedene Arbeitnehmer (Pensionisten) sei ausgeschlossen. Außerdem sei vereinbart worden, daß nach dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der L***** die Bestimmungen des Banken-Kollektivvertrages und der Pensionsreform sinngemäß anzuwenden seien. Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien für den Fall einer künftigen Fusionierung, bei der der Neuunternehmer in alle Rechte und Pflichten des Altunternehmers eintrete, vereinbart hätten, anstelle des Banken-Kollektivvertrages solle der Kollektivvertrag des Neuunternehmers gelten, lägen nicht vor. Die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung (aufgrund des Banken-Kollektivvertrages) sei als pensionsfähiger Bezugsteil anzusehen. Unzulässig sei es, mittels Betriebsvereinbarung diesen pensionsfähigen Bezugsteil um 1 % zu kürzen und andererseits den dadurch benachteiligten, nach dem ASVG versicherten Arbeitnehmern eine Ausgleichszahlung zu garantieren. Die Regelungsbefugnis nach § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG sei auf frühere kollektivvertragliche Regelungen (Banken-Kollektivvertrag) beschränkt und könne nur Rechte aus dem früheren Arbeitsverhältnis regeln. Pensionisten hingegen würden von der Normwirkung einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG nicht erfaßt. Im Zeitpunkte des Ausscheidens des Pensionisten aus dem Betrieb werde aus der bisher als Inhaltsnorm wirkenden Pensionszusage ein vertraglicher Anspruch des Pensionisten gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber. Selbst wenn auf den Kläger der Sparkassen-Kollektivvertrag anwendbar wäre, hätte die beklagte Partei in die Pensionsansprüche des bereits im Ruhestand befindlichen Klägers durch Betriebsvereinbarung vom 1.2.1995 nicht mit normativer Wirkung eingreifen können.

Die Revision sei zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob im Falle der (nachfolgenden) Verschmelzung von zwei Unternehmen mit unterschiedlicher Kollektivvertragzugehörigkeit, der für vor der Verschmelzung ausgeschiedene Arbeitnehmer Kollektivvertrag des Alt-Arbeitgebers oder der des durch Verschmelzung entstandene Neu-Unternehmens anzuwenden sei, erheblich im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG sei.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen.

Der Kläger beantragt der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig, weil der Streitgegenstand einen betrieblichen Ruhegenuß betrifft. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes unter Hinweis auf eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG ist daher verfehlt.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin führt aus, zufolge der dynamischen Verweisung im Dienstvertrag des Klägers werde auf die Änderung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Bediensteten und damit auf den Sparkassenkollektivvertrag in der durch die "Öffnungsklausel" und die Betriebsvereinbarung modifizierten Fassung so verwiesen, daß damit die Pension des Klägers in dem Ausmaß angehoben werde, wie die pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten der beklagten Partei, nämlich in dem durch die Betriebsvereinbarung um 1 % verminderten Ausmaß der Erhöhung aufgrund des Sparkassen-Kollektivvertrages zuzüglich einer Zusatzzahlung.

Rechtliche Beurteilung

Bei gesetzmäßiger Ausführung der jedenfalls zulässigen Revision sind nicht nur erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (§ 46 Abs 1 ASGG) zu prüfen, sondern die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe (SZ 68/157 mwN).

In der einen Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG mit einem weitgehend den Feststellungen im vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt - zusätzlich wurde von der Antragstellerin Hauptverband der österreichischen S***** gegenüber dem Antragsgegner österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, auch auf den Verschmelzungsvertrag vom 4.9.1991 hingewiesen - betreffenden Entscheidung vom 26.2.1998, 8 ObA 150/97k, hat der erkennende Senat zu den in diesem Verfahren erheblichen Rechtsfragen ausführlich Stellung genommen.

Die Ö***** L***** AG war seit jeher Mitglied des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers. Für ihren Bereich hatte der Bankenkollektivvertrag Geltung.

Die Betriebspensionen sind im Kollektivvertrag, betreffend Neuregelung der Pensionsrechte, kurz "Pensionsreform 1961", geregelt. Der die Valorisierung der Betriebspensionen betreffende § 19 Abs 1 dieses Kollektivvertrages lautet:

"Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz auf die in diesem Kollektivvertrag geregelten Pensionen (Ausgangsbasis gemäß § 15 Abs 1 abzüglich einer gesetzlichen Pension gemäß § 20) aus."

Weiters findet sich in § 19 Abs 2 dieses Kollektivvertrages folgende Regelung:

"Wenn die Veränderung der Aktivbezüge einheitlich ist, gilt der einheitliche Veränderungssatz. Verändern sich jedoch die Aktivbezüge in verschiedenem Ausmaß, so gilt der Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor seinem Pensionsanfall eingestuft war. ...."

Insbesondere aus der im § 19 Abs 2 des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" vereinbarten Bezugnahme auf den Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor Pensionsanfall eingestuft war, ergibt sich, daß sich die Valorisierung nach dem Bankenkollektivvertrag als dem für die Aktivbezüge unmittelbar vor der Pensionierung des Angestellten maßgeblichen Kollektivvertrag richten sollte. Das gleiche gilt für die Vertragspensionisten, da den Vertragsparteien, die die Valorisierungsbestimmung des § 19 Abs 1 des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" im Punkt XI des Dienst- und Pensionsvertrages vom 15.1.1987 fast wörtlich übernahmen, nicht die Absicht unterstellt werden kann, für die Valorisierung dieser Pensionen eine andere Bezugsbasis heranzuziehen, als für jene der kollektivvertraglich geregelten Pensionen, zumal in Punkt XII dieses Dienst- und Pensionsvertrages auch noch ausdrücklich auf den Bankenkollektivvertrag und die Pensionsreform vom 16.11.1961 in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich Bezug genommen wurde.

Zufolge der Verschmelzung trat die beklagte Partei in die Rechtsstellung der früheren Arbeitgeberin des Klägers nach den Grundsätzen der Universalsukzession ein.

Ruhestandsverhältnisse bleiben selbst dann unverändert, wenn die ursprüngliche Rechtslage in den Unternehmen unterschiedlich gewesen ist. Auch die aus einem vor der Verschmelzung in Geltung gestandenen Kollektivvertrag abgeleiteten Ansprüche, die zwar angefallen aber noch nicht erfüllt sind, unterliegen den Regeln der Gesamtrechtsnachfolge (Schiemer/Jabornegg/Strasser Komm AktG3 § 219 Rz 19; Strasser in FS Tomandl, Betriebspension bei Unternehmensverschmelzung, 392). Der neue Unternehmer kann also unterschiedliche Betriebspensionen nicht auf das niedrigere Niveau anpassen (Rebhahn in Runggaldier/Steindl [Hrsg.] Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, Betriebliche Altersversorgung und Betriebsübergang, 342). Gegen dieses Gebot spricht auch nicht der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die (Weiter)Geltung unterschiedlicher kollektivvertraglicher Bestimmungen für in dem selben Unternehmen tätige Dienstnehmer in der durch die Verschmelzung bedingten Universalsukzession ihre sachliche Rechtfertigung findet (vgl ArbSlg 7.497; RdA 1985/16; Rebhahn aaO). Nichts anderes gilt auch für das in § 18 BPG verankerte Gleichbehandlungsgebot, welches ebenfalls nur willkürliche sachfremde Differenzierungen ausschließen will (Eichinger, Zum Gleichbehandlungsgebot gemäß § 18 BPGG, ZAS 1991, 119, hier: 129).

In der Zeit vom Wirksamwerden der Verschmelzung bis zum Jahre 1994 waren die für die Valorisierung in Betracht kommenden Prozentsätze im Sparkassen-Kollektivvertrag und im Bankenkollektivvertrag gleich hoch. Für das Jahr 1995 wurden im Sparkassen-Kollektivvertrag folgende Regelungen getroffen:

§ 8 Besoldungsschema

§ 162 Spk-DR hat zu lauten:

1) Die Gehaltsansätze des Besoldungsschemas 1994 des Kollektivvertrages vom 27.1.1994 werden um 2,9 % und sodann S 55,-- angehoben.

2) Überbindungsklausel:

Die schematischen Gehaltsansätze der Betriebsvereinbarungen der in Artikel II genannten Dienstgeber werden 2,9 % und sodann S 55,-- erhöht.

Bei der B***** AG ist im Wege von Betriebsvereinbarungen eine Anhebung in geringerem Umfang sowohl 1995 als auch künftig bis einschließlich 2004 von in Summe maximal 10 % zulässig, sofern die B***** AG die kumulierten freiwerdenden Beträge für pensionssichernde Maßnahmen (Einzahlung in eine Pensionskasse) verwendet.

Unbeschadet allfälliger Zahlungen aus welchem Titel immer, die die B***** AG im (wenn auch nur zeitlichen) Zusammenhang mit einer Schemaanhebung in geringerem Umfang erbringt, werden Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, gleichgültig um welche Art von Betriebspensionssystemen es sich handelt und auf welcher Rechtsgrundlage diese Leistungen beruhen, nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge erhöht. Dem entgegenstehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen werden gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG ausgeschlossen (Ordnungsnorm)."

Gemäß § 29 ArbVG können Betriebsvereinbarungen nicht uneingeschränkt sondern nur über jene Gegenstände abgeschlossen werden, die durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch eine Betriebsvereinbarung vorbehalten sind. Ihr zulässiger Inhalt ergibt sich unter anderem aus der Bestimmung des § 97 ArbVG, welcher in seinem Abs 1 Z 18 und Z 18a die betrieblichen Pensions- und Ruhegeldleistungen sowie die Errichtung von und den Beitritt zu Pensionskassen einschließlich der damit zusammenhängenden Verpflichtungen und Rechtsfolgen regelt. Eine Betriebsvereinbarung, die unzulässige Regelungsgegenstände enthält, entfaltet insoweit keine Wirkung (ArbSlg 10.806; ArbSlg 11.240 u.a.). Gemäß § 3 Abs 1 ArbVG können Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Ansicht der beklagten Partei, es sei zulässig die den Pensionisten des übertragenden Unternehmens durch Kollektivvertrag zugesicherten Valorisierungen nunmehr durch die auf Betriebsvereinbarung gestützte Veränderung der Bezüge abweichend zu bestimmen, ist daher unrichtig. Ebensowenig kann durch Betriebsvereinbarung in auf Sonderverträgen beruhende Pensionsansprüche bereits ausgeschiedener Dienstnehmer verschlechternd eingegriffen werden (ZAS 1986, 56; SZ 61/275).

Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG können aus dem Arbeitsverhältnis entspringende kollektivvertragliche Rechtsansprüche der ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch Kollektivvertrag geregelt werden (DRdA 1996, 422). Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 61/275 ausführlich dargelegt hat, besteht eine andere kollektive Regelungskompetenz, wie etwa durch Betriebsvereinbarung nicht, weil der Gesetzgeber nur die Kollektivvertragsparteien zur Änderung der Ruhestandsverhältnisse ermächtigen wollte. Die ab dem Jahr 1995 wirksame Norm des Sparkassen-Kollektivvertrags behält zwar eine die kollektivvertragliche Schemaanhebung unterschreitende Gehaltserhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft einer Betriebsvereinbarung vor, normiert jedoch im folgenden Absatz, daß Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge zu erhöhen und entgegenstehende Regelungen ausgeschlossen seien. Damit könnte der Standpunkt vertreten werden, daß durch diesen Kollektivvertrag die Bestimmung des § 19 Kollektivvertrag "Pensionsreform 1961" und eine korrespondierende Bestimmung in den Sonderverträgen, wonach sich nur kollektivvertragliche Veränderungen in den pensionsfähigen Bezügen verhältnismäßig auf die Pensionen auswirken, abgeändert worden sei. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, daß die Weiterwirkung des Kollektivvertrags gemäß § 8 Z 2 ArbVG (Grundsatz, daß bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber auch die kollektivvertragliche Regelung der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse übernimmt) dann nicht eintritt, wenn der neue Betriebsinhaber einem anderen Kollektivvertrag angehört und somit nach dem Kriterium der Mitgliedschaftsnähe die Zugehörigkeit gemäß § 8 Z 1 ArbVG durchschlägt (ArbSlg 9.914; Schima, Kollektivvertragsgeltung und Betriebsübergang, RdW 1993, 184; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG I, 69; Strasser aaO 390). In einem derartigen Fall haben die im ursprünglichen kollektivvertraglichen Betriebspensionssystem erworbenen Anwartschaften ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag (Strasser aaO 391).

Durch § 3 Abs 1 ArbVG wird klargestellt, daß die Normen des einwirkungsfähigen normativen Teiles eines Kollektivvertrages zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Wirkung haben. Das bedeutet unter anderem, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages bestehende günstigere Regelungen weiterhin Bestand haben (Strasser in Floretta/Strasser, Kommz ArbVG, 36; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3, 120). Die im zweiten Satz des § 3 Abs 1 ArbVG vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses von Sondervereinbarungen gibt den Normen des Kollektivvertrages zweiseitig zwingende Wirkung, die eine Abänderung nach jeder Richtung hin verhindert. In diesem Falle wird dem Ordnungsprinzip der Vorrang vor dem Günstigkeitsprinzip eingeräumt (Kinzel in Adametz/Basalka/Heinrich/Kinzel/Mayr/Meches, Kommz ArbVG, 90). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (840 BlgNR XIII. GP, 57) sollte diese bereits in § 2 Abs 3 Kollektivvertragsgesetz normierte Regelung vor allem als Rechtsgrundlage für die kollektivvertragliche Ist-Lohn-Politik erhalten bleiben. Sie wird auch in diesem Sinne angewandt (siehe Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht II, 47 f).

Die hier in Rede stehende, sich auf § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG berufende Klausel vermag den Eingriff in bestehende einzelvertragliche Pensionsrechte nicht zu legitimieren. Die Kollektivvertragsparteien sind auf die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG zu verweisen, wonach sich ihre Regelungsbefugnis in Pensionsangelegenheiten ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG ausschließlich auf durch Kollektivvertrag zuerkannte Rechtsansprüche bezieht (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO 39), weshalb Sonderverträge durch die Ausschließungsklausel jedenfalls nicht berührt werden.

Die Beschränkung des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG bedeutet, grob gesprochen, daß Kollektivvertragspartner (nur) das, was sie einmal gegeben haben auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten (SZ 63/144; Strasser in Floretta/Strasser, Komm z ArbVG 28). Dieser Grundsatz läßt sich aber dann nicht mehr verwirklichen, wenn die Änderung mit einer Kollektivvertragspartei vereinbart wird, die für den Bereich des übertragenden Unternehmens nicht vertretungsbefugt war. Für die Regelungsbefugnis des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG ist es zwar grundsätzlich bedeutungslos, ob der Arbeitnehmer mittlerweile in einem anderen Arbeitsverhältnis steht oder arbeitslos oder pensioniert ist (SZ 63/144), es muß jedoch im Belang der Ruhegenußempfänger der Wirkungsbereich der die kollektivvertraglichen Rechtsansprüche ändernden Kollektivvertragspartner ident mit jenem der sie ehedem begründenden sein.

Da der Dienst- und Pensionsvertrag des Klägers vom 15.1.1987 den Ruhe- und Versorgungsgenuß an die kollektivvertraglichen Veränderungen knüpft und damit im Sinne der vorausgehenden Ausführungen die des noch für den Kläger wirksamen Regelungen des Bankenkollektivvertrages zu verstehen sind, wirkt sich die abweichende Regelung des Sparkassen Kollektivvertrages im Zusammenhalt mit der Betriebsvereinbarung, die auf das Ruhestandsverhältnis nicht einzuwirken imstande ist, für den Kläger nicht aus, weshalb der Revision kein Erfolg beschieden sein kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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